Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene, Bibliothek, Frei122-Z5
Aksakov, Aleksandr N. [Begr.]
Psychische Studien: monatliche Zeitschrift vorzüglich der Untersuchung der wenig gekannten Phänomene des Seelenlebens
24. Jahrgang.1897
Seite: 243
(PDF, 203 MB)
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Sohupp; Giebt es hypnotische Verbrechen?

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und vor das gerichtliche Forum kamen, handelt es sich um
solche sexueller Art. Gzynski in München sollte eine
reife, hysterische, adelige Jungfrau hypnotisch vergewaltigt
haben, hier in dem angeführten Falle der Fabrikant
Kriegbaum zwei Posamentirstöchter*

Als Sachverständiger würde ich folgende Stellung
einnehmen: — Bei jedem sexuellen Verkehr kommen
suggestive Momente in Betracht, da die Initiative hierzu
beim Mann liegen muss, dessen Willensausdruck sich
suggestiv dem Weib auferlegt. Dies ist bei dem ehelichen
Verkehr schon so und ist in gesteigerter Form beim ausser-
ehelichen anzunehmen, da dem Weibe ein „Drang" meist
fehlt und Bedenken elementarster Art es binden. (Verlust
des guten Rufes, Schw angerschaft, Verlust der Stellung u. s. w.)
Um diese Bedenken zu überwinden, muss der Mann den
fehlenden Drang zu erwecken und gleichzeitig die Bedenken
durch Beredung zu entkräften suchen« In diesen beiden
Factoren nun kommt eine Beeinflussung zu Stande, welche
den kunstgemässen Formen der hypnotischen Suggestion
sehr ähnlich und verwandt ist. Ohne Kenntniss der kunst-
gemässen Anwendung der Hypnose wenden alle jungen
Männer, welche ein Weib zum ausserehelichen Geschlechtsverkehr
veranlassen wollen, diese „Methoden" unbewusst an,
also triebartig instinctiv. Da nun die Verleitung eines
erwachsenen Weibes zum ausserehelichen Geschlechtsverkehr
in keinem Kulturstaat strafbar ist, so kann meines Erachtens
die Frage strafbarer hypnotischer Beeinflussung nicht leicht
entschieden werden. In der Mehrzahl der Fälle wird anzunehmen
sein, dass eine solche gar nicht in Frage kommt.
Auch in dem vorliegenden Fall Kriegbaum-Lissna ist eher
anzunehmen, dass die Hingebung der Lissna durch die
erklärte Brautschaft, nicht aber durch hypnotischen Zwang
herbeigeführt wurde.

Es scheint, als wenn die hypnotische Verführung nun
ein beliebtes, gerichtliches Aushülfsmittel für brüchig gewordene
Jungfernreputationen zu werden droht. Dazu aber
ist die Hypnose mit ihrer heute noch unberechenbaren, aber
schon imponirenden Bedeutung als Heilverfahren und als
Mittel zur Erforschung anormaler Seelenzustände viel zu gut.

Sollte es aber durch Berufung ungeeigneter Sachverständiger
(nämlich solcher Aerzte, welche die Hypnose
nur vom Hörensagen kennen,) gelingen, Gerichtserkenntnisse
zu Gunsten der hypnotischen Verführung durchzusetzen, so
wäre der Zeitpunkt nahe, wo die Anwendung der Hypnose
durch Strafgesetze so erschwert würde, dass sie kaum noch
durchzuführen sein wird.

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