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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0076
Fassung) mitteilt, er habe „in loco mei proprii iuris (scilicet Friburg)" einen
Markt gegründet, bzw. Herzog Bertold (Stadtrodel), er habe „in loco proprii
fundi sui Friburc videlicet" eine freie Stadt (Uberam cioitaiem) ins Leben
gerufen. Franz Beyerle10 hielt das „scilicet Friburg" in der Tennenbacher Abschrift
für einen späteren Einschub, da ein Ort Freiburg vor 1120 wahrscheinlich
nicht existiert habe, jedenfalls nicht mit diesem Namen. Er faßt also den
Ausdruck locus als Allgemeinbezeichnung im Sinne von „Örtlichkeit" auf, wie
das übrigens auch alle anderen Interpreten, soviel ich sehe, außer Güterbock,
tun, zuletzt noch Otto Feger11, der locus mit deutsch „Gelände" wiedergibt:
„Also offenbar auf einem freien, dem Herzog gehörigen und bis dahin unbebauten
Gelände". Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß die Urkundensprache
des Hochmittelalters rechtlich irrelevante, rein „geographische" Allgemeinbezeichnungen
kaum irgendwo verwendet, und daß insbesondere locus
in Urkunden stets eine Siedlung bedeutet, also zugleich eine in bestimmten
Rechtsbeziehungen stehende Einheit. Dementsprechend wird auch hier gesagt
werden müssen, daß — ob „scilicet Friburg" nun späterer Einschub ist oder
nicht — jedenfalls „in loco proprii iuris" bzw. „proprii fundi" nicht schlechthin
ein „Gelände" bezeichnet, sondern den Platz einer bestehenden Siedlung, mag
diese nun schon vorher Freiburg geheißen oder einen anderen Namen gehabt
haben.

IV.

In das von uns betrachtete Gebiet fallen in kirchlicher Hinsicht die Sprengel
der Großpfarreien Kirchzarten und Umkirch. Ebnet gehörte zum Sprengel
von Kirchzarten, St. Peter bei Freiburg zu Umkirch. Adelhausen begegnet
zuerst als Filiale der Hartkirche (St. Georgen). Lehen mit der Filiale Betzenhausen
, Haslach und Herdern hatten eigene Pfarreien, Zähringen und Gundelfingen
waren in zähringischer Zeit nach der Lleilig-Kreuz-Kirche in Reutebach
eingepfarrt.

Über die Herrschafts- und Besitzverhältnisse auf dem
Boden des heutigen Stadtkreises Freiburg zur Zeit der Stadtgründung sind
wir infolge der Urkundenarmut der Zeit sehr mangelhaft linterrichtet. In
der Gründungsurkunde von 1120 spricht Herzog Konrad von dem Boden, auf
dem er den Markt errichtet, als von seinem vollen Eigen. Dieselbe Rechtsstellung
dürften die Wiehre und Herdern eingenommen haben. Wie die Zähringer
zu diesem Besitz gelangt sind, worauf ihr Eigentumsanspruch beruhte,
ist dunkel. Eine spätere Tradition wollte wissen, daß sie den Besitz den
LIerren von Horben abgenommen hätten. Auf breiter Front grenzt dieses
Eigengut an Reichsbesitz, nämlich von Haslach über die spätere Lehener und
Predigervorstadt mit der Kirche St. Peter, dazu das Dorf Lehen, das Eschholz,
den Schwaighof (späteren Heidenhof) bis nach Zähringen und Reutebach.
Auch die Burg Zähringen lag auf Reichsboden. Der Reichsbesitz an den genannten
Orten wird erst in Urkunden des späteren 13. und frühen 14. Jahrhunderts
offenbar, geht aber ohne Zweifel in viel frühere Zeit zurück, wohl in
das 10. Jahrhundert, und hängt mit den Konfiskationen Ottos I. zusammen, der
seinerseits nur altes fränkisches Königsgut wieder einzog und neu verteilte.

10 F. Beyerle, Untersuchungen zur Geschichte des älteren Stadtrechts von Freiburg i. Br. und
Villingen (1910), S. 40.

11 O. F e g e r , Das älteste Freiburger Stadtrecht, Schauinsland 81 (1963), S. 24.

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