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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1963/0018
Das älteste Freiburger Stadtrecht im Rahmen der
südwestdeutschen Städteentwickhmg*

Von Otto Feger

Im Zusammenhang mit einer Städteforschungstagung in Linz hatte ich vor
einigen Monaten die Aufgabe bekommen, über den Gegensatz zwischen den
beiden Haupttypen der mittelalterlichen Städte in Südwestdeutschland zu berichten
, über die gewachsenen und die gegründeten Städte. Die gewachsenen
Städte sind bekanntlich jene, die allmählich im Lauf des Frühmittelalters aus
anderen Wurzeln entstanden sind und eine lange Entwicklung hinter sich
haben, bevor sie das Stadium einer ausgebildeten Stadt erreicht haben. Die
gegründete Stadt dagegen, der spätere Typ, verdankt seine Entstehung einem
Gründungsakt, sie wird bewußt und gewollt von vorneherein als Stadt angelegt
und war Stadt vom ersten Tag ihrer Existenz an.

Bei dieser Aufgabe geriet ich fast zwangsläufig an das älteste Freiburger
Stadtrecht, das gewissermaßen eine Nahtstelle zwischen diesen beiden Stadttypen
darstellt, das jedenfalls in der Literatur allgemein als das erste und
wichtigste uns bekannte Beispiel der gegründeten Stadt in Südwestdeutschland
dargestellt wird. Selbstverständlich hatte ich schon vorher immer wieder
die Freiburger Stadtgründungsurkunde und überhaupt die so reiche und bedeutungsvolle
Stadtrechtsüberlieferung von Freiburg gelesen; aber wenn man
unter einer ganz bestimmten Fragestellung auf eine Sache gestoßen wird,
dann kommt man mitunter zu Ergebnissen, an die man vorher nicht gedacht
hat. Jedenfalls hat mich in meinem Vortrag in Linz die Stellung und Bedeutung
der Freiburger Gründungsurkunde so beschäftigt, daß ich nachher mehrfach
gefragt wurde, ob ich bestimmte Gründe gehabt hätte, daß ich dieses
eine Recht mehr als alle anderen zusammen behandelt und geradezu in den
Mittelpunkt meiner Ausführungen gestellt hätte. Ich mußte diese Frage bejahen
; der Grund liegt darin, daß ich im Freiburger Gründungsrecht zwar nicht
das gefunden zu haben glaube, als was es allgemein in der Literatur bekannt
ist; wenn man es aber nicht isoliert betrachtet, sondern hineinstellt in die gesamte
Stadtrechtsentwicklung jener Zeit, dann möchte es trotzdem als Dokument
von größter Bedeutung erscheinen, selbst wenn diese Bedeutung meines
Erachtens in anderer Richtung liegt, als bisher weitgehend angenommen wurde.

Um die Bedeutung des Freiburger Rechts richtig zu erfassen, bitte ich Sie,
zunächst die vorhergehende Stadt- und Marktentwicklung in Südwestdeutschland
kurz darstellen zu dürfen; wenn wir in Freiburg den Prototyp der Gründung
s s t a d t sehen wollen, so werden wir doch auch prüfen müssen, wie
weit etwa das Freiburger Recht als Glied einer organischen Entwicklung angesehen
werden kann oder sollte.

* Vortrag im Breisgauverein „Schau-ins-Land" am i. Dezember 1961.

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