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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0021
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Abb. 10 a) Grundriß der alten unteren Ratsstube (13./14.
Jahrhundert) mit Treppe und Archivgewölbe von 1551/52
nach Schlippe.

b) Grundriß der neuen oberen Ratsstube mit Treppe und
oberem Archivgewölbe von 1551/52 nach Schlippe.

den Angaben, die sie über den Ort der Abhaltung des Schultheißengerichtes
enthalten (vgl. Anlage). Zwischen 1200 und 1500 ergibt sich daraus folgender
Tatbestand: Vor 1280 liegen überhaupt nur drei Urkunden des Schultheißen
vor. Bei der ältesten findet die Beurkundung im Bereich der Wohnung der
Kontrahentin statt, die andere Urkunde wurde in der Wohnung des Schultheißen
ausgestellt43. Der Grund dafür läßt sich in beiden Fällen kaum angeben
. War die Jahreszeit (16. Februar bzw. 12. November) der Anlaß, die
Verhandlung aus der vermutlich schon vorhandenen Gerichtslaube in ein
geschlossenes Gebäude zu verlegen? Die dritte Urkunde von 1277 enthält
erstmalig die später stereotyp beibehaltene Formel für alle Beurkundungen:
„saz ze gerichte"44. Wo das Gericht stattfand, wird allerdings noch nicht angegeben
. Dies geschieht erstmalig bei der Urkunde von 1280 April 13. Hier
findet sich außer der bereits als charakteristisch erwähnten Formel „saz ze
gerichte" oder „vor gerichte" oder ähnlich die weitere Formel „under der
loubin", die seitdem in der gleichen Form oder dann nur in der Fassung
„under der Richteionben" viele hundert Male vorkommt45. Ausnahmen von
der Abhaltung des Schultheißengerichtes unter der Gerichtslaube sind höchst
selten40. Als der Schultheiß und seine Schöffen 1356 ganz ausnahmsweise in
der Ratsstube urkundeten, handelte es sich um eine wichtige Angelegenheit,
in der Rat und Bürgermeister sowie Schultheiß und Schöffen mit der Pfalz-

43 FUB Bd. I, S.23 Nr. 38; S. 239 Nr. 266. Beurkundungen des Grafengerichtes, an denen der Schultheiß
gelegentlich ebenfalls mitwirkte, müssen natürlich hier unberücksichtigt bleiben. Infolgedessen
bleibt auch die etwas unklare Urkunde von 1286 Aug. 10 (?) in FUB I, S. 46 Nr. 36
hier weg, die eine Sitzung des Grafengerichts zu betreffen scheint.

*4 FUB Bd. I, S. 277 Nr. 309.

-15 FUB Bd. I, S. 297 Nr. 324.

48 UB Heiliggeist Bd. I, S. 47 Nr. 115, wird zwar „des richters hus" genannt. Ausstellungsort ist
aber auch hier die Richtelaube.

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