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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1960/0030
eine sehr bedeutende Stellung eingenommen hatten. Weniger deutlich war
dagegen die Stellung der später erscheinenden jüngeren Pfalzgrafen. Durch
Forschungen über die sächsischen und über die Tübinger Pfalzgrafen sind wir
aber jetzt besser orientiert90. H. Jänichen, der sich insbesondere mit den
Tübingern beschäftigt hat, konnte zeigen, daß diese „an des kunges stras".
also vermutlich in königlichem Auftrag, Gericht hielten. Es handelte sich dabei
offenbar um Landgerichte, die in der Hauptsache Gütersachen adliger Personen
erledigten. Die Nachrichten sind außerordentlich spärlich. Es scheint
aber nicht abwegig, auch hier Beziehungen zur Landfriedensgerichtsbarkeit
zu vermuten. Damit dürfte auch die stilisierte Lilie im Siegel dieser Fürsten
erklärt sein: Sie weist auch hier auf den königlichen Ursprung des Pfalzgrafengerichts
, sowie auf den damit verbundenen Königsbann und Königsfrieden
hin.

Besonders auffällig für uns ist es nun, daß bereits 1228 im Siegel des Grafen
Eginos V. von Urach-Freiburg in ganz ähnlicher Weise, wenn auch in mehr
naturalistischer Form, drei Lilien unterhalb des gräflichen Reiters erscheinen
(Abb. 21)<J7. Auch hier dürfen wir Beziehungen zum Gerichtsbann und Königsfrieden
vermuten98. Es ist zwar bekannt, daß die Uracher die Grafenrechte im
Breisgau und die dortige Landgrafschaft zunächst nicht von den Zähringern
geerbt haben, weil diese von der markgräfiich-badischen Linie des Zähringer-
hanses mit Erfolg in Anspruch genommen wurden99. Immerhin ist es den
Urachern doch nach und nach gelungen, einen Teil der eigentlich an das Reich
zurückfallenden Reichsgüter aus dem zähringischen Erbe in die Hand zu
bekommen. Die Wildbänne im Schwarzwald und sehr wichtige Bergrechte,
die Lehen des Reiches waren, konnten sie als Afterlehnsleute der Bischöle
von Basel nach erheblichen Streitigkeiten mit den Markgrafen von Baden
festhalten. So ist es nicht absonderlich, daß Graf Egino IV. der Bärtige sich
auf seinem Siegel entgegen dem sonstigen Brauch als Richter darstellen ließ
(Abb. 22)100. Wenn auch das später in ähnlichen Fällen übliche Richterschwert
fehlt, so sind Überschlagen der Beine und das Streichen des Bartes Zeichen
tiefen Nachdenkens, das als besonderes Charakteristikum des Richters angesehen
wurde. Man wollte in diesem Siegel aber zweifellos einen Hinweis darauf
sehen, welchen Wert die Urach-Freiburger ihren Gerichtsrechten beimaßen
. Kurze Zeit vor der Aufnahme der Lilien in das gräfliche Siegel war
es übrigens durch die Vermittlung Königs LIeinrichs (VII.) und des dem Grafenhause
entstammenden Kardinallegaten Konrad zu einer Versöhnung mit

00 M. Lintzel, Die Entstehung' der deutschen Pfalzgrafschaften, ZRG, Germ. Abt. 49, Weimar 1929,
S. 233 ff.; H. D. Starke, Die Pfalzgrafen von Sommerschenburg, Jhb. f. d. Geschichlc Mittel- und
Ostdeutschlands, 4, Tübingen 1955, S. 1 ff.; dess., Die Pfalzgrafen von Sachsen bis zum Jahre 10ÖÖ,
Braunschweig. Jahrbuch 36, ebd. 1955, S. 24 ff.; H. J änichen, Spätmittelalterliche Landtage oder
Landgerichte der Grafen von Hohenberg und der Pfalzgrafen von Tübingen, Z. f. württembergisehe
Landesgeschichte XVI, Stuttgart 1957, S. Iii ff.; ders., Die Landgerichte an der Donau zwischen Sigmaringen
und Ulm im Hoch- und Spätmittelalter, Alemannisches Jhb., Lahr 1958, S. 170 ff.

97 H. Büttner, Egino v. Urach-Frciburg a. a. O., S. 10 f.; R i e z 1 c r , Geschichte des fürstl. Hauses
Fürstenberg a. a. O., S. 45.

08 s. o. S.'IO.

oo W i e 1 a n d t . Der Breisgauer Pfennig a. a. O., S. 15, 30; E. H e y c k , Geschichte der Herzöge von
Zähringen, Freiburg 1891, S. 495; Riezler, Geschichte des fürstl. Hauses Fürstenberg a. a. O.,
S. 104 ff., 144; veraltet H. M a u r e r , Die Landgrafschaft im Breisgau, Beil z. Programm der höheren
Bürgerschule in Emmenclingen, ebd. 1881.

ioo v. Amira. Dresdener Bilderhandschrift a. a. O.. Bd. II, 1, S. 88 f.; Grimm, Rechtsaltertümer
a. a. O.. S. 375. 203, dazu auch Titelbild ohne Quellenangabe; Kaufmann, Studien über Amtssiegel
a. a. O., S. 7. Abb. 3: Siegel der Stadt Alsfeld in Hessen mit Darstellung des Landgrafen als
Richter; Seyler, Geschichte der Heraldik a. a. O., S. 253, Abb. 321; Auf Münzen kommen Darstellungen
von Fürsten als Richter sehr viel häufiger vor. Vgl. Schwinkowski, Münz- und
Geldgeschichte der Mark Meissen a. a. O.

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