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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1965/0155
wichtig klingen, darf aber nicht als Nebensächlichkeit übergangen werden.
Sie beschwerten sich, „weülen dem vater die Mihlin dreyssig Jahr versprochen,
nndt aber von der haußhaltung abgedreten nndt in das Spithal gangen, nndt
Noch darzu Ein sehen Stnckh gelt drein geben. Kenens sie es nit gneth heisen."
Was war geschehen? Wem hatte Martin Wentzinger die Nutzungsrechte an
der Herrenmühle überlassen? Es waren doch erst dreizehn Jahre seit dem Tod
seiner Frau Agatha Meyerin verstrichen. Konnte er sich erlauben, seine eigene
Haushaltung aufzugeben? Brauchte er für die Würmblin-Kinder nicht mehr
zu sorcren? Das Ortsgericht stellte sich gegen Martin Wentzinger. Es bestimmte,
„daß Vermög Heyrathsabrödt ihme beklagten Martin wentzinger die nutzung
der Mühlin und lehelin biß auf die verflossene 30 Jahr verbleiben solle."
Lehrgeld, mittelmäßig angerichtetes Bett, Hochzeitskleid und eheliche Aussteuer
müßten den Kindern zuteil werden. Außerdem sollte „die abthaillung
der noch ohnverthailten stückhlin güether ohne weiteren anstandt güetlichen
besehenen." Viel konnte nicht mehr zu vergeben gewesen sein, „weillen eine
abthaillung Endzwischen dem beklagten undt seinen StiefKinder alß Kläge-
ren, auch nach Begehren deß Heyrath-Briefs besehenen" war. Das Gericht
kam um die Feststellung nicht herum, daß im Grunde die „Kläger an Ihne
Beklagten Keine Erben mehr seyen, es seye daß der Selbige ihren Kinderen
guethwillig was vermache". Und nun zurück zum ersten Klagepunkt! Dem
Text nach zu schließen, verstarb eines der Würmblin-Kinder um 1713. Dessen
Besitz wollten die überlebenden Geschwister „Nach proportion" aufgeteilt
wissen; sie stemmten sich dagegen, daß der „Jachim" allein erbe. Mit dem
„ Jachim" war niemand anders als Joachim Wentzinger, der Vater des Künstlers
, gemeint. Das ist keine Vermutung, denn eine zweite, den Gerichtsakten
gegen Martin Wentzinger angeheftete Klagsache richtete sich „contra Joachim
wentzinger in peto Hdtis"10. Johannes und Catharina Würmblin trugen dem
ehrsamen Gericht vor, „daß ihnen Joachim wentzinger alß Ihr schwager dessen
simon würmblins sambt ihr gueth besitze wo vermög heyraths Brief die leibliche
geschwistrige das abgestorbene undtereinander Erben sollen, mit bitt
ihne Joachim wentzinger anzuehalten, daß solcher das brüetterliche gueth
mit Ihnen thaille.". Joachim Wentzinger legte den Ortsrichtern im Gegenzug
ein Schriftstück vor, „vermög dessen Er vollkommener Erb zue seyn bekehret,
mit dem anhang ihne das gueth ruhiglich besitzen zue lassen". Das Ehren-
stetter Gericht entschied so, daß „die testamenti factia in soweith bey seinen
Kräften Verbleiben solle, alß Er testator Simon würmblins verfallenes Undt
würkhlich besessenes gueth gehabt". Den alleinigen Besitz der Mühle konnte
sich Joachim Wentzinger dagegen nicht sichern. Das geht aus den entscheidenden
Sätzen des Urteils hervor: „Weill aber solcher (Simon Würmblin) sein
recht Undt anthaill auf die Mühlin, Undt lehelin annoch nit verfallen, auch
die Heyraths abrödt anßtrukhendlich vorbehaltet, daß das Überlebendte ge-
schwistrig das andtere ledig absterbendte Erben solle, Alß würdt der beklagte
von der praesentia auf die mühlin undt lehlin verwisen, die gerichts Unkosten
anlangendt sollen halbiret Martin undt Joachim wentzinger das Halbe, Undt
Hanß würmblin sambt seinem schwager Michel Seltz den überigen halben
Thaill gleich bezahlen sollen."

Ich fasse zusammen: Obwohl Erbstreitigkeiten nicht zu den sympathischen
Dingen zählen, geben sich in den zitierten Gerichtsprotokollen des Jahres 1713,

16 Wie Anmerkung 15, S. 38—40.

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