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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1963/0022
Urkunde nicht den Herzog Konrad, sondern seinen älteren und früh verstorbenen
Bruder Herzog Bertold. Die weiteren Untersuchungen Bärmanns, wonach
die Zähringer-Herzöge nach 1098 keine öffentlichen Rechte im Breisgau mehr
gehabt hätten und damit auch gar nicht zur Stadtgründung befugt gewesen
seien, führen beinahe zu dem Schluß, daß es die Stadt Freiburg entweder schon
vorher oder gar nicht gegeben hat, was mir etwas zu weit zu gehen scheint. Für
ihn ist die Freiburger Stadtgründungsurkunde eine „Fälschung zur Wahrung
der Rechte der Stadt", eine Fälschung, die er geneigt ist auf das Ende des 12.
oder den Anfang des 13. Jahrhunderts anzusetzen, die Zeit der Gründung Berns
oder des Todes des letzten Zähringer-Herzogs. Die Existenz eines Briefes von
Herzog Konrad nimmt er immerhin an, dieser Brief sei allerdings wohl erst
um die Mitte des 12. Jahrhunderts entstanden, wobei dann die genannten Unstimmigkeiten
mühelos als Fehler des schon alternden Gedächtnisses erklärt
werden. In dieser Konradsurkunde sei der Rechtszustand, wie er sich seit der
Gründung entwickelt haben könnte, rekapituliert und formuliert worden;
wobei die Gründung der Stadt gemäß dem Marbacher Annalisten wohl schon
um 1091 geschehen sein könnte — als Bergbausiedlung, wie Bärmann meint. Zu
dieser Konradsurkunde für Freiburg, die also ungefähr sechzig Jahre nach der
Entstehung der Stadt entstanden sei, rechnet Bärmann immerhin den größeren
Teil des auch von Beyerle als ursprünglich angesehenen Textes; nur daß es sich
eben nicht um ein Gründungsprivileg, sondern um eine nachträgliche Kompilation
handle, die zudem später noch heftig verfälscht worden sei.

Ich zweifle nicht daran, daß sich die Freiburger Forschung noch mit dieser
so bestrickend neuen These befassen wird, und daß mein gelehrter Freund
Dr. Schwineköper über kurz oder lang darüber eine Abhandlung vorlegen wird,
vermutlich eine etwas kritische Abhandlung4. Es ist nicht meine Aufgabe, ihm
diese lohnende Arbeit vorwegzunehmen. Mein Ausgangspunkt dagegen ist die
stadtrechtliche Gesamtsituation der Zeit etwa um 1120, unter Einbeziehung der
vorhergegangenen Gründungsprivilegien, soweit sie uns bekannt sind. Um das
Ergebnis meiner Überlegungen vorwegzunehmen: Die wesentlichen Sätze des
Freiburger Privilegs, so wie es Franz Beyerle seinerzeit herausgearbeitet hat,
können nicht nur in einer Stadtgründungsurkunde der Zeit um 1120 gestanden
haben, sie müssen eigentlich darin gestanden haben; wobei wir davon ausgehen
dürfen, daß von vorneherein ein Stadtgründungsprivileg vorhanden gewesen
sein muß, nicht erst dreißig Jahre später.

Prüfen wir zunächst den Text dieser so heiß umstrittenen Urkunde. Herzog
Konrad, wie gesagt ohne Anführung des Herzogstitels, erklärt, er habe im
Jahre 1120 auf seinem eigenen Gelände eine Marktgründung angeordnet
(nicht eine Stadtgründung); einer Gruppe von begüterten Kauf leuten, mercatores
personati werden sie genannt, die sich in Form einer conjuratio zusammengetan
hätten (es wird offen gelassen, ob das eine conjuratio untereinander oder
ein Schwurvertrag mit dem Flerzog gewesen sei), diesen Kauf leuten habe er
die Aufgabe übertragen, den Markt zu gründen und zu entwickeln. Er habe
— und es ist allerdings auffallend, daß dieser und der folgende Satz in der
Vergangenheitsform stehen - - er habe jedem zuziehenden Kaufmann zur Erbauung
eines eigenen Hauses eine Hofstätte übertragen und dafür die Zahlung
eines jährlichen Schillingzinses festgelegt. Und dann habe er auf Bitten dieser
Kaufleute noch folgende Privilegien erteilt: 1. Stadtfrieden und freies Geleit

4 Vgl. die Buchbesprechimg in: Schauinsland 80 (1962), S. 116 f.

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