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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1964/0021
fängt gleich urplötzlich wieder heftig aus Mund und Nasen zu schweißen,
gleichwohl es wider die Natur, auch unglaublich ist. Darob der Edelmann
dermaßen erschrocken, daß er wieder heimkehren mußte und in eine schwere
Krankheit fiel, so daß er zu sterben befürchtete. Jedoch mit aller Müh ist er
wieder aufgekommen und, wie man sagt, hat er hinfüro wenig Glück mehr
gehabt."

Die Zimmerische Chronik nennt Name und Geschlecht des Edelmanns
nicht. Doch handelt es sich zweifellos um Ritter Michael von Blumen-
eck (1546 ?—1593 f), der im benachbarten Riegel als Gemeiner Teilherr das
dortige im Dreißigjährigen Krieg zerstörte Wasserschloß bewohnte. Im Jahre
1561 war wohl Pfalzgraf Kon r ad IV. von Tübingen und Herr zu
Lichteneck (1526—1569 f) Verseher der Gemeinen Teilherrschaft und deshalb
für diesen Fall zuständig. Er war wegen seiner Habsucht, Härte und Grausamkeit
weder von seinen Standesgenossen, noch von seinen Untertanen beliebt,
wie die Zimmerische Chronik auch an anderen Beispielen zeigt.

Am 28. Dezember 1679 ging die Herrschaft Lichteneck im Schloß zu Riegel
„mit dem Ersamen und beschaiden Maister" Johann JakobBurghardt,
Scharfrichter zu Endingen, einen Vertrag ein, in welchem für verschiedene
Behandlung und Hinrichtung die Gebühr festgesetzt wurde. Der
Vertrag bekundet noch die Roheit und Barbarei im Gerichtswesen der damaligen
Zeit. „Zunächst soll er auf jeweiliges Erfordern gnädiger Herrschaft
Lichteneck mit seinen Leuten und Instrumenten bei Tag oder Nacht gebührlich
aufwarten, dann soll er nachfolgendes Dienstgeld haben: 6 Viertel (= 668
Liter) Frucht, wofür er aber drei herrschaftliche Jagdhunde unterhalten und
jährlich zweimal die Gefängnisse säubern muß. Ferner soll er haben von
einem mit dem Schwert oder Strang zu richten oder einen zu rädern 4 Gulden;
eine Person zu ertränken 2 Gulden (fl) 7 Batzen (bz) 5 Pfenning (-3); zu verbrennen
tot oder lebendig und die Asche zu vergraben 8 fl; einen mit Ruten
auszuschwingen 1 fl, einer Person Ohren und Finger abzuschneiden oder die
Hand abzuhacken 1 fl; mit dem Stockzeug aufzuwarten oder zu strecken des
Tags 7 bz 5 -<§ ; einen, der sich selbst entleibt, unter den Galgen zu vergraben,
wenns gnädige Herrschaft bezahlt 10 fl, wenn aber das Vermögen des Entleibten
es bezahlt 20 fl21." Was hier für die Herrschaft Lichteneck vereinbart
wurde, galt auch für die Gemeine Teilherrschaft Riegel.

Dann besaß Lichteneck in Riegel die Niedere Gerichtsbarkeit.
Man verstand darunter die bürgerliche Rechtspflege, z, B. die Entscheidung
über Klage um Schuld und Fahrnis, und die Strafgerichtsbarkeit in leichteren
Fällen, wie bei trockenen Schlägen, die nicht tödlich sind und auch keine
Wunden zurücklassen; bei übler Nachrede, die nicht an freien Orten oder
gegen hohe, freie Personen geschahen und peinlich nicht geklagt werden; bei
Hausfriedensbruch, verbotenen Waffen, Waren und Spielen; bei Diebstahl
unter 3 Schilling; bei Hurerei, wenn beide Personen dieselbe begingen; beim
Zusammenleben von Braut und Bräutigam vor der kirchlichen Trauung22.

Alle diese Vergehen kamen in schwereren Fällen vor den juristisch gebildeten
Amtmann der Teilherrschaft, welcher dieselben beim Frevelgericht
oder auf besonderen monatlichen Verhörtagen bereinigt. In den meisten Fällen
wurden sie vor das Ortsgericht gebracht, das aus dem herrschaftlichen

21 H Bl. 144.

22 H Bl. 237.

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