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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1963/0026
den Herrn fällt, das beste Stück aus dem Stall, das beste Gewand, das beste
Bett u. ä. Der Herzog verspricht also in Freiburg, daß er nie den Versuch
machen will, von den Kaufleuten seines Marktes (noch nicht von den Bürgern
seiner Stadt!) eine Todfallabgabe zu erheben, wie sie sonst allgemein, vielleicht
sogar von Kaufleuten, die unter herrschaftlichem Schutz stehen, erhoben
werden.

Dazu gehört auch die Bestimmung, daß kein Ministeriale oder Kriegsmann
des Herzogs innerhalb der Marktsiedlung wohnen solle. Diese Ministerialen
sind um diese Zeit im Prinzip Unfreie, dem Herzog hörige Leute, keineswegs
nur Kriegsleute in der Art spätstaufischer Reichsministerialen, die natürlich
große Herren waren, sondern es ist die Dienerschaft schlechthin; und wenn
diese unfreie Dienerschaft im Marktbereich wohnt, dann geschieht genau das,
was schon das zweite Allensbacher und das Radolfzeller Recht zu verhindern
suchten, daß nämlich der Herrschaft die Unfreien entfremdet wurden und sie
dadurch materiellen Schaden erlitt. Wenn für die Marktbewohner bestimmt
wurde, daß sie keinen Todfall schuldig seien, so machte dies ein Verbot für
Unfreie, im Marktbereich zu wohnen, geradezu notwendig, sonst wären diese
ebenfalls frei vom Todfall geworden. Das Verbot der Niederlassung herrschaftlicher
Eigenleute und Diener im Marktbereich wird im Radolfzeller Recht nicht
weniger eindeutig dadurch umschrieben, daß die famuli der Reichenauer Kirche
in suo jure permanerent, auch wenn sie im Marktbereich Grundstücke kaufen
und dort wohnen wollen. An ihrem Hörigkeitsstatut wird nichts geändert;
immerhin duldet die Herrschaft in Radolfzell die Ansiedlung von Hörigen im
Marktbereich. Das Freiburger Recht macht den sauberen Schnitt und untersagt
sie.

Auch die Zusicherung der Steuerfreiheit der Marktbewohner im Freiburger
Recht ist nichts Neues. Schon im zweiten Allensbacher Recht heißt es, die Kaufleute
sollen an Abgaben nichts anderes geben wie die Kaufleute von Konstanz,
und das wird sich in erster Linie auf die Steuer beziehen; denn 1192 wird den
Konstanzern durch Heinrich VI. bestätigt, daß sie von alters her, angeblich seit
Dagobert, dem bischöflichen Stadtherrn, keine Steuer schuldig sind8. Und für
diese Steuerfreiheit der Konstanzer Kaufleute haben wir noch einen anderen
Beleg aus dem späten 10. Jahrhundert, als Bischof Gebhard durch einen kühnen
Scherz sich freiwillige Spenden für seinen Kirchenbau zu Petershausen verschafft9
, die er eben nicht hätte als Steuer erzwingen dürfen.

Einige wenige andere Dinge dagegen sind neu im Freiburger Privileg; die
Freiheit der Marktbewohner von herrschaftlichen Quartierlasten, das Vorschlagsrecht
der Kaufleute oder Bürger für Stadtvogt und Pfarrer — wenn tatsächlich
diese Bestimmungen im ältesten Recht gestanden haben, was ich fast
bezweifeln möchte. Diese Vergünstigungen sind, soweit wir feststellen können,
für eine südwestdeutsche Marktgründung völlig neu, aber sie erscheinen in
ihrer Bedeutung keineswegs so umwälzend zu sein; während alles andere, was
das Freiburger Privileg bietet, nur die Fortentwicklung von bereits bestehenden
Institutionen darstellt.

Eine andere Bestimmung des Freiburger Rechts, die einst viel besprochen
wurde, ist offensichtlich späterer Zusatz: Die Einrichtung der Vierundzwanzig, des
berühmten .Gründerkonsortiums oder Unternehmerkonsortiums. Franz Beyerle

8 Regesten zur Gesch. der Bischöfe von Constanz 1 (1895), Nr. 1130.

9 Chronik des Klosters Petershausen, hsg. von O. F e g e r , Konstanz 1956, S. 54/55.

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