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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1963/0114
Däntz angestellet, darumb er der fürnembste Haan im Korb, auch actor und
comediant gewesen, welches auch die Bürgermeister ihme als einem überaus
v er st endigen Narren wider Willen haben gestatten und zuelassen miessen."
Heberies aktenmäßige Antwort läßt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig91:

„Bei denen vorwürffende Fastnachtspihl und dolle Dänz ist die Beschaffenheit
zu bedenken, daß zu Zeiten, da der alten Gewohnheit nach
in denen letsten Faßnachttägen gemaine Zechen auf dem Rathaus gehalten
worden, die in die Faßnacht-Yacanz hinauskommende Bürgersöhne und
Studenten auf besagtes Rathaus etwan verhlaidter pflegen zue kommen,
denen dann nit aus meinem aigenen Gehaiß, sondern aus des ganzen Rats
Wohlgefallen ein Trunk zuegebracht und zuegesprochen würd; daß aber
ich, der arme Schulthayß abermahlen bey disen Dänzen der fürnembste
Haan im Korb sein müesse, ist bey meinem so wenigen Dantzen, so ich
zuthun pflege, wohl zu erbarmen, da doch mit schamrother Bestürtzung
sehen muß, daß die Bürgermeister und andere Rathsverwandte bisweilen
an verbothenen Zeiten, auch sonst ohne Wammet und in ihrem Wolle-
hembd wider die magistratische Authoritet mit denen Baurenbueben
herumb tanzen und lauffen."

Nun, das ist eine geharnischte Verteidigung, für uns aber noch einiges mehr,
nämlich ein prächtiges Zeugnis dafür, wie es zwanzig Jahre nach dem Dreißigjährigen
Krieg beim Elzacher Schurtag zuging!

1722 vernehmen wir92, der Hirschenwirt Franz Fritsch habe am Fastnachtsmontag
in seinem Gasthaus den dort anwesenden Nachtwächter beleidigt und
zu Boden geworfen; er kommt dafür „anderen zu Exempel" für drei Stunden
in den Turm. Hatte der übereifrige Hüter der Nacht vielleicht zur Unzeit
Polizeistunde geboten? — Ohne polizeiliche Aufsicht und Mandate ging es
nämlich auch im vorderösterreichischen Elzach, wo man im übrigen weit genug
vom Wiener Hof und von der Innsbrucker Regierung entfernt war, um nach
eigenem Gutdünken zu schalten, nicht ganz ab. 1706 wird den Eltern anbefohlen
, bei Kauf-, Heirats- und Hochzeitstagen93 und bei allen anderen Zechen die
unter fünfzehn Jahre alten Kinder nach Betzeit bei Geldstrafe zu Hause zu
behalten und nicht in die Wirtshäuser, ebenso nicht auf die Gassen laufen zu
lassen, sonderlich auch am St.-Nikolaus-Fest94 und um Fastnachtszeit, worauf
der Stadtknecht sein Aufsehen zu halten habe95. Bei der Gerichtssitzung vom
16. März 167 690 kam vor:

„Die große und kleinere Stadtbuben, weilen sie vergangen Sontag
ohne Lizenz Sclteiben geschlagen, abscheiliches Geschrei verliert und mit
Buffern geschossen, sollen aus seinen mehreren Ursachen in den Turn
gesetzt werden."

Aschermittwoch war im Jahre 1676 der 18. Februar, Tag des Scheiben-
schlagens der Sonntag Lätare, 15. März. Es kann sich beim Scheibenschlagen
also nicht um ein Fastnachtsfeuer handeln, sondern um einen anderen, selb-

91 Bad. Generallanclcsarclüv Karlsruhe, Spczialakten Elzach 229/24 405.

92 RP. V, fol. 161 f.

93 Die Unterscheidung von Heirats- und Hochzeitstag entspricht der altrcchtlichen Zweiaktigkeit der Eheschließung
. Heirat ist der Tag der Verlobung, an dem der „hiiret", der Ehevertrag, zwischen den
beteiligten Familien abgeschlossen wird, Hochzeit der Tag des öffentlichen Kirchgangs.

94 St. Nikolaus ist Hauptpatron der Elzacher Pfarrkirche und in das städtische Wappen aufgenommener
Schutzheiliger der Stadt.

95 RP. V, fol. 32.

96 RP. III, fol. 158 f.

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