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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1964/0018
war13. Jetzt besaßen die zu Lichteneck fünf ganze und drei Viertel-
teile und somit etwas mehr als die Hälfte der elf Anteile.

Johann Heinrich von Garnier, welcher Wohnsitz und Verwaltung nach
Riegel verlegt hatte, starb am 9. August 1664. Seine zweite Gattin, Maria
Kath a r i n a , verwitwete Gräfin von S p a u r , geborene Gräfin von Thun,
bewohnte hernach das Schloß und bezog die lichteneckischen Gefälle, bis nach
einem unerquicklichen Erbschaftsstreit im Jahre 1673 ihr Stiefsohn Leopold
Heinrich von Garnier die Herrschaft Lichteneck schon vor seiner
Volljährigkeit übernahm. Dieser war ebenfalls zweimal verheiratet und starb
am 5. April 1721, ohne Kinder zu hinterlassen14.

Die übrigen Anteile befanden sich in Händen verschiedener, oben genannter
Adelsgeschlechter. Auch die Zahl der Teilherren hat sich im Laufe
der Zeit geändert. Waren es im Jahre 1400 elf, so betrug ihre Zahl im Jahre
1454 sieben, 1491 wieder zehn, 1558 acht, 1606 sieben, 1650 vier. Von 1661 ab
bis zum Ende der Herrschaft zu Beginn des 19. Jahrhunderts waren es drei
Teilherren, nämlich die Besitzer der Herrschaft Lichte neck mit 5% Elf-
teln, die Abtei E 11 e n h e i m m ü n s t e r mit 27/s Elfteln und die LIerren von
Dankensch weil, von 1687 die Reichsfreiherren von S i c k i n g e n mit
2% Elfteln der ganzen Herrschaft.

Was die Verwaltung der elfgliedrigen Teilherrschaft betrifft, wurde
der Flecken immer von einem Teilherrn verwaltet, den man Verseher
oder Verweser nannte. Die Verwaltung oblag ihm so viele Jahre, als er
ganze Teile hatte. Der Wechsel geschah ursprünglich an Nikolai (6. Dezember),
vom 16. Jahrhundert ab an Georgi „des hl. Ritterstag" (23. April), an welchem
Tage der scheidende Verseher dem Nachfolger die Rechnung übergab.

Nach Kapitel 38 der Gemeinteilherrenordnung vom Jahr 1651 soll der jeweilige
„Verseher die Untertanen regieren, ihnen gebieten und verbieten und
sie strafen nach der Frevelsordnung". Wenigstens viermal jährlich soll er
Verhörtage halten, das Frevelgericht drei oder vier Wochen vor dem Gemeinen
Teilherrentag anstellen und dafür sorgen, daß das Fleckengericht
(Ortsgericht) erstmals vor oder nach dem Frevelgericht und dann gegen
Martini (11. November) von den Gerichtsleuten abgehalten wird. Er hat dem
Vogt beim Einzug der Gefälle und Strafen die obrigkeitliche Hand zu bieten.
Die Untertanen haben ihm nach altem Herkommen noch zwei Tage zu fronen.

Die Pfalzgrafen von Tübingen und Herren zu Lichte
n e c k, welche auf der Burg Lichteneck bei Hecklingen hausten, waren
Verseher der gemeinen Teilherrschaft Riegel von 1391 bis 1439 alle elf
Jahre ein Jahr lang, von 1441 bis 1602 alle acht (später sieben) Jahre drei Jahre
lang, von 1602 bis 1660 alle sieben (später fünf) Jahre vier Jahre lang, so z. B.
1604/1608, 1615/1619, 1626/1630, 1635/1639 usw. Die Freiherren von Garnier
Herren zu Lichteneck hatten die Versehn erei inne von 1661 ab
alle vier Jahre fünf Jahre hindurch in folgender Reihenfolge: 1661/1666
Lichteneck, 1666/1668 Ettenheimmünster, 1668/1670 Dankenschweil; 1670/1675
Lichteneck, 1675/1677 Ettenheimmünster, 1677/1679 Dankenschweil; 1679/1684
wiederum Lichteneck usw., so daß Lichteneck z.B. 1697/1702, 1715/1720 die
Versehnerei inne hatte.

13 Nach dem Tode Maximilians v. Brempt (f 1562) veräußerte die hinterlassene Witwe Anastasia v. Blumen-
eck ihren halben Anteil an Riegel sämtlichen Gemeinen Teilherren gemäß deren Anteilen.

14 Siehe Futterer, „Die Freiherren v. Garnier . . .", in Schauinsl. 67, 86/97.

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