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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0142
Ein bisher wenig beachtetes Dokument fand sich im Landesregierungsarchiv
Innsbruck. Es ist die Schatzurkunde I 7758, gegeben zu Laibach am 5. Mai
147035, mit der Friedrich III. die Freilassung der gefangenen Juden anordnete.
Ob die kaiserliche Order wenigstens den Pforzheimer Juden das Leben noch
gerettet hat? Nur drei Tage nach dem Befehl aus Laibach war das letzte uns
aufgezeichnete Verhör. Bei dem Kurierdienst jener Zeit reichte dies wohl nicht
aus für das rechtzeitige Eintreffen der Botschaft. Dazu kommt ferner, daß die
Gerichtszuständigkeit unklar war oder eigenmächtig gehandhabt wurde, wie
die Urkunde selbst beweist. Ihre Aussage ist für uns neu und so wichtig, daß
der wesentliche Inhalt wiedergegeben wird.

Die Urkunde vom 5. Mai 1470 lautet:

„Wir Fridrich von gottes gnaden, Römischer keyser zuallenzeittn . . . entbieten
dem hochgebornen Sigmunden, Herzogen zu Oesterreich . . . gnad
und alles gut. . . . uns ist angelangt, wie etlich Juden geschieht und handlunghalb
si sich an etlichen Christenleuten, in deinen gerichten und gebieten
zu Endingen oder andern ennden sollen begeben haben durch den
hochgeborn Karlen Marggraven zu Baden und Grafen zu Sponheim, un-
sern lieben Schwager und Fürsten, sollen gefangen, ir etlich vom leben
zum Tode bracht sein und etlich noch in Vannknuss gehalten werden.
Auch vileicht ferrer in denen gebieten anezulangen understannden werden
. Wannen nu gemain Jüdischeit in dem heiligen Reiche wonende und
als Römischem Keyser von des heiligen Reichs wegen on mittel gewanndt
ist und zuversprechen steht und sich niemands sondern in solchen Sachen
on unnser sonder beuelh Hand anzulegen noch fürnemen zetun gebnret.
Auch wir sy vor unbillicher beswerung zu bewaren geneigt und schuldig
sein. Darumb so empfehlen wir deiner lieb von Römischer kaiserlichen
Macht ernnstlich und vesticlich gebietende, daz du furderlich und un-
verrzichen nach dem dir diser unser brief geantwurt oder verkunt wirdet
darob seyest damit die vermelten Juden so in der gemelten oder andern
deinen Stetten und gepieten gefangen weren on entgeltnuß ledig und
müssig gelassen und ferrer nit angelanngt noch bekümbert werden. Sonn-
dern ob jemand Klag oder Spruch zu Jn zehaben vermählte sich deshalb
rechtns gegen in vor uns benügn zu lassen. Des wir Jn auch auf ir
cruordrung stat zetun und ergeen Zulassen willig sein ..."

Mit dem Verbrennen der Juden allein gab man sich damals aber nicht zufrieden
. Alle in Endingen wohnenden Juden wurden 1470 auf ewige Zeiten
aus Stadt und Bann vertrieben, wie dies gerade im 15. Jahrhundert in sehr
vielen Städten Süddeutschlands der Fall war. Als Kaiser Maximilian I. im
Jahre 1517 das Judenverbot in Endingen aufheben wollte, haben sich die
Endinger dem widersetzt. Maximilian fand sich im Gegensatz zu seiner Absicht
gezwungen, am 29. Dezember 1517 der Stadt Endingen ihr Vorrecht, keine
Juden in Stadt und Bann aufnehmen zu dürfen, neu zu bestätigen30.

35 Lewin, Adolf: „Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums". Breslau 1906,
50. Jg., S.323, muß ich berichtigen; er ging irrtümlich davon aus, die Mißbilligung Friedrichs III.
am Endinger Verfahren sei erst am 5. Mai 1474, also vier Jahre später, erfolgt.

30 STAE, Urkunde 106 (MiBHK, 1886, m. 78).

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