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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0058
1582 wurde zu Freiburg ein Vertrag zwischen dem Markgräfler Rath zu
Carlsburg und dem Gotteshaus St. Blasien abgeschlossen. § 5 lautet: „Der
Prälat, dem die Kollatur und der Zehnte gehört, hat die Chorgebäu zu unterhalten
, die Gebäusame (d. h. die übrigen Teile der Kirche, einschließlich Einfang
) die Kirchenfabrik oder der Heilige angeregter Orten."

Diese Frage wurde 1724 akut, als die Gemeinde eine größere Reparatur an
der Kirche, besonders am Turm, und das Amt in Badenweyler 1743 eine Erweiterung
der Kirche in Gestalt eines „Angebäudes" nach dem Augenschein
des herrschaftlichen Werkmeisters beantragte. Das Schiff sollte vergrößert,
evtl. verlängert, und mit einem „proportionierlichen" Chor versehen werden.

Nach einem Bericht des Oberamtes und Spezialats vom 25. Juni 1743 an die
Herrschaft soll die „unterste Fläche" des Turmes (gemeint ist die Turmhalle)
Chor sein. Da er aber nur 7' breit und 13' lang sei, wäre er nur zum Läuten
geeignet und biete nur acht Knaben Platz. Weil der Chor aber wegen des Turmes
und der angebauten Sakristei nicht an den gewöhnlichen Ort gesetzt
werden könne, solle er zur Seite des Turmes gebaut werden. Dafür sei der
Abt baupflichtig. In den markgräflichen Archiven seien zwar keine Belege zu
finden, an einem Fenstergestell aber die Jahreszahl 1592 (richtig ist 1492!), und
nach der Struktur sei erhellend, daß die Kirche mit dem Turm nach der Reformation
aufgeführt worden sei. Anno 1667 sei das lange Haus auf herrschaftliche
Unkosten um zehn Schuh der Breite nach erweitert, proportional auch
der Dachstuhl erhöht worden. Am Chor dagegen, den ohne Zweifel der Abt
zu erbauen habe, sei nichts geschehen. Es seien lediglich 100 fl. offeriert und ein
hölzernes Türmchen auf den Turm gesetzt worden, woraus auf die dortige
Baupflicht zu schließen sei. Die Baupflicht am Turm sei bedingt durch den
Umstand, daß er über dem Chor stehe.

Der Abt beanstandet eine Erweiterung der Kirche durch einen neuen
Chor. Diese könne nach altem Brauch nur am Langhaus geschehen. Dazu sei
ein Dezimator nach den Verträgen nicht verpflichtet. Es kam zu mehrjährigen
Verhandlungen. Das Amt verlangte eine nochmalige Vergrößerung der Kirche
wegen der Vermehrung der Einwohner. Sie müsse nach den Bedürfnissen des
evangelischen Gottesdienstes eingerichtet und mit einem neuen und größeren
Chor versehen werden, selbst gegen die Regeln der Baukunst. Denn in den
Chören protestantischer Dorfkirchen müßten nicht nur die Vorgesetzten und
das Gericht, sondern auch die Vornehmsten nebst den Schul- und Singknaben
ihre Plätze haben.

In diesem Sinne fertigte der markgräfliche Baumeister J. H. Arnold im
Laufe der Jahre ansch. mehrere Risse an, wovon aber nur der eine als Kopie,
ohne Signierung und Baudaten, überliefert ist5,6. Nach einem Überschlag von
Arnold sollten die Baukosten 1040 fl. betragen. Beides wurde dem Abt durch
seinen Verwalter in Krozingen zugestellt. Der Abt veranlaßte darauf einen
Gegenvoranschlag durch einen örtlichen Baumeister. Dieser kam auf 800 fl.,
ohne Anlieferung der Materialien. Der Abt wollte aber nicht über 700 fl.
gehen. 1745 verfaßte der Hof- und Kirchenrat v. Koseritz ein ausführliches
kirchenrechtliches Gutachten, worin er sich auf Gelehrte wie Böhmer berief.

5 Johann Heinrich Arnold, geb. 18. 12. 1697 in Fürth, gest. 7. 4. 1770 in Karlsruhe als fürstl. Baumeister
und Kammerrat.

6 GLA 229/47041. Bl. 46.

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