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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1964/0040
rinnen die Canzley, die Burgvogtei, underschiedliche Cammern vor (= für)
das Gesinde, underhalben die Garteneinsetz, Gesindestuben und Küchel, auch
Pferd- und Mayerstall, oben darauf die Schüttböden, alles unter einem guten
Ziegeldach. In diesem langen Gebäu ist eine Scheuren, zwei Tennen und s. v.ß3
Viehställ, worüber die Heuböden, alles wohl mit einem Ziegeldach bedecket.
Hinter solchem Gebäuen gegen dem Dorf ist eine Scheuer samt Hüner- und
Schweinestall, wobey das Mayer- und Jägerhaus steht, alles mit einer Mauer
umgeben. Bei diesem Schloß befindet sich auch ein Lustgarten, stoßend oben
auf drei Scheuren, eine Hans Martin Pusch, die andere Martin Lang und die
dritte Hans Knöbel gehörig, vorn auf die Straß, so zwischen der Gartenmauer
und dem Wasser (= Elz) hinuntergeht. Unten zieht er sich auf Rudolf
Zieglers Gärtlein, teils auf den alten Dorfgraben und Jakon Cantzen Hof-
raite. Anderseits stoßt an diesen Schloßhof vorn der Weg, so zwischen Herrn
Prälaten zu Ettenheimmünster Trotten und Scheuren hergeht."

Das alte Schloß hatte von altersher (1496 erstmals nachweisbar) folgende
Gerechtigkeit und Freiheit:

1. „Dem Besitzer oder rechtmäßigen Inhaber hat niemand nichts einzureden
. Und so einer, er sei wer er wolle, in dem Hof, soweit die Mauer um
den Hof begreift, etwas Straf mäßiges begeht, hat der Besitzer die Macht,
selbigen nach eigenem Belieben abzustrafen, es wäre mit Geld oder mit
seinem eigenen in dem Schloß habenden Gefängnis. Und so auch einer in den
Flecken Riegel oder dessen Bann den Tod verwirkt oder sonsten ein Übeltäter
ist und sich in dem Schloßhof salvierte (= in Sicherheit brächte), haben
weder die Gemeinen Teilherren noch jemand anderer Macht, denselben darin
anzugreifen, sondern sie sollen den Besitzer um die Abfolglassung gebührendermaßen
ansuchen. Auch wegen etwan einigen Scheit- und Schmachworten
oder gar Schlaghändel, so in solchem Schloß oder Hof vorgehen, hat der Besitzer
Macht, solche zu strafen und alle Strafen als wegen eines befreiten
adelichen LTaus zu duplieren (= verdoppeln), zu mehren, zu mindern und
einzuziehen.

2. Die Gemeinen Teilherren sind schuldig, dem Inhaber dieses Schlosses
ohne seine habende Teilsgerechtigkeit aus dero Waldung ins Haus 25 Klafter
Brennholz jährlich abfolgen zu lassen.

3. Man ist Ihm schuldig, jährlich in das Eckerig (= Eichebnast im Wald)
noch einmal soviel s(alva) v(enia) Schweine laufen zu lassen, als dem reichsten
Bürger erlaubt ist zu treiben.

4. Wann die Verseherei an diesen Besitzer kommt, ist man Ihm auch soviel
Schwein als dem reichsten Bürger in das Eckerig laufen zu lassen schuldig;
dann wegen einer erkauften Matten hinter dem Kabesgarten zwei Schweine.

5. Der Besitzer dieses Hauses ist auch wegen seines Viehes, es sei was es
wolle, keinem Hirten schuldig etwas zu bezahlen oder zu lohnen, außer was
er gutwillig dem Flirten verehren will" (1715).

b) Die Trotten

Trottherren zu Riegel waren von jeher Kloster Ettenheimmünster
und die Inhaber des Schlosses, nämlich die Herren von
Blumeneck, von Ratsamhausen und Generalmajor Schütz, vom Jahr 1661 ab
also auch die Herrschaft L i c h t e n e c k.

ßts Abkürzung von salva venia = mit Verlaub.

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