Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
75.1957
Seite: 73
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2. einen Vertrag mit der Stadt abgeschlossen, und danach müssen Verheiratete
der Stadt schwören.

Daß es sich um einen neuen Vertrag handelt, zeigt deutlich der um einige
Monate ältere Eintrag im Senatsprotokoll (23. März 1517):

Rector proposuit: cum uxorati in futurum iuxta tenorem Concorcliae
privilegiis g au d e r e non p o s s e n t n e c sie am pliu s sub
iurisdictione rectoris e s s e n t, petiit ut universitas delibera-
ret, si huiusmodi uxorati aliqua debita hic contraxissent et in futurum
contraherent . . .
Oder zu deutsch:

Der Rector trägt vor: da die Beweibten in Zukunft nach dem
Vertrag sich nicht mehr der Privilegien erfreuen können und daher nicht
weiter der Rechtsprechung des Rektors unterliegen, bäte er (den Fall)
zu beraten, wenn die dieser Art Beweibten Schulden gemacht hätten oder
in Zukunft Schulden machen wollen . . .

Genau besehen handelt es sich also nicht um alle Beweibten, sondern
nur um die „huiusmodi uxorati", die „derartig Beweibten" (will heißen derartig
, daß sie der Stadt haben schwören müssen). Was das für Beweibte sind,
darüber müßte das Nähere aus dem Vertrag zu ersehen sein!

Tatsächlich ist zwei Monate vorher ein Konkordat zwischen
Stadt und Hochschule geschlossen worden. Nach diesem Vertrag vom
22. Januar 1517, der von Schreiber in seiner Geschichte der Universität (2,60)
als fünftes Übereinkommen zwischen Stadt und Universität gezählt wird, kann
man sich ein genaues Bild von der Rechtstellung der verheirateten Universitätsangehörigen
machen. Vorauszuschicken ist: mit keiner Silbe spricht der Vertrag
davon, daß der rechtmäßige und gewöhnliche Stand, der den Studierten zukäme
, eigentlich der Zölibat wäre, und daß darum, wer heiraten wolle,
von Rechts wegen die Universitätsprivilegien aufgeben müsse. Eine derartige
generelle Regel ist in keinem einzigen der vielen Verträge zu finden, die Stadt
und Universität miteinander abgeschlossen haben! Man findet vielmehr nur
Einzelabreden bezüglich der Verheirateten, die sich etwa so darstellen lassen:

1. Universitätsangehörige, die mit ortsfremden Ehefrauen verheiratet sind
oder solche heiraten wollen, bleiben den unverheirateten Studenten bezüglich
der Universitätsprivilegien gleichgestellt, sofern sie kein bürgerliches
Gewerbe treiben.

2. Von den Verheirateten aber, deren Frauen früher in personenrechtlicher
und güterrechtlicher Hinsicht der Stadt Untertan gewesen sind, sollen nur
acht für sich und ihre Familie die im fürstlichen Stiftungsbrief beschriebene
akademische Freiheit genießen. Dies sind die sog. „privilegierten" Geweihten
". Die Privilegierung bezieht sich nur auf ihre personenrechtliche
Stellung und auf das etwa von den Männern in die Ehe mitgebrachte
Gut. Denn alles, was sie durch ihre Verheiratung an liegendem oder
fahrendem Gut als Ehesteuer, durch Erbfall oder auf andere Weise in
Freiburg erwerben, soll der Herrschaft und der Stadt steuerbar und
dienstbar bleiben.

3. Alle übrigen, die mit Freiburger Bürgerstöchtern oder Bürgerswitwen
kopuliert sind, verlieren ihre studentischen Privilegien
und müssen der Stadt schwören, das heißt sie werden Frei-

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