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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1964/0067
Das Malefiz-, Frevel- und sonstige Gericht wurde bei dem Wirtshaus unter
freiem Himmel gehalten. Außer der Obrigkeit und deren Schreiber war es
besetzt mit dem Vogt, zwei fremden Richtern und fünf Richtern aus dem Tal.
Der Richtplatz befand sich ein Stück talaufwärts in der Nähe des Flammhofes
. Die Herren von Beroldingen scheinen indessen die Blutgerichtsbarkeit
nicht mehr ausgeübt zu haben.

Die Steuer, die dem Gabriel Bernlapp von Bollschweil bei der Erbteilung
um 100 Gulden angeschlagen worden war, betrug jährlich 10 Kronen. Doch
wurde sie später von der Obrigkeit je nach Beschaffenheit des Jahres festgesetzt
. Außerdem hatte jeder Untertan und Taglöhner jährlich ein Fasnachtshuhn
zu geben. Ebenso wurde der Todfall von allen Einwohnern genommen,
auch von den auswärts Wohnenden, die Leibschilling zahlten. Beim Abzug
wurden von Hof und Gütern für je 100 Gulden 5 Gulden gezahlt. Die Drittelspflicht
wurde im Jahre 1737 durch zehn Hofbesitzer abgelöst. Als Merkwürdigkeit
sei noch erwähnt, daß bei jeder Teilung eines Hofgutes der Obrigkeit eine
schwarze Henne gereicht werden mußte. Eine Ertragsaufstellung der Herrschaft
von 1749 ergibt an jährlichen Einnahmen 425 Gulden, davon 309 Gulden in
barem Geld.

Nach dem Berain von 1598 war es so der Brauch, daß es keine gesetzte Fron
gal). Ein Jahrhundert danach konnte die Fron der Bauern nach Belieben der
Herrschaft jährlich mit 50 Gulden festgesetzt werden, dazu waren 24 Holz-
Fuhren in die Stadt zu liefern. Die Tagelöhner und deren Witwen fronten außer
dem Jagen und Fischen im allgemeinen vier Tage in der Heuernte und Öhmd.
Während der Vogt sonst von der Fron befreit war, war er wie die anderen
Bauern und Taglöhner schuldig, beim Jagen zu helfen. Überdies mußte jeder
Hof einen guten Jagdhund für die Herrschaft halten, der Schutzhof dazu einen
Hundestall für fremde Hunde, wenn die Herrschaft solche zum Jagen mitbrachte
. Der Hof „im Hohlendal" hatte Stallung und Futter für die Pferde
bereitzuhalten, sooft die Herrschaft das Tal besuchte. Diese Bestimmungen aus
der Zeit der Schnewelin Bernlapp wurden auch von der beroldingischen Herrschaft
festgehalten.

In sämtlichen Wäldern, die zu Wildtal gehörten, beanspruchte die Herrschaft
das Eckericht und den Weidgang, auch wenn diese Wälder auswärtigen
Besitzern gehörten. Dieser Anspruch kam aus dem Obereigentum an Grund
und Boden, vermöge dessen alles, was zu Boden fällt, dem Besitzer des Bodens
gehörte. Die Waldbesitzer hatten damit lediglich das Holz zu beanspruchen.
Der Eckerichtgenuß und Weidgang in den „ausländischen" Wäldern war gegen
einen Flühnerzins an einheimische Bauern ausgeteilt. So hatte zum Beispiel der
Deutschordenskomtur in seinem Wald lediglich das FIolz zu eigen, während die
Weide drei Wildtaler Bauern gestattet war, die dafür je zwei Hühner zu geben
hatten.

Dieser allgemeine Anspruch der Herrschaft führte nun zu unablässigen
Zusammenstößen mit der Gemeinde Gundelfingen, die den „Oberen Wald" im
Schoppach besaß. Diese Auseinandersetzung ist schon für das 14. Jahrhundert
(seit 1349) bezeugt und zieht sich in der gleichen Form durch die Jahrhunderte.
Im Jahre 1591 lag die Kopie einer Urkunde vor, wonach der Wald „des Dorfs
Gundelfingen und des Hofs daselbst gemeine Allmend" war. Nach Zurückweisung
dieses Anspruchs wurde 1596 den Gundelfingern der Weidgang neben
den Wildtaler Untertanen erlaubt, aber nicht als ein Recht.

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