Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
75.1957
Seite: 72
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1957/0072
Es war gegen Ende des Mittelalters für alle Angehörigen der Universitäten
die Ehelosigkeit nicht nur Sitte, sondern oft schon
durch die Statuten vorgeschrieben. Lange Zeit rvurde jeder Student, der
sielt verheiratete, städtisch und verlor die akademischen Privilegien
.

Oder an einer andern Stelle (zur Geschichte des Rektorats an der Universität
Freiburg: Zs. Freiburg 46, 36):

Wer als Student sich verheiratete, schied dadurch aus dem
Verband der Universität aus und wurde städtisch.

Ehe wir diese Thesen einer Prüfung unterziehen, ist folgendes vorauszuschicken
: 1. Die Vorstellung Mayers, alle Universitätsangehörigen oder die
Mehrzahl seien Kleriker gewesen, trifft schon im 14. Jahrhundert nicht mehr zu.
Im Heidelberger Stiftungsbrief (1386) zum Beispiel, dem doch verheiratete
Studenten unbekannt sind, werden Kleriker von gewöhnlichen Laien
deutlich unterschieden! (Winkelmann, UB. Univ. Fleidelb. 1 [1886] Nr. 8.) 2. Die
Quellenstellen aus der Freiburger Universitätsgeschichte, die Mayer für die
behauptete Ehelosigkeit anführt, entstammen zwar alle dem 16. Jahrhundert
, sie würden aber zutreffendenfalls natürlich für das 14. und
15. Jahrhundert erst recht beweiskräftig sein.

Aber wenn man sich die Quellenzitate genau ansieht, steht das Gegenteil
von dem drin, was der Autor herausgelesen hat. Zum Beispiel gibt eine Universitätsabordnung
, die im Jahre 1524 wegen der geringen Besoldung der
Dozenten bei der Regierung in Ensisheim vorstellig wird, folgende Gründe an:

Wie mag aber einer, der etman Weib und Kind hat, mit also einer
kleinen Besoldung auskommen, vorab in Freiburg, da alle Ding teurer
sind als in andern umliegenden Städten und Flecken? . . . Es möchten
aucl'L etlidxe sagen, es wären (zu) viel G ewib t e an der Universität
. Denen geben wir diese Antwort: daß die ersten Anfänger
der Universität sind g e w ib t g e sin , auch der
erst R e c t o r ein G e w ib t e r. So bleibten auch die gewibten
länger by der Universität gewohnlicher denn die anderen, deßhalben sie
aucli der Universität zum dickern mal als die erfahrenen vil nützer sind
denn andere der Sache ungeübte . . . (Mayer, Rektorat S. 37).

Man ersieht daraus, daß der Artikel 13 des Stiftungsbriefs, der von Meistern,
Schülern und ihren Eheweibern und Kindern spricht, bezüglich der verheirateten
Meister im 15. und 16. Jahrhundert durchaus der Wirklichkeit entsprach.

Weiter gibt Mayer für seine Meinung vom Zölibat der Universitätsangehörigen
das Senatsprotokoll vom 3. Juni 1517 als Beleg an. Wem aber die
Vorgänge, auf die das Senatsprotokoll anspielt, bekannt sind, dem dürfte die
Interpretation dieser Stelle keine Schwierigkeiten machen. Eine Bestätigung
für Mayers Ansicht kann ich darin nicht finden — eher das Gegenteil. Da heißt
es also, die städtischen Abgesandten beschwerten sich darüber, „es gäbe eine
Anzahl verheirateter Studenten, die dem Stadtrat noch nicht geschworen hätten
gemäß der Bestimmung des Vertrags ; daher verlange der Stadtrat, die
Universität solle diese namhaft machen". Hier ist von einem Eid die Rede, den
verheiratete Studenten dem Stadtrat schwören mußten gemäß einem Vertrag
(offenbar zwischen Stadt und Universität abgeschlossen). Mithin hat es 1. verheiratete
Studenten gegeben, die die Stadt bis zum Jahre 1517 gemäß dem
Stiftungsbrief vielleicht unbekümmert gelassen hat. Jetzt aber hatte man

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