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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0097
Die Regesten

1300 Aug. 8 (Mo v. U. Frauentag in der erenmesse in dem ougsten), Waldkirch Nr. 1

Johann und Wilhelm, Herren zu Schwarzenberg, verleihen der Stadt, den Bürgern
und der Gemeinde zu YY. sowie jenen, die in der obern stat hinder uns uff unserm gute
sitzent und unser burger da sind oder uns da sieure gend, Freiburger Recht an gerich
ten, an urteylen, an Satzungen und an andern dingen, jedoch unbeschadet der herkömmlichen
gegenseitigen Dienste und Hilfen bei Streitigkeiten (urlüge). Die A. versprechen
der Stadt Schutz gegen unfug von jenen, die bei Streitigkeiten gegen die A.
oder ihnen zu Hilfe ziehen. Sie geloben eidlich, dal? jeder Herr von seinem Teil in
der Stadt nicht mehr als jährlich 7 M. Freiburger Gewichts, beide Herren zusammen
also nicht mehr als 14 M., erheben wird; was die Ausbürger, die gemeinsam sind und
bleiben sollen, als Bürgerrecht geben, soll den Bürgern der oberen und niederen
Stadt bei der Zahlung der 7 bzw. 14 M. zu gleichen Anteilen als Hilfe dienen; über
diese festgesetzte Summen hinaus sollen die Leute eines jeden Herrn geziemend bei
steuern beim Ritterschlag eines Herrn selbst oder eines seiner Söhne, bei der Aus
Steuer einer Tochter, bei der Gefangenschaft oder bei der Verpflichtung eines Herrn
zum Reichsdienst. Die A. ermahnen die Gemeinde zur Eintracht und verpflichten sich
und die Bürger beider Teile bei dem gemeinen eyde, der die burger und die leute
zemenbindet, und bei dem Eide, den sie, die Bürger und die Leute geschworen haben,
zur gegenseitigen Hilfe außerhalb, vor und in der Stadt und zur gegenseitigen
Wahrung der Rechte der zemen geschworenen burger und lüte eines Herrn. Beide
Herren und die Bürger sind bei der Beeinträchtigung der Rechte eines Bürgers zur
Hilfe nach Erkenntnis des Rates verpflichtet; die Leute des einen Herrn sind dem
anderen Herrn gegenüber weder zur Hilfe bei einer diesen allein berührenden
urlüge noch zur Schuldenhaftung verpflichtet. Beide Herren sollen nur einen, beiden
Teilen der Stadt gemeinsamen Schultheißen als Richter setzen oder diesen falls
sie sich nicht einigen können abwechselnd halbjährlich bestellen; große und kleine
Frevel und Gerichte gehören den Herren gemeinsam, sofern die zu strafenden Miß
lielligkeiten nicht nur Bürger desselben Teiles der Stadt berühren; einen bei Streitigkeiten
Verwundeten soll niemand zwingen, mit der Glocke zu klagen. — Sr.: 1. 2. die
A., 3. Rat und Bürger zu W. mit dem StadtS.

Insert in Nr. 117; deutsch.
Abschr. auch in I. 3 S. 30 36.

1300 Aug. 8 (Mo v. U. Frauentag der erenmes im ougsten), Waldkirch Nr. 2

Abschr. (18. Jh.) von Nr. 1; Pap., 8 Bl.
Archivsign.: U 1.

1306 Nov. 16 (Mi n. Martin), bei der Birke am Landtag1 Nr. 3

Burkhard von Üsenberg, der an Stelle des Mgf. Heinrich von Hochberg bei der birke
am landtage zu Gericht saß, beurkundet: die Stadt W. und alle namentlich Genannten
(etwa sechzig) (a) von W., gegen die Schönher von Dettenbach Acht und Anleite wegen
Hausfriedensbruchs (heimsuche) erwirkt hatte, haben sich nichts zuschulden kommen
lassen, als sie diesen an Haus und Hof gepfändet haben, weil er eine wegen Ver
letzung einer mit Bann belegten Allmende verschuldete Geldstrafe (einung) weder
gezahlt noch dafür ein Pfand gestellt hat. Sr.: A. mit dem S. des Landgerichts.

Abschr. in I, 3 S. 131 134; deutsch.

(a) Die genaue Zahl läßt sich wegen teilweisen Textverlusts nicht angeben,
i Nach Wetzet, Waldkirch 84, in Altkeppenbach.

1315 Nov. 14 (Fr. n. Martin), Waldkirch Nr. 4

Johannes, Herr von Schwarzenberg, belehnt Johannes Küchlin, Sohn des Eglof Küch
Iiii, Ritters von Freiburg, für sich und seine männlichen und weiblichen Nachkommen

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