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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1963/0108
„Beim gerichtstag vorgekommen Clag: Georg Miller der Sclimid beklaget
sich wider Michel Schezlin, daß der am vorhenen scliaurtag, alß
ein ganze Bürgerschaft auf dem rathauß oder burgerstuben gezechet,
habe er Schezlin ein soltaten, so sein schwager und auß dem Schweizerland
herkommen, also doli und foli zu einem uf der stuben komen, zu
gesessen, angefangen holderen und zanken. Alß aber er Georg Miller
von den burgermeistern zu ihme geschickt worden ime abzuverheren,
habe er gleich unfletig über ihme her gefallen, s. v. ein hundsdesch ge-
heissen und geflucht, auch gesagt, er alß inzicher des ungelts beschiese
im amtsgelt etc., welches alles ihme nun nicht zu leiden, begert dero-
wegen solche schmachsach zu erweisen oder seiner ehren rettung."

Michel Schezlin antwortet, er sei betrunken gewesen, habe etwas
gegen Miller geredet, was ihm leid sei, er wisse nichts auf jenen als
„liebs und guets"63, dürfe wohl darum tun, was einem ehrlichen mann
gebührt.

Urteil: Wenn Michel Schezlin seinem Anerbieten nach darauf gelobt,
daß er auf Miller nichts "wisse als liebs und guets, soll letzterer „seiner
ehren wohl bewahrt" sein, Herrschaftsstrafe jedoch vorbehalten.

Der Eintrag gibt ein anschauliches Bild, wie es an einem Schurtag, wohl
bemerkt mitten in den für Elzach und das ganze Elztal verheerenden Jahren
des Dreißigjährigen Krieges64, zuging.

Die folgenden Belege stammen aus einer Zeit stark verzögerten Wiederaufbaus
, in der die städtische Verwaltung ihre bescheidenen Mittel nach
Kräften zusammenhalten mußte, um die mannigfachen Bauvorhaben finanzieren
zu können. Immer wieder aber drängen die Elzacher Bürger anläßlich
des zu Beginn eines jeden Jahres, meist Ende Januar oder Anfang Februar
abgehaltenen Jahrgerichtes den Rat, ihnen das von alters her übliche „Fronzeichen
" am Schurtag zu geben:

1654, Febr. II65: Vorbringen der Gemeinde beim Jahrgericht. „Erstlich begern
sie die fronzeiclxen" Beschluss: „Die fronzeichen zu geben, hingegen alleweil
an Ney jar, jargericht und scliaurtag und dergleichen ganz60, sollen
also die wähl haben."

1657, Febr. 667: Die Zehner als Vertreter der Zünfte und der Bürgerschaft
bringen zum Jahrgericht „namens communitatis" vor: es sei bräuchig,
wegen geleisteter Frohndienste Zeichen zu geben, was schon lange nicht
mehr geschehen sei. Beschluss: der fronzeichen wegen soll sich die Gemeinde
noch etwas gedulden in Erwägung der Tatsache, daß man ihr
neuerlicher Zeit dafür einen „ziemlichen trunk weins" und Hirtenlohn
bezahlt habe.

1658: Jan. 2108: Dieselben Anliegen der Zehner. Beschluss: die fronzeichen
seien ihnen bewilligt, doch müsse die Gemeinde dann auch Frondienste
nach Abruf leisten.

03 Bei dieser Ehrenerklärung handelt es sich um einen weit verbreiteten Topos: durch Angreifen des
Schultheißenstabes und durch Abgabe der Erklärung, man wisse vom Beleidigten „nichts denn liebs und
guets", wird die bürgerliche und Zunftehre desselben wieder hergestellt.

04 Dazu Bader, Rechtliche und soziale Auswirkungen des Dreißigjährigen Krieges in Elzach und im
oberen Elztal, ZG Oberrhein 105 (1957), S. 456 ff.

05 RP. I, fol. 88 a.

06 Die Stelle ist verderbt. Gemeint ist entweder, daß das Fronzeichen geteilt oder an einem der drei
Termine nach Wahl der Empfänger gereicht werden kann.

07 RP. II, fol. 26.

08 RP. II, 28 f.

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