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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0046
Gerichtsurkunden die Tendenz des Schiütheißengerichts zu erkennen, in der
kalten Jahreszeit geschlossene Räume aufzusuchen. Das Bestreben der Gerichte,
in geschlossene Räume überzusiedeln, ist in dieser Zeit überall vorhanden. Ob
es auf gesetzlichen Bestimmungen beruht, lassen wir dahingestellt10415. Neben
Ta gungen in den der Gerichtslaube benachbarten Häusern zur Krone und
zum Steinbogen auf der Kaiser-Joseph-Straße kamen vor allem Sitzungen in
der Ratsstube in Aufnahme105.

Im Jahre 1443 verschwindet die Gerichtslaube glänzlich als Urkundsort in
den Schultheißenurkunden. An ihre Stelle tritt ein Richthaus, das wir wahrscheinlich
im südlichen Kanzleiflügel des Rathauses am Franziskanerplatz zu
suchen haben100. Offenbar war auch dieses Bauwerk nicht heizbar, vielleicht
öffnete es sich auch zum Franziskanerplatz in einer Art von Laube. Dieser
Tatbestand läßt sich daraus folgern, daß das Stadtgericht weiterhin in der
kalten Jahreszeit in der Ratsstube zusammentrat. Seit 1480 wird auch das
Richthaus nicht mehr genannt. Vielmehr fanden jetzt alle Verhandlungen des
Gerichts in der Ratsstube statt. Ausnahmen ergaben sich nur, wenn die Ratsstube
aus irgendeinem Grunde nicht zur Verfügung stand. Dies war z. B.
während des Reichstages von 1498 und während des Umbaues der Ratssi ube
von 1551 bis 1552 der Fall. Als 1552 die neue auf der alten unteren errichtete
Ratsstube fertiggestellt worden war, wurde der bisherige untere Raum nur
noch als Gerichtsstube benutzt und dementsprechend bezeichnet. Unter diesem
Namen erscheint er nun mehrfach in den Urkunden107. In jener Zeit erhielt die

i04b pr. Brandeck, Geschichte der Stadt Tiengen, ebd. 1936, S. 10 f., behauptet ohne Quellenangabe,
daß es „etwa von 1450 an gestattet war, das Gericht bei anhaltend schlechtem Wetter in die
Rathäuser zu verlegen". Eine Bestätigung dieser Behauptung konnten wir bisher nicht auffinden.

105 Vgl. oben S. 22.

x°o Vgl. oben Anm. 22, 43 f.

107 Dem Ausgabebuch von 1552 (StA Rechnungen A I b 2, Bl. 45) ist die Rechnung des beim Bau
der neuen Ratsstube tätigen Glasers beigefügt, die folgendermaßen lautet: „Item han ich
minen herren zweiunddrissig venster gemacht, in die under rotstuben und han die venster
ein und zwenzig hundert und sex und drißig ruten und sind III hundert ruten myn, von
einer nyen II den, und von einer alden I den." Zu dieser wichtigen Angabe, die sich wegen
des Baujahres nur auf den rückwärtigen Bau und nicht auf die vordere Kanzlei am Franziskanerplatz
beziehen kann, vermerkt das Ausgabebuch (ebd.): „Thomann glaser lut des zedels
bezalt . . . von den venstern in der gerichtsstuben zu machen." Damit wird abermals erwiesen,
daß der untere Raum im Hofgebäude die alte Ratsstube war, die nunmehr zur Gerichtsstube
wurde. Vgl. StA R. Pr., Bd. 17, Bl. 462: 1558 Sept. 5: „die beden gewölb vor der rat- und gerichtsstuben
zu den ofen dienend"; 1559 Okt. 18 (ebd. Bd. 18, Bl. 228 v): Bei den Bauarbeiten
an der Kanzlei wird bestimmt, „daz der schreiner ein stuben zum limen haben müsse. Drauf
erkannt ime die gerichtstuben ze geben, darinnen ze limen, und in der ratsstuben gericht ze
halten". Die hier genannte Ratsstube ist natürlich der neue obere Raum; 1559 Juni 2 (ebd.
Bl. 119): Soll „der schreiner die gerichtsstuben wieder räumen, damit dieselb beschlossen
pleiben möge". Poinsignon hat in seinem Handexemplar seines Aufsatzes über die Geschichte
des Ratshofes (a. a. O. S. X: StA Bibl.Dwb 920) folgende in einer Nische des unteren Raumes
angebracht gewesene Inschrift vermerkt:

1716

Do Ahmet Kan der Turck mit seiner ganzen Brueth

Genuegsam empfunden hat der Christen Helden Mueth

Da ihm Eugenius durch Jesu Christi Schutz

Vor Bellgradt schlug in Flucht, Mahomet zum Trutz,

Also daß seine noth ihn hat dahin bewegt,

Zu Kaiser Caroli des VI fuesz gelegt,

Da ihm gesunken ist der stolze Mueth und Pracht,

Und mit der Christenheit aus Zwang hat Frid gemacht,

Und eben diese Zeit und in demselben Jahr

Die Stuben des Gerichts so renovieret war.

Vgl. auch die Urkunden von 1564 Juni 11 (StA XVI Aa); 1567 Juni 7 (ebd.); 1570 (StA XVIII c)
und später häufig.

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