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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1963/0024
Privilegs von 998, und die Gründungsurkunde für Radolfzell von 1100.
Was mit diesen Urkunden geschaffen wird, ist noch keine Stadt, ist nur ein
Markt, für dessen Bereich nicht das gemeine Recht, sondern das Sonderrecht
der Kaufleute gilt und der vollkommen der Ordnungsgewalt des Marktherrn,
des Reichenauer Abtes, unterliegt0.

Wodurch unterscheidet sich nun das Freiburger Gründungsrecht von 1120
von den Marktgründungsurkunden von 1075 und 1100? Was ist das so grundlegend
Neue, das durch Herzog Konrad 1120 neu geschaffen wird? Neu ist am
Freiburger Privileg vor allem rein äußerlich seine Länge. Derart ausführliche
Gründungsprivilegien hatten wir bis dahin in keiner anderen Urkunde ähnlicher
Art. Die Freiburger Urkunde ist etwa doppelt so lang wie die Marktgründungsurkunde
des Abtes von Reichenau für Radolfzell vom Jahr 1100, also
nur zwanzig Jahre zuvor; und sie behandelt eine größere Zahl von Angelegenheiten
, die zwischen dem Stadtgründer und seinen Kaufleuten von Wichtigkeit
sind. Die Einzelheiten des Freiburger Textes erscheinen sodann bedeutend
weniger revolutionär. Zunächst ist es dem Wortlaut nach auch hier eine Marktgründung
; ein neues forum für mercatores wird durch den Herzog geschaffen,
also die gleiche Terminologie verwandt, wie sie seit dem 9. Jahrhundert im
Gebrauch war. Von einer Stadt ist nicht die Rede, auch natürlich nicht von
Bürgern. Die Gewährung eines besonderen Rechtes für diesen Markt und die
Gewährleistung eines besonderen Friedensschutzes durch den Gründer ist ebenfalls
mehr oder weniger klar ausgesprochener Inhalt schon der älteren Marktprivilegien
. Die Erwähnung des Kölner Rechts als Vorbild geht parallel zur
Erwähnung des Mainzer und Wormser Rechtes schon im 10. Jahrhundert für die
reichenauische Gründung Allensbach am Bodensee7. Ähnliches gilt für die
Beteiligung an der Allmende.

Zwei Dinge vor allem, die man für revolutionäre Neuerungen des Freiburger
Stadtrechts angesehen hat, sind im Prinzip ebenfalls nichts Neues, sondern
haben ihre Vorgänger. Da ist zunächst der Satz, der Herzog Konrad habe
in loco mei proprii juris, also offenbar auf einem freien, dem Herzog gehörigen
und bis dahin unbebauten Gelände den Markt gegründet, allerdings in Anlehnung
an seine Residenz auf dem Schloßberg und zu deren Füßen. Man hat
in dieser Bestimmung geradezu den Prototyp aller weiteren Gründungsstädte
gesehen. Aber schon zwanzig Jahre vorher sagt der Reichenauer Abt in seiner
Urkunde für Radolfzell, er habe partem villae quae foro sufficeret für eine
Marktgründung bestimmt, also ebenfalls ein unbebautes Gelände, doch nicht
neben einer Burg, sondern neben einem herrschaftlichen und auch weiterhin
selbständig bestehenden Fronhof. Das ist im Prinzip genau der gleiche Vorgang
wie später in Freiburg. Auch das viel besprochene Freiburger Hofstättenrecht
hat in Radolfzell seinen Vorläufer - und wahrscheinlich auch in manchen
ähnlichen Urkunden der gleichen Zeit, die uns nur eben nicht erhalten geblieben
sind. In Freiburg wird verfügt, daß jeder zuziehende Kaufmann ein Hofstättengrundstück
zu Erbzinslehen erhalten kann, 50 mal 100 Fuß groß, gegen
einen Schilling Jahreszins. In dem älteren Radolfzeller Recht wird gesagt, jeder
zuziehende Kaufmann habe das Recht, im Marktbereich Grundstücke zu freiem
Allod zu kaufen; das ist eine etwas primitivere Lösung gegenüber Freiburg,
aber es ist der erste in Südwestdeutschland nachweisbare Versuch der Schaffung

6 Vgl. O. Fef er, Auf dem Weg vom Markt zur Stadt, ZGOR 106 (1958), S. 1 ff.

T Vgl. G. Kürtzel, Zur Erklärung der Marktprivilegien von Radolfzell und Allensbach, ZGOR 47 (1893),
S. 373 ff. — K. B e y e r 1 e , Die Kultur der Reichenau, München 1923, 1. Hbd., S. 513 ff.

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