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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0050
Bürgermeister und Rat einen neuen Raum darüber hatte errichten lassen,
im Jahre 1552/53 als nunmehrige Gerichtsstube allein dem Stadtgericht vorbehalten
.

Es war ein weiter — und wie es manchem erscheinen mag - - umständlicher
Weg, der hier zum Nachweis des dargelegten Tatbestandes zurückgelegt
werden mußte. Möge er aber jedem einsichtigen Freiburger Bürger zeigen,
welche große historische Bedeutung dieser Ruine zukommt, deren künstlerischer
Wert nicht nur dem Fachmann bei der Betrachtung der vorhandenen
Reste klar wird (Abb. 21). Mit Recht stellt daher der als Erforscher der mittelalterlichen
profanen Architektur und als früherer Leiter des Freiburger
Stadtbauamtes hochverdiente Karl Gruber fest: „Daß es unserer Zeit des
Wirtschaftswunders vorbehalten bleiben sollte, auch noch dieses früheste
Denkmal städtischer Selbstverwaltung auszulöschen, kann nur jeden, der sich
noch einen Rest von Respekt vor dem Schicksal, durch das unser Volk geführt
worden ist, bewahrt hat, mit Schrecken erfüllen — gerade in einer Zeit wie
der unsrigen, in welcher der Gedanke des Rechtsstaats immer wieder bedroht
ist"116. Und mehr noch als vor nahezu vierzig Jahren gilt auch heute das, was
Joseph Sauer schon damals ausgesprochen und was Joseph Schlippe erneut
betont hat: „Der Bau könnte eine Sehenswürdigkeit Freiburgs werden, wenn
er als solcher überhaupt gezeigt werden könnte. Mit der prunkvollen Freitreppe
, dem hochinteressanten ehrwürdigen Hallenbau im Erdgeschoß, mit
den ungeheuer lehrreichen Einzelheiten des Archivbaus ist er ein Baudenkmal
von ganz eigenartiger Anziehungskraft, aber in üblem Zustand. Hier brennt
eine Ehrenpflicht der Stadt, die nicht genug wahrgenommen werden kann.
Tua res agitur!"117

116 K. Gruber, Das Stadtbild von Freiburg und sein Sinn, Bad. Heimat, 39, 1959, S. 120 f.

117 Sauer, Gerichtslaube a. a. O. S. 226; Schlippe, Ältestes Rathaus a. a. O. S. 5, 7. Vgl. auch
W. Osterrieth, Von Schwarzach über Berlin nach Freiburg, in: Eckhart, Jahrb. f. d. Badner Land,
1964, S. 51 f.

Die Abbildungen 13, 15 und 20 wurden mit Genehmigung des Verlages Georg D. W. Callway,
München, dem jetzt vergriffenen Werk von K. Gruber, Die Gestalt der deutschen Stadt, 2. Aufl.
1952, entnommen.

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