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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1958/0091
Abb. 2 Franz Anton Frhr. von
Baden, Präsident der vorder-
österreichischen Ritterschaft.

Temperaminiatur

sollte durch die breisgauischen Stände erfolgen.
Der Präsident Frhr. v. Baden, dem die Substitution
seines Sohnes gestattet wurde, erhielt ein
Jahresgehalt von 3000 fl., die Landrechtsräte
Thaler, Baron Rink, Frhr. v. Hennin, Wai-
zenecker, v. Falkenstein und Föhrenbach je
1200 fl., der Sekretär 800 fl., der Praktikant
Baron v. Schieitheim 600 fl. Die starke Beteiligung
des Adels wird durch Greifeneggs Hinweis
erklärt: „Da durch die Trennung des Breisgaus
von der österreichischen Monarchie der junge
Adel sowohl im Militär wie in zivilen Bedienungen
wenig Aussicht hat, soll man wenigstens
einige juridische Plätze für ihn bereithalten."
Daher sollten drei von den sechs Landrechtsräten
dem Adel angehören. Über den Landrechtsrat
Frhr. v. Baden, offensichtlich den seinem
Vater substituierten Junior, äußerte sich
Greifenegg in seinem Bericht vom 13. Juli 1804
an den Erzherzog folgendermaßen: „Verstand

hat er genug, daß er alles auseinanderklauben wird. Es wird auch sehr heilsam
für ihn sein, und er hat überflüssige Talente, ein ungemein tauglicher
Justizgeschäftsmann zu werden, wenn er die gar hohe Meinung von sich selbst
ablegt. Bessert er auch seinen Eigensinn, so ist er auch zu politischen Geschäften
geschickt. Von einem talentvollen jungen Mann läßt sich nur alles Gute
hoffen."

Die Beamten des breisgau-ortenauischen Appellations- und Kriminalgerichts
wurden von der staatlichen „Cameral-Cassa" besoldet. Diesem Gerichte
gehörten an der Regierungsrat beim Präsidenten Frhr. v. Andlaw-
Birseck (die Trennung von Justiz und Verwaltung war somit nicht restlos
durchgeführt) und vier Räte, darunter die Professoren der Hohen Schule
Mertens und Sauter. Dem breisgau-ortenauischen Kriminalgericht gehörten
der Kriminalrichter und Generalpolizeidirektor Obervogt Gröderer, der ein
Gehalt von 1500 fl. bezog, und zwei Kriminalrichter, von denen jeder ein Gehalt
von 1200 fl. erhielt, an. Die vier Assessoren beim Kriminalgericht konnten
„aus Praktikanten entnommen und jedem von ihnen eine Ergötzlichkeit
von 100 fl. abgereicht werden". Den bei dem Appellationsgericht tätigen drei
Regierungsräten ist „die Teilung der Appellationsgerichtstaxen akkordiert
worden", während die beiden Professoren „ohnehin besoldet sind".

Die Jurisdiktion des General-Kriminalgerichts war im Verhältnis zu der
Rechtsprechung der weiterbestehenden Doinanialgerichte der einzelnen Herrschaften
nur eine „kumulative", sie bestand jedoch gegen alle Personen ohne
Ausnahme. Das „Land Breisgau" war noch immer ein aus zahlreichen Herrschaften
zusammengesetztes komplexes Gebilde, bestand es doch aus der Grafschaft
Hauenstein, den Herrschaften Castelburg, Kirnberg, Laufenburg, Rheintal
, Schwarzenberg und Triberg. Dazu gehörten ferner die Zollstätten Altbreisach
, Bräunlingen, Freiburg, Heitersheim, Neuenburg, Schönau, Staufen
und Villingen. Aus der Tatsache, daß Kaiser Leopold II. den adligen Landständen
das „officium nobile judicis" gegeben hatte, erklärt sich die keineswegs
einfache Abgrenzung der Zuständigkeiten des General-Kriminalgerichts

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