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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0017
sind20. Trotzdem meinen wir, daß sich aus der Durchsicht einiger tausend
Urkunden doch schon ein Bild ergibt, an dem gelegentliche nachträgliche
Einzelfunde kaum noch etwas ändern werden.

Scliultheißengericlit und städtischer Rat in Freiburg

Ehe wir allerdings zu der im Mittelpunkt unserer Untersuchung stehenden
Urkundenanalyse übergehen können, müssen wir noch einige durch den hier
zur Verfügung stehenden Raum notwendigerweise sehr knappe Bemerkungen
über die mittelalterliche Verfassung der Stadt vorausschicken, weil nur so das
grundsätzliche Verhältnis von Gerichtsort und Rathaus deutlich wird.

Auf eine Erörterung der schwierigen Probleme des ältesten Freiburger
Stadtrechts im einzelnen können wir uns hier natürlich, ohne den Rahmen
der geplanten Untersuchung zu sprengen, nicht einlassen30. Wir möchten nur
von der neuerdings stark unterstrichenen Tatsache ausgehen, nach welcher der
Schwerpunkt des Freiburger Gründungsaktes darin zu sehen ist, daß der
Fferzog von Zähringen hier zunächst eine Marktgründung vornahm, aus der
sich erst nach und nach eine wirkliche Stadt mit autonomer Verwaltung entwickelt
hat31. Grundlegende Voraussetzung für einen ordnungsgemäß ablaufenden
Handels- und Marktverkehr war vor allem die Schaffung eines eigenen,
aus der sonstigen Gerichtsbarkeit herausgelösten Rechtsbezirkes für die Marktbewohner
und Marktbesucher, wo das den sich hier niederlassenden Kaufleuten
bewilligte Sonderrecht des Marktes wirksam wurde. In diesem besonderen
Rechtsbezirk des Marktrechts mußte natürlich eine eigene Gerichtsbehörde
eingerichtet werden. Deshalb hielt einmal der Stadtherr an drei Tagen im
Jahr sein echtes Ding unter Königsbann in der Stadt ab. Hier wurden alle
jene Fälle, welche Erbe und Eigen betrafen, diejenigen Straf fälle, die den
sogenannten Huldeverlust des Herzogs zur Folge hatten, und alle Blutgerichtsfälle
gerichtlich behandelt. Weiter wurde aber für alle mit dem Markt zusammenhängenden
Rechtsfälle ein eigentliches Marktgericht mit dem vom
Stadtherrn auf Vorschlag der Bürger ernannten Schultheißen an der Spitze
eingesetzt. Es dingte unter Grafenbann, übernahm aber bald - - ohne daß wir
die Vorgänge im einzelnen beobachten können - - auch das bisher dem Stadtherren
zuständige Gericht über Erbe und Eigen und die Blutgerichtsbarkeit.
Als Urteilsfinder des Schultheißengerichts, wie vielleicht auch des eigentlichen
Grafengerichts, wirkten - -.zunächst ebenfalls auf Grund stadtherrlicher Beauftragung
— die berühmten 24 conjuratores fori, denen daneben zugleich die
Marktaufsicht, Polizei und überhaupt die beginnende eigenständige Stadtverwaltung
übertragen war.

29 Es wurden vor allem einige Hauptgruppen der Urkunden des StA Freiburg durchgesehen
Ve reinzelte Erwähnungen der Gerichtslaube als Urkundsort kommen natürlich auch an entlegeneren
Stellen noch vor. Nicht berücksichtigt werden konnten das Münsterarchiv Freiburg
und das Generallandesarchiv Karlsruhe.

:i0 Die kaum noch zu übersehende Literatur bei F. Lautenschlager, Breisgau-Bibliographie, Oberrheinische
(= Badische) Heimat 1941, S. 42 ff.; vgl. ferner unten Anm. 31 und J. Bärmann,
Die Städtegründungen Heinrichs des Löwen, Forschungen z. deutschen Rechtsgeschichte 1,
Köln — Graz 1961; H.Büttner: Zum Städtewesen der Zähringer und Staufer am Oberrhein'
ZGORh 105 (NF 66), 1957 S. 64 ff.

31 O. Feger, Das älteste Freiburger Stadtrecht im Rahmen der südwestdeutschen Städteentwicklung
, Schau-ins-Land 81, 1963, S. 18—31.

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