Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
75.1957
Seite: 74
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burger Bürger und städtische Untertanen (es sei denn, daß der eine oder
andere unter die acht privilegierten Geweihten aufgenommen wird).

Es ist ganz deutlich: durch diese vertraglichen Bestimmungen wird der
Artikel 13 des Stiftungsbriefs eingeschränkt. Eine derartig subtile Unterscheidung
des Rechts der Verheirateten ist ihm unbekannt. Und daß der Versuch
, den Kreis der Privilegierten einzuschränken, zugunsten der Stadt
erfolgt ist, lehrt ein Blick in den dritten Vertrag, der im Jahre 1501 abgeschlossen
wurde (St.A. U 36, S. 55/39). Hier wird der 15. Artikel des Stiftungsbriefs
folgendermaßen erläutert:

Rector, Regenten und gemeine Universität haben zur Herbeiführung
der Einigkeit bewilligt, daß nicht mehr denn acht Doctoren und
Meister einschließlich zweier Ärzte sein sollten, die Weiber haben, so
dieser Stadt ihrer Person und Güter halb unterworfen waren.

Wir Averden demnach die oben angeführten Sätze Hermann Mayers etwa
in folgender Weise richtigstellen dürfen:

1. In Freiburg war „Ehelosigkeit für alle Universitätsangehörigen" weder
am Ende des Mittelalters noch später Sitte, auch keineswegs durch die
Statuten vorgeschrieben. Im Gegenteil, der fürstliche Stiftungsbrief von
1457 spricht ausdrücklich von den Eheweibern und Kindern der Meister
und Schüler und erweitert damit sein Vorbild, den Heidelberger Stiftungsbrief
von 1586, in recht bezeichnender Weise. (Daß man in Freiburg
genauso wie in Heidelberg zwischen Klerikern und Laien unterschied,
beweist auch der Artikel über die Malefizhändel in dem zweiten Vertrag
von 1494 [St.A. U 56, S. 27]. Hier heißt es: „Ist dann der Student ein
Geweihter, so soll ihn der Rector dem Bischof von Konstanz überantworten
." „Ist aber der Student ein Ley und weltlich, so soll ihn der
Rector nur dem Landvogt.. . zuschicken, damit die ihrer Mißhandlung
nach mit recht gestraft werden.")

2. Wegen des bloßen Tatbestands der Verheiratung verlor niemand seine
Privilegien. Nur das Recht, Freiburger Bürgerstöchter oder
Bürgerswitwen zu heiraten, war beschränkt - ■ nämlich auf acht
privilegierte Universitätsangehörige. Wem von der Universität kein
Platz unter diesen acht Auserwählten eingeräumt wurde, der verlor seine
akademische Freiheit, wenn er eine Freiburger Bürgerstochter heimführte,
und mußte der Stadt schwören.

5. Jeder Student und jeder andere Universitätsverwandte konnte sich mit
einem Mädchen aus der Fremde verheiraten oder konnte mit einer Ausheimischen
kopuliert an der Freiburger Hochschule leben, ohne auf die
akademischen Privilegien Verzicht zu tun.

Wie aber ist diese komplizierte Verschlingung akademischer und städtischer
Bürgerrechtsvorschriften zu erklären? Daß das alles mit dem „klerikalen" oder
gar zölibatären Charakter der Universität nichts zu tun hat, liegt auf der
flachen Pland. Es war nicht etwa die Hochschule, die die „verheirateten
Studenten" als ihrem mittelalterlichen Grundprinzip widersprechend ausstieß,
sondern es war die Stadtbehörde, die eine kleine Gruppe von Studierten
oder Universitätsverwandten für sich reklamierte, weil sie ihre Zahl nicht über
acht wachsen lassen wollte, nur die kleine Gruppe nämlich der mit Freiburgerinnen
Verheirateten.

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