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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1964/0024
Aus diesem Wald wurde den Untertanen in Riegel alljährlich das
nötige Brennholz und, wenn einer einen Neubau aufführte, vier Schwellen
und vier Pfosten gegeben unter der Bedingung, daß sie jedes Jahr vor
Georgi (23. April) den Wald räumen. Auch mußten alle Einwohner jedes Jahr
etliche junge Eichen oder andere fruchtbare Bäume darin setzen (1664, 1715).

Doch kamen immer wieder Klagen, daß die Riegeler den Wald verderben.
Schon 1484 hatten, als der Wald in Unordnung und merklichen Abgang geraten
war, die Teilherren verordnet, daß er die nächsten fünf Jahre soll gebannt
(= verboten) sein und nach 1489 in Ordnung soll gebracht werden. Wo
die Untertanen „gefarlich" (= hinterlistig, betrügerisch) hauen, sollen die
Richter sie nach Gewohnheit strafen. Nur Vogt und Müller durften zu ihrer
Notdurft Holz darin schlagen29. Auch 1729 wurde verboten, einem Bürger
Brenn- und Bauholz zu geben, damit der Wald geschont werde. Aus diesen
Waldungen wurden sonst unentgeltlich mit Brennholz versorgt die herrschaftlichen
Beamten30, der Müller, der Vogt, der Kaplan31 und der Waldbruder auf
dem Michelsberg32.

Von den Gemeinen Teilherren hatte nur der Inhaber des adeligen
Sitzes33 das Recht, 24 Klafter Brennholz aus diesem Wal d
zu nehmen. Wann die übrigen Teilherren daraus Holz wollten, konnte es
nur mit Genehmigung aller Mitteilherren geschehen. So wurde z.B. im Jahre
1651 dem Freiherrn von Dankenschweil34 „aus sonderbarer favor" (= aus besonderer
Gunst) 20 Klafter Holz aus gemeiner Teilherrenwald unter der Bedingung
bewilligt, daß er das Holz von Windfällen auf seine Kosten und ohne
Nachteil der Untertanen aufmachen lassen und für sein Hauswesen allein
gebrauchen solle35.

Das „Eckerit", das ist die S c h w einemast in diesem Wald, „stand den
Gemeinen Teilherren zu. Doch durften auch die Untertanen ihre Schweine
darein schlagen gegen jährliche Steuer an die Teilherren" (1715). Schon im
Jahre 1484 wurden über die Ordnung des Eckerits Bestimmungen getroffen:
„Die gemeinen Herren haben angesehen die manigfaltige Irrung, so sich bisher
zu Riegel der Schwein halb in das Eckerit zu schlahen (= schlagen) begeben
haben und darauf geordnet und beschlossen, welcher zu Riegel 12 Schilling
Pfenning und darüber bis an 1 Pfund (S) 6 Schilling (ß) Pfenning (4) zu
Steuer gibt, der soll Recht haben, zwei Schwein ins Eckerit zu schlagen; und
welcher darüber bis an 2 13 4 gibt, der soll Recht haben, drei Schwein ins
Eckerit zu schlagen; und ob einer 2 S 4 gebe, der soll Recht haben, vier
Schwein inzuschlagen; und soviel Pfund er mehr zu Steuer gibt, soviel
Schwein mag er mehr iiischlagen. Welcher aber nur 3 ß 4 und darunter zu
Steuer gibt, der hat Gerechtigkeit, ein Schwein für sich selbst einzuschlagen;

20 O 1484, Kap. 23.

30 Gemein teilherrliche Beamte waren der Amtmann und der Amtsschreiber.

31 Dem Kaplan wurden im Jahre 1720 ,.aus Gnade" 3 Klafter Holz gegeben, doch der Pfarrer erhielt
damals Holz aus diesem Wald nur gegen Bezahlung.

32 Die Waldbrüder, bekleidet mit dem Drittordensgewand des hl. Franz, besorgten die Wallfahrt auf
dem St.-Michaels-Berg. Wir kennen solche seit dem Dreißigjährigen Krieg, wie Johann Georg Kopp
(t 1684), Sebastian Keßler (f 1714), Jakob Dangholzer bis 1721. Siehe Futterer, „Der St.-Michaels-Berg bei
Riegel und seine Kapelle", 1927, S. 20/25.

33 Über das Schloß in Riegel und seine Inhaber siehe Futterer, Die Freiherren v. Garnier .... in
Schausini. 67, 103/107; auch unten unter 4 a.

31 Uber die Freiherren v. Dankenschweil siehe unten unter 4 d.

35 O 1651, Kap. 37.

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