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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1963/0027
hat die Theorie dieses Konsortiums, einer nach seiner Meinung durch Eidschwur
verbundenen Gilde, nämlich der conjuratio, nachdrücklich vertreten und ausgebaut
. Durchaus möglich, daß es in Norddeutschland derartiges wirklich gegeben
hat; der Freiburger Text bietet dafür keinerlei Anhaltspunkte, und ebensowenig
alle sonstigen oberdeutschen Rechte der gleichen Zeit. Die Erwähnung der
Vierundzwanzig ist ganz offensichtlich späterer Einschub. Ich halte zwar den
freien Mann, den homo Uber, der Freiburger Urkunde für echt, in dessen Hand
Herzog Konrad mit seiner Rechten die Privilegien beschwor, die er den Kaufleuten
gab; ich halte diesen freien Mann, sozusagen den gesetzlichen Vertreter
der Kaufleute, für den von den Kaufleuten aus ihren Reihen vorgeschlagenen,
vom Herzog doch wohl eingesetzten Richter; es mußte dieser Richter wohl
ein Kaufmann sein, denn nur dieser kannte das kaufmännische Recht, nach
welchem auf Grund des Privilegs im Marktbereich gerichtet werden mußte,
genau wie schon in den älteren Privilegien von Villingen, Allensbach und
anderswo. Das Unternehmerkonsortium der Vierundzwanzig dagegen, das hat
nochmals Bärmann dargelegt, vorher aber schon Theodor Mayer, dieses
Konsortium müssen wir für die Freiburger Stadtgründung ablehnen10.

Zweifellos hat der Herzog gleich bei der Gründung den Kaufleuten seines
Marktes auch Verwaltungsbefugnisse übertragen, und das ist eigentlich etwas
Neues; er sagt selbst, daß er den Kaufleuten die Einrichtung des Marktes zur
Aufgabe gemacht habe. In den älteren Marktrechtsprivilegien heißt es immer,
der Marktherr, nicht die Marktbewohnerschaft, hätte die facultas disponendi et
instituendi. Aber diese Freiburger Formulierung scheint mehr eine formale
als eine materielle Neuerung zu sein. Schon für das zweite Allensbacher Recht
möchte man so etwas wie ein Sprechorgan der Kaufleute annehmen, das dem
Abt Beschwerden vorbrachte und mit welchem der Abt die Neuordnung aushandelte
, und im Radolfzeller Recht glaube ich noch eine deutlichere Spur von
den Anfängen genossenschaftlicher Selbstverwaltung zu finden. Die ausgebildete
Ratsverfassung dagegen, als deren Prototyp die Freiburger Vierundzwanzig
gegolten haben, wird zwar im Lauf des 12. Jahrhunderts entwickelt
und steht bereits im frühen 13. Jahrhundert in einigen Städten voll ausgebildet
da, aber sie kann nicht auf das Freiburger Gründungsprivileg zurückgeführt
werden.

Im Freiburger G r ü n d u n g s r e c h t sehen wir somit eine logische Fortentwicklung
der bereits in den früher vorhandenen Marktprivilegien behandelten
Probleme. Es wird nicht eine Stadt gegründet mit freien Bürgern, sondern
ein Markt mit freien Kaufleuten; ein mercatum, nicht eine ciuitas. Es wird
nicht erstmals auf freiem Gelände neben einer schon vorhandenen Siedlung ein
solcher Marktbereich, der gleichzeitig ja ein eigener Rechtbereich ist, geschaffen,
sondern diesen Versuch hat zwanzig Jahre vorher schon der Abt von Reichenau
in Radolfzell gemacht. Es wird nicht ein völlig neues Grundstücks- und Bodenrecht
geschaffen durch das zähringische Hofstättenrecht, denn das spezifisch
städtische Bodenrecht findet sich erstmals im alemannischen Raum zu Radolfzell
; aber das Radolfzeller Bodenrecht wird in Freiburg in fruchtbarer und
vernünftiger Weise weiterentwickelt, und es wird in der Freiburger, nicht in
der Radolfzeller Form weitgehender Bestandteil des älteren deutschen Stadtrechts
. Die sehr schwierige Frage des Verhältnisses zwischen Freien und Unfreien
, zwischen Marktrecht und Hofrecht, wird in Freiburg nicht erstmals

10 Th. Mayer, Die Zähringer und Freiburg i. Br., Schausmsi. 65/66 (1938/39), S. 138.

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