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hat er aber kein eigen Schwein, so soll er die genannt sein Gerechtigkeit
keinem andern zu kaufen geben bei 5ß 4 Buße" im Übertretungsfalle30.

In der Dorfordnung vom Jahr 1651 wurde diese Bestimmung von neuem
eingeschärft, aber für jene armen Zeiten nach dem Dreißigjährigen Krieg mit
der Erleichterung, daß mit 5 ß Steuer jeder das Recht habe ein Schwein, mit
6 bis 15 ß Steuer zwei Schweine, mit 16 bis 19 ß drei Schweine, mit 1 S und mehr
vier Schweine in das „Äggerig"zu schlagen. Auch der jeweilige Versehner darf
nur soviel als der reichste Bauer, nämlich vier, der Inhaber des adeligen
Sitzes (= Schlosses) aber acht Schweine in das Äggerig laufen lassen37.

Möglicherweise hat der Wald von dieser Schweinemast aus Eicheln und
Bucheckern (darum „Eckerit") auch den Namen Techtenwald. Denn „Iechten"
kommt wohl von ahd. uohta = Dämmerung, Morgenweide, also der Wald,
der bereits frühmorgens beschlagen wird38.

Ferner stand den Gemeinen Teilherren in der ganzen Gemarkung die
hohe und niedere Jagdbarkeit, der sog. Wildbann, zu, das ist,
sie durften überall sich dem Weidwerk hingeben. Die hohe Jagd bestand im
Erlegen von Wolf, Hirsch, Reh, Wildschwein, Fasan u.a.; die niedere Jagd
in Hasen, Rebhühnern u. a. Im Jahre 1591 wurde zum erstenmal ein gemeinsamer
Jäger bestellt. Doch konnte jeder Teilherr auch seinen
eigenen Jäger dazu gebrauchen. Das geschossene Wildbret mußte vom Ver-
seher ausgeteilt und verrechnet werden. Aber im Laufe der Zeit hatte der
regierende Verweser die Jagd als sein Vorrecht angesehen, so daß die andern
Teilherren etwas zu kurz kamen. Im Jahre 1651 wurde darum von neuein eingeschärft
, daß „nit allein der Verweser, sondern auch ein jeder Teilherr zu
jagen berechtigt sein soll".

Im Jahr 1684 war in der Herrschaft Lichteneck als S c h u ß g e 1 d angesetzt
für: Wildschwein oder Hirsch 1 f 1 7 bz 5-8, Hirschkuh 1 f 1 3 bz, Wolf 1 fl,
Rehbock oder Geiß 7 bz 5 4, Wildkatze 3 bz, Trappe oder AVildgans 7 bz
5 4, Fuchs, wenn der Balg annehmlich 6 bz. Im Jahre 1701 heißt es: „Was die
Ordnung des Schießens und Fangens betrifft, mögen die Lux, Wölf, Füx,
Marder, Wildkatzen und andere schädliche Tiere durch das ganze Jahr gefangen
und ausgerottet werden." Das Schußgeld wurde auch erhöht für Lux
und Wolf je 3 fl, Wildkatze 9 bz39. Wenn die Tannenforste unter der Schneelast
sich bogen, da kamen in kalten, sternklaren Nächten die Wölfe in kleinen
Rudeln in die Schwarzwaldtäler und manchmal auch über die Rheinebene
oder aus den Vogesen über den zugefrorenen Rhein an den Kaiserstuhl und
brachen in die Schaf- und Viehställe ein. Besonders im Dreißigjährigen Krieg
nahmen sie überhand. Man pflegte die Dörfer sorgfältig einzuhagen und
davor große Gruben anzulegen, um sie zu fangen. So auch in Riegel, wo
schon 1570 die „Wolfsgrube" am Kenerpfad erwähnt wird.

Das Fisch wasser der Elz von der Gemarkungsgrenze gegen Teningen
„bis an die zwei Brucken, so die Riegeler Gemeindt bei der Riegler Mühlen
erhalten muß, gleich unter S. Michaels Capelle", ferner das Fischwasser der
Glotter vom Nimburger Bann ab und das der Dreisam vom Bahlinger Bann
ab in der Gemarkung sind Eigentum der Gemeinen Teilherren. Darinnen ist

:>c O 1484, Kap. 22.

37 O 1651, Kap. 23.

38 B u c k , Oberdeutsches Flurnamenbuch, 1880. S. 13.

39 H Bl. 134 und 159.

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