Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
75.1957
Seite: 69
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der Meister und Studenten untereinander, ja sogar in den Klagesachen der Bürger
gegen Universitätsangehörige. Wenn jemand, der nicht zur Hochschule
gehört, mit einem Studenten zu schaffen hat, muß er die Sache vor den Rektor
bringen usw. Nur wenn ein Universitätischer (wie man sie später nannte)
einen Bürger belangen wollte, war das städtische Gericht zuständig.

Wie wertvoll diese Privilegien für die Universität sein mußten, kann man
sich lebhaft vorstellen. Neben der Steuerfreiheit war die akademische Gerichtshoheit
das Kostbarste, was Albrecht seiner jungen Stiftung in die Wiege
gelegt hat. Und um sein Geschenk vollzumachen und damit den studierten
Mann zu einem den damaligen höheren Ständen vergleichbaren Rang zu erheben
, wurden die Universitätsprivilegien auch an alle seine Familienangehörigen
übertragen. Ausdrücklich werden genannt „ihre ehelichen Weiber,
Kinder, Knechte, Mägde und Diener" - sie alle bilden jetzt eine Sondergemeinde
, die das dichte Gewebe städtischer Gebietshoheitsrechte an mehr als
einer Stelle zu durchlöchern droht.

Und diese denkbar weitgehenden Vorrechte der Universität muß nun dem
Stiftungsbrief zufolge die Spitze der städtischen Behörden alljährlich dem
Rektor zu halten beschwören:

Solches sollen auch alle Jahr unsre drei Stettmeister, das sind Burgermeister
und die andern zwei Ob er st stettmeister (da Albrecht im Jahr
1454 die Zunftverfassung aufgehoben hat, gab es damals keinen Oberstzunftmeister
), auch unser Schultheiß unser Stadt Freiburg einem Rector
oder der Universität zu den Heiligen schwören, alsbald naclxdem sie erwählt
werden, alles redlich und aufrecht zu halten, wie es oben geschrieben
steht.

Man wird urteilen dürfen, ohne der Phantasie allzuviel zuzumuten, daß
es der Stadt bei ihrem natürlichen Streben nach Hoheitsrechten nicht leicht
gefallen ist, der weitgehenden Exterritorialität der neuen Hochschulgründung
zuzustimmen. Und diese Vermutung gewinnt mehr als Wahrscheinlichkeit angesichts
der vorsichtig formulierten Worte, womit sie sich zur Respektierung
der Privilegien verpflichtet. Denn darin heißt es:

allein uns und unsern Nachkommen hierin vorbehalten, so wir
über kurz oder lang um die obgesdiriebenen Stücke, Punkte und Artikel,
um einen oder mehrere, jemalen mit der Universität, oder sie mit uns
Streit bekommen, oder die je nach den Zeitläuften und je nach Beschaffenheit
der Sache irgend einer Besserung, Änderung, Mehrung oder
Minderung bedürften: dessen sollen wir und die Universität
uns je zu Zeiten miteinander ( so wir s vermögen)
gütlich und freundlich vertragen.

Dieser Vorbehalt ist deutlich genug - - tatsächlich hat es in den kommenden
Jahren und Jahrzehnten nicht an strittigen Punkten gefehlt, und immer wieder
ist von beiden Seiten der Versuch gemacht worden, die Differenzen vertraglich
zu regeln. Freilich sind die Artikel des S t i f t u n g s b r i e f s in
ihrem Gewicht und hinsichtlich ihrer Einwirkung auf die Stadtverfassung
höchst verschieden gewesen. Der Artikel 8 zum Beispiel scheint gerade in den
ersten hundert Jahren, die für den institutionellen Aufbau der Universität
grundlegend waren, ohne jede praktische Bedeutung gewesen zu sein. Dabei
wäre gerade in ihm die Möglichkeit gelegen, weit in die bürgerliche Rechtssphäre
hinüberzugreifen. Dieser Artikel, der uns gar nicht mittelalterlich vor-

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