Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1964/0030
g) Die Leib- und Todfälle

Die Bewohner von Riegel waren seit alter Zeit leibeigen, das ist, sie waren
in ihrer persönlichen Freiheit etwas beschränkt und zu zahlreichen Abgaben
und Diensten verpflichtet. Durch den Einfluß der Kirche hat sie sich im Laufe
der Zeit gemildert. Die bedeutendste Abgabe war der Leib - oder Todfall
, früher auch Besthaupt geheißen. Sie war, wie auch die nachfolgend
genannte „Ungenossami", schon bei den Gotteshausleuten des Einsiedelnschen
Fronhofes in Übung und wurde auf alle Bewohner des wiederentstandenen
Dorfes ausgedehnt45.

Darum heißt es im Urbar von 1715: „Wenn einer oder eine in dem Bann
Riegel mit Tod abgeht, er sei einheimisch oder fremd, ist er der Herrschaft
Riegel einen Fall zu geben schuldig, nämlich ein Mann das beste Stück Yieh,
ein Weib aber das beste Kleid". Im Jahre 1666 wurde die Bestimmung getroffen
: „Ein Weib, wenn es vor dem Mann stirbt, so gibt es keinen Fall;
wenn es aber in dem Witwenstand stirbt, so gibt es Fall, gleich wie der Mann
schuldig ist." Doch im 18. Jahrhundert wurde statt des besten Pferdes oder der
besten Kuh meist deren Wert in Geld nach dem Anschlag entrichtet und oft
ein Großteil nachgelassen. Diese Abgabe war eine Art Erbschaftssteuer.

Nach der Dorf Ordnung von 1651 waren die gedingten Hausgenossen oder
Verwandten des Pfarrers, welche ihm den Haushalt besorgen und im Pfarrhof
absterben, vom Falle frei. Wenn aber solche Hausgenossen allhier verbürgert
werden, das ist das Bürgerrecht erhalten, dann sollen diese gleichwie andere
Bürger fallbar sein46.

„Die Herrschaft Riegel hat aber auch die Gerechtigkeit, daß kein Untertan
, Mann oder Weibsperson, sich mit einem oder einer ausländischen
Person ohne Erlaubnis gnädiger Herrschaft bei hoher Straf verheiraten
darf" (1715). Es ist die „Ungenossami". Ausländische Personen,
welche von den Riegelern ohne Genehmigung nicht zu Ehe genommen werden
durften, waren die Untertanen anderer Herrschaften, wie z. B. der Markgrafschaft
Hachberg, aber auch schon der Stadt Kenzingen. Die Erlaubnis war
aber leicht zu erhalten nach Bezahlung von wenigen Gulden.

h) Die Steuern und Bodenzinsen in Geld und Frucht

„Die Gemeinen Teilherren haben von altersher Steuer in Geld
58 U 13 ß 2 4, Kleine Zins 10 'S 9ß 14, Wasserzins 11 S, zusammen 80 Pfund
2 Schilling 3 Pfenning. Die Steuer wurde vom Vogt, der selbst steuerfrei war,
umgelegt und eingezogen. Davon gebührte der Herrschaft Lichteneck je nach
den Anteilen, nämlich im Jahre 1575 20 S 18 ß 4, im Jahre 1673 44 fl 2 bz
1 «8 und im Jahre 1715 49 S 3 ß 6 4.

„Die Gemeinde zu Riegel gibt jedes Jahr gemeiner Herrschaft an „S t e u -
ern in Frucht 100 Mut (= 7425 Liter) Roggen" (1715).

Das meiste Fruchteinkommen lieferte der sogenannte G r o ß h o f vorn am
Michelsberg. Er war immer mit der Herrschaft verbunden und ursprünglich
als Einsiedelnsches Stiftslehen in Händen der Herren von Üsenberg, darum
damals „Üsenberger Hof" genannt. Im Jahre 1381 gelangte er in den Besitz
der Gemeinen Teilherren, deshalb seitdem „Gemeiner Teilherren-

45 K 27a/43, Das Hofrecht von Riegel.

46 O 1651, Kap. 35.

28


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1964/0030