Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
75.1957
Seite: 79
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machen, das städtische Bürgerrecht zu erwerben. Der Senat hat damals den
Fall als eine große Ehre im Protokoll vermerken lassen - - da wird man wohl
sagen können: das Sonderrecht der 26 privilegierten Häuser hat die Stadt um
den Ruhm gebracht, den Gelehrten Erasmus unter ihre Bürger zählen zu
dürfen!

Da in der Stadt Freiburg Grundeigentumsrecht und Gemeindebürgerrecht
von alters her besonders eng miteinander verflochten waren, und da die Stadt
gerade seit der Mitte des 15. Jahrhunderts darangegangen war, ihre Gebietshoheit
auszubauen und auszudehnen, sind die Konflikte mit der Universität
wohl unvermeidlich gewesen. Man wird der Stadt darum nicht vorwerfen
dürfen (wie das ein moderner Beurteiler getan hat), daß sie nach vielversprechenden
Anfängen, in denen sie sich um das Gedeihen des jungen
Pflänzchens bemüht habe, von einem bestimmten Zeitpunkt an universitätsfeindlich
eingestellt gewesen sei. Eher wird man in dem Vorbehalt, den die
Stadt in Albrechts Stiftungsurkunde angebracht hat, eine Kompromißformel
sehen dürfen, zu der man während der Gründungsverhandlungen gegriffen
hat, weil man städtischerseits nicht bereit war, stillschweigend bestimmte
Interessen zu opfern. Auf diese Weise hielt sich die Stadt die Wege offen, die
später eingeschlagen werden konnten, wenn durch neue Verhandlungen und
Verträge der gestörte Friede wiederhergestellt werden mußte. So wenigstens
hat den Vorbehalt schon ein Ratsschreiber um 1525 aufgefaßt, der in seiner
Randnotiz auf einer Abschrift des Stiftungsbriefs (St.A. U 35, Bl. 14; vgl. Abb.
S. 78) zu der betreffenden Stelle eigenhändig angemerkt hat:

nota: ein guldiner Vorbehalt der Statt!

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