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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1966-67/0081
Cives et milites de Friburg

Ein Beitrag zur Geschichte des ältesten Freiburger Patriziats

Yon Hermann Nehlsen

In den mittelalterlichen Städten hat sich schon früh eine Schicht von
Bürgern herausgebildet, die sich durch Reichtum und Ansehen, aber auch
durch Vorrechte Besetzung der wichtigsten Ämter, Ratsfähigkeit von
den übrigen Bewohnern deutlich abhob1.

In den Quellen vornehmlich des 12. und 13. Jahrhunderts lernen wir diese
Gruppe als „meliores"2, „sapientiores"3, „prudentiores", „potentiores"4 und
ähnliche5 kennen. Der Begriff „Patriziat", der im Folgenden verwendet
werden soll, ist bekanntlich eine humanistische Prägung.

Für Freiburg wird schon in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts für
das 12. Jahrhundert lassen die äußerst spärlichen Quellen keine Schlüsse
zu6 deutlich, daß das Stadtregiment in der Hand einiger weniger bedeutender
Geschlechter liegt, deren Mitglieder fast alle den Rittertitel erwerben.
Häufig werden sie als „milites de Friburg" bezeichnet, zuweilen auch als
„cives et milites de Friburg"7, womit ihre Stellung nicht treffender wiedergegeben
werden kann.

1 Vgl. insbesondere H. Planitz, Zur Geschichte des städtischen Patriziats (MIÖG 58 [1950],
S. 317 ff.) und: Zur Geschichte des städtischen Meliorats (ZRG Germ. 67 [1950], S. 141 f.).
Weitere Hinweise auf die neuere Literatur zur Patriziatsforschung finden sich in meiner Arbeit
„Die Freiburger Familie Snewlin. Rechts- und sozialgeschichtliche Studien zur Entwicklung des
mittelalterlichen Bürgertums." Die genannte Darstellung ist aus meiner bei Herrn Professor Dr.
Hans Thieme, Freiburg i. Br., geschriebenen Dissertation hervorgegangen und als Bd. 9
der „Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt Freiburg im Breisgau" Anfang 1967 erschienen
. (Fortan zitiert: Nehlsen, Snewlin.)

2 Straßb. Urk.buch I, n. 92, Urk. v. J. 1143: „ ... et omnibus melioribus urbis."

3 Handfeste von Flumet (1228), Art. 30: „Post illud sacramentum factum dominus communi consilio
suorum burgensium eligere debet de iIiis XII meliores et sapientiores, qui sint ville consules
vel coniuratores, ad tenendam iustitiam recte et rationabiliter." (F. E. Welti, Beitr, z.
Gesch. d. älteren Stadtrechts von Freiburg i. U. [Abh. z. Schweiz. Recht 25, 1908], S. 122.)

4 Im Jahre 1171 wird in Andernach bestimmt, daß die „scabini" nicht wie bisher „ex humilioribus
et pauperioribus" zu wählen seien, sondern „ex prudentioribus, melioribus et potentioribus"
(F. Keutgen, Urk. z. städt. Verf. gesch., n. 18, S. 12).

5 Häufig werden die Mitglieder der führenden städtischen Schicht aber auch nur „cives" oder
„burger" genannt.

6 Für das 12. Jahrhundert gibt es nur ganz wenige eigentlich Freiburger Urkunden. Von den 36
im Freiburger Urkundenbuch für das 12. Jahrhundert enthaltenen Nummern betreffen sechs
nicht die Stadt selbst, sondern nur Vororte, während 17 aus dem Rotulus Sanpetrinus stammen;
vgl. auch F. H e f e 1 e , Freib. Urk.buch, Bd. I, Einl. VIII. (Fortan zitiert: FUB.)

7 Im. 13, Jahrhundert werden Mitglieder der Patrizierfamilien Snewlin, von Munzingen, von
Tußlingen, Kolman, Küchli, von Tottikofen, von Feldheim, Morser, Reinbott, von Schaffhausen,
von Zähringen, Kräher, Rintkauf, Turner und von der Eiche „miles de Friburg" bzw. „ritter
von Friburg" genannt (vgl. Register zu FUB I und FUB II). Mit dem Titel „miles et civis
de Friburch" erscheinen die Freiburger Schultheißen Konrad Snewlin und Ludwig von Munzingen
(FUB I, n. 72 und 73, v. J. 1242).

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