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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1964/0019
Ein besonderes Ereignis war alljährlich der Gemeine Teilherren-
tag, der ursprünglich an einem Frühjahrstage, von 1651 ab gewöhnlich um
Georgi (23. April) stattfand. Sämtliche Teilherren oder deren Bevollmächtigte
hatten zu erscheinen. Der Verweser mußte 14 Tage vor oder nach Georgi
jeden einzelnen schriftlich dazu einladen.

Zählen wir zunächst die Rechte und Einkünfte auf, welche die
Herren von Lichten eck mit den andern Teilherren zu
Riegel gemeinsa m besaßen, sodann die der Herrschaft Lichteneck
allein eigentümlichen Rechte, Häuser und Güter.
Die beiden unten angeführten Lichteneckische Urbare vom Jahre 1575 und
1715 sind unsere Quellen, deren Angaben wir zu erläutern versuchen.

1. Rechte und Einkünfte, welche die Herren von Lichteneck zu Riegel
mit allen Teilherren nach dem Verhältnis der Anteile gemeinsam besaßen

a) Die Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit

Die Herrschaft Lichte neck besaß in Riegel von etwa 1390 ab
zusammen mit den anderen Teilherren „den Stab, Obrigkeit, Herrlichkeit
, Gebott, Verbott, Hoche und Niedere und sonderlich das Malefiz, Leibs
und Lebens sträflich Gericht, auch Unrechten, Frevel, Strafen und Bußen,
sofern und soweit sich Zehend, Zwing und Bann (= Befehlsgewalt, Dorf und
Markung) erstrecken tut" (1575, 1715). Die landesfürstliche Obrigkeit
besaß jedoch Österreich.

Die Herren von Lichteneck hatten also teil am obrigkeitlichen Gerichtsstab
, der einmal in der Hohen Gerichtsbarkeit bestand. Man verstand
darunter das Recht, zu richten über schwere Verbrechen, wie Gotteslästerung
, Mord, Aufruhr, Verräterei, Ehebruch, Notzucht, Abtreibung, Meineid
, Falschmünzerei, Raub, Kornwucher, Diebstahl über 3 Schilling oder
4 Groschen, Betrug an Maß und Gewicht, Schmähung an befriedeten Orten,
wie Schlösser und Kirchen, auf dem Markte oder Landstraßen, Versetzung
von Marksteinen, schwere Beleidigung an Obrigkeit u. a. Man verstand darunter
aber auch das Recht, je nachdem zu strafen an Leib und Leben, an Hals
und Hand, darum die Namen B 1 u t b a n n , Hochgericht, Malefizgericht15.
Dieses Gericht hatte der Herrschaftsinhaber während der Verweserzeit in
eigener Person oder durch seinen Amtmann je nachdem unter Beiziehung
von Rechtsgelehrten, bei peinlichen Sachen von 12 Malefizrichtern, auszuüben
, wobei der Vogt den Stab führt16.

Weil die Teilherren das Blutgericht besaßen, hatte Riegel einen Galgen,
der, 1341 erstmals erwähnt, hinter dem Allmendwald auf der Flur „Galgenfeld
" stand. In nächster Nähe befand sich der letzte Rest des um 1200 aufgelösten
Weilers Nidingen, nämlich die Nikolauskapelle, in welcher die
Hinzurichtenden wohl ihr letztes Gebet verrichteten17. Auch die Herrschaft
Lichteneck benutzte diesen Galgen.

Schon Jahrhunderte zuvor zur Zeit der Einsiedelnschen Herrschaft stand
der Galgen halbwegs Endingen zu auf dem „Gallberg", früher „Galgenberg"
geheißen, in der Nähe der Gemarkungsgrenze. Die Marienkirche auf der

15 H Bl. 236.

10 O 1484. Kap. 7, und 1651, Kap. 8.

17 Siehe Futterer, „Der Weiler Nidingen", in Scliauinsl. 81, 37 ff.

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