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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1964/0023
„unbillich und kraftlos erkannt" wird, mit 10 Schilling Pfenning Strafe belegt.
Im Jahre 1651 wurde dies von neuem eingeschärft25".

b) Die Frondienste

„Die Bewohner von Riegel sind der Gemeinen Herrschaft zu allen ihren
notwendigen Gebäuden, wie auch zur Erhaltu ng der B r u c k und Mühlen
und anderm, was der Gemeinschaft zuständig, zu fronen schuldig,
sooft sie dazu aufgefordert werden" (1575, 1715)20.

Dazu „sollen sie noch jedem Teilherrn, wenn die Verwaltung und Ver-
sehnung an ihm ist, jedes Jahr zwei Tage zu seiner Notdurft selbst fronen,
aber nur in Gütern zu Riegel, nämlich die Roß oder Zugochsen haben, mit
Wägen, Kärren und Pflügen, und die andern mit Handarbeit, wie altes Herkommen
ist" (1575, 1715). Im Jahre 1651 wurde der Beschluß gefaßt: „Wenn
der Verweser zu Riegel sich solcher zweitägiger Fronen nicht bedienen will,
hat er Macht, des Tags von einem Bauern, so Roß, Karren und Wagen hat,
6 Batzen und von einem Taglöhner 3 Batzen für schuldige Fronung abzufordern
." Im Jahre 1662 wurde bestimmt: „Wer zu spät zum Fronen erscheint,
hat 6 Batzen Strafe zu geben." Wollte aber der Verseher oder ein anderer
Teilherr, obschon der Versehnerei nicht an ihm ist außer obigen zwei Tagen
der Untertanen Dienstbarkeiten für sich in Anspruch nehmen, so sollen sie
als gehorsamen Untertanen ohne Widerrede helfen, er muß ihnen aber den
gewöhnlichen, landläufigen Taglohn, sowie Speis und Trank, nämlich einem
Bauersmann eine ganze Maß (= 1,6 Liter), einem Knecht oder Burschen eine
halbe Maß Wein reichen27.

Im Jahre 1667 findet sich auch die Bestimmung, daß jährlich zwei Fronen
auf Lichteneck zu tun seien (St.).

c) Die Wald-, Jagd- und Fischgerechtigkeit

Die Gemeinen Teilherren besaßen in der ganzen Gemarkung Riegel die
forstliche Obrigkeit, das ist sie hatten die Oberaufsicht über sämt-
liche Wälder.

Sie hatten auch im Riegler Bann einen e i g e n t ü m 1 i c h e n W a 1 d , der fast
den ganzen Gemarkungsteil jenseits der Elz gegen Kön drin gen. Malterdingen
und Hecklingen umfaßte und gewöhnlich „Ichtenholz" (Yechtenholz 1355) genannt
wurde. Man unterschied auch den obern und den untern „Gemeinteil
herrlichen Aichwald".

Schon im Jahre 1220 hatte Walter Truchseß (Dapifer) von Riegel diesen
Wald vom Kloster Einsiedeln um 7 Schilling zu Lehen. Um die Mitte des
letzten Jahrhunderts wurden fast zwei Drittel dieses Waldes abgeholzt und
zu Wiesen, „Stockfeld" genannt, umgeschaffen; der heutige obere Gemeindeoder
Eisenbahnwald blieb übrig28.

25a O 1484 Kap. 10, und O 1651 Kap. 11.

2G Gemeinl sind besonders das Gemeine Tcilherrenhaus an der Stelle des heutigen Raihauses und die Elz-
brücke damals durch den Wald nach Maltcrdingen; über die Mühle siehe unten unter 1 d.

27 O 1651, Kap. 15.

28 Als nach dem Anfall des vorderösterreichischen Fleckens Riegel an Baden im Jahre 1805 schließlich die
Gememteilherrschaft privatrechtlich durch Säkularisation und Kauf auch an den badischen Staat fiel,
wurde dieser Wald badisches Domänengut; doch einen Teil veräußerte er alsbald der Gemeinde und den
anderen Teil machte er zu den heutigen Domänewiesen.

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