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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1964/0027
Im Jahre 1575 erhielt demnach Lichteneck aus der Bannmühle 21 Viertel
Weizen und 46 Viertel 4 Sester Roggen41.

„Bei der Mühle ist ein wohlerbautes Rübenhaus (= Hanf reibe), worinnen
zwei Rüb(= Reib)better sich befinden. Die von Riegel, auch die von Endingen
sind schuldig, darinnen zu reiben und das schuldige Rüben(= Reib)geldt abzustatten
" (1715). Auch eine „Bleyel"(= Bleuel)mühle stand dabei wohl zum
Ausschlagen und Reinigen der nassen Garne, Gewebe und Wäsche (1651).

e) Das Zoll- und Jahrmarktgeld

Schon die Üsen berger hatten als Herren von Riegel die nötigen
Brücken gebaut und instand gehalten und dafür von jedem Darüberfahrenden
ein Brückengeld (Zoll) gefordert. Im Jahre 1244 erlaubten
aber Burkhard und Rudolf von Üsenberg mit Einwilligung der Riegler
Bauern den Mönchen des Zisterzienserklosters Tennenbach, daß sie, um zu
ihren Gütern im Dürrenhof und Hardererhof zu gelangen, mit ihren Karren,
Wägen, Vieh und Gut ohne allen Zoll gegen jährliche Lieferung eines Malters
(= 149 Liter) Roggen über die Brücke zu Riegel fahren dürfen.

Am 22. August 1498 erhielten dieTeilherrenzu Riegel von Kaiser
Maximilian das Recht zugebilligt, weil sie „für gemeynen
Nutze zu gut ein Brugken über das Wasser, die Eltzach genannt, geschlagen",
die von ihnen nur mit merklich schweren Kosten instandgehalten werden
kann, „von jedem, der darüber fährt, ein Zoll und Weggeld zu erheben
, und zwar von jedem Wagen, der mit Kaufmanschaft und Waar
geladen darüber gefürt wird, 4 Rappen Pfenning; von jedem Karren, der
ebenso geladen daselbs übergefürt wird, 2 ; von jedem geladenen Pferd 1 ;
von jedem Schwein und anderm Vih, so über dieselbe Brugken getryben wird,
etwas Zimlichs und Leydlichs nach ihrem Werte"42.

Im Jahre 1715 hatten die Teilherren den Zoll oder das Weggeld
folgendermaßen gestaltet: Von einem geladenen Wagen 8 4 ; von einem leeren
Wagen 4 4 ; von einem geladenen Karren 4 4 ; von einem leeren Karren 2 4 ;
von einem Stück Rindvieh oder Pferd 2 4 ; von einem Schwein, Schaf und
dergleichen 1 4; von einer Person, die mit Handlungen umgeht (= Händler
) 1 4 ; ein Jude gibt doppelten Zoll. Dagegen sind die Gemeinen Teilherren
schuldig, die große Brücke gleich vor dem Flecken Riegel zu erhalten.

Wegen des Weggeldes oder Zolles, der von jedem Fremden für Benutzung
der Hauptstraßen und besonders der Brücke entrichtet werden mußte, war
vor dem W a s s e r t o r und vor dem Schäfertor je eine Zollstation
mit Schlagbaum und einem Zoller (= Zollerheber). Eine solche
befand sich auch bei der Nikolauskapelle, dem letzten Überrest des abgegangenen
Dörfleins Nidingen, für alle Fremden, die von Forchheim her durch
den Riegeler Baun nach Kenzingen fuhren. Im Jahre 1658 wurde bestimmt:
„Ein jeder Inwohner ist bei seinem Eyd schuldig, auf den Zoll im Riegler
Bann, auch bei St. Klaus, Achtung zu geben, soll auch vor den Toren Schlagbäum
gemacht werden." Im Jahre 1667 wurde verordnet: „Der Zoll soll in die

1 1667 wurde eingeschärft: „Der Molzer soll nie ausgefällt werden als in Gegenwart des Amtsschreibers
Vogts und Müllers und gleich auf das Kerbholz aufgeschnitten werden." (St.)

2 K 27a/43. — Vor dem Bau des Elz- und Dreisamkanals um 1840 gab es in Riegel drei Brücken,
nämlich die größte über die Elz Malterdingen zu, welche die Teilherren unterhalten mußten, eine kleinere
über die Dreisam und die kleinste über die Glotter, beide vor ihrer Einmündung in die Elz, für deren
Unterhaltung die Gemeinde zu sorgen hatte. Dieser Brückenzoll und das Weggeld war eine Entschädigung
für die Benützung und Abnützung der kostspieligen Brücken und Straßen.

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