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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0112
Abschr. in I, 4 S. 95 99 (nach einer 1743 Jan. 22 in Innsbruck beglaubigten Abschr. des
dort im damaligen kgl. Schatzarchiv verwahrten Originals).

(a) Verbessert aus: Dornherren.

(b) Verbessert aus: Reinhart. Der 1443 verstorbene Reinhold von Urslingen war mit
Anna von Üsenberg verheiratet; vgl. F. Graner, Das schwäbische Geschlecht der
Herren von Urslingen, Herzoge von Spoleto, ZWLG 2 (1938) 313 ff.

1 Rottenburg a. N., Kr. Tübingen.

1479 Apr. 15 (Do v. So Quasimodogeniti)1 Nr. 66

Propst, Dekan und Kapitel des Stifts bei W. einerseits und Schultheiß, Bm., Rat und
ganze Gemeinde zu W. andererseits schließen durch Vermittlung des obersten Haupt
manns und Landvogts Wilhelm, Herrn zu Rappoltstein und Hohenack, folgenden Vergleich
über bisher strittige Punkte:

1. das Stift soll künftig die Frühmesse einem vom Schultheißen oder vom Bm. und Rat
vorgeschlagenen tauglichen Priester verleihen; Meinungsverschiedenheiten über seine
Tauglichkeit im Singen, Lesen und in der Seelsorge soll der Dekan zu Freiburg entscheiden
; Priester, die etwas gegen das Stift getan haben, sollen nicht benannt werden;
Pfründentausch soll nur mit Wissen und Willen des Stifts und der Stadt geschehen;

2. jeder Chorherr und Kaplan des Stifts darf die Allmende wie jeder andere gemeine
Mann genießen, während den Waldkirchern die Nutzung des Fall , nicht aber des grünen
Holzes in Wald, Hölzern, Äckern und Weiden des Stifts wie in ihren Wäldern und
Allmenden zusteht. Der geschworene Bannwart der Stadt soll auch die Stiftswälder
hüten und hier rügen wie in Bürgerwäldern, wobei dem Stift die Hälfte, der Stadt und
dem Bannwart je ein Viertel der Bußen (von Eichen 1 Pfd., von Tannen 10 ß, von
Buchen und anderen Bäumen und Stöcken 5 ß pf) zufällt;

3. falls das Stift keinen eigenen Küfer hat, soll der geschworene Weinstecher der Stadt
den Stiftswein gegen Lohn ablassen und verkaufen; dieser soll auch, wenn das Stift
einen eigenen Küfer hat, von jedem Saum Wein aus dem Keller der Chorherren den
Sinnpfennig erhalten und auf Begehren den Käufern und den Chorherren gegen
Essenslohn die Fässer eichen (sinnen);

4. die Herren des Stifts sollen künftig wie herkömmlich einen Schutzhof mit Hägen.
Ebern und den dazu nötigen Leuten haben, wozu die Stadt Beihilfe leisten soll. Sr.:
1. 2. beide Vertragspartner mit den S. des Stifts bzw. der Stadt.

Abschr. in I, 3 S. 134 136.

1 Roth von Schreckenstein, Beiträge zur Geschichte des Stifts und der Stadt Waldkirch,
ZGO 36 (1883), löst S. 316 das Datum falsch auf mit: Apr. 22; Wetzel, Waldkirch 288,
übernimmt dieses falsche Datum.

1481 Mai 28 (Mo n. Urban) Nr. 67

Ritter Hans Dietrich von Blumeneck und David von Landeck, Schwäger, verkaufen
gemeinsam für 100 fl rh der ehrsamen Witwe Adelheid von Landsberg 5 fl rh Zinses,
der der Käuferin jährlich auf 1. Mai (Philipp und Jakob) nach Freiburg zu liefern ist.
Dieser Zins geht von jenen 30 fl, die die A. jährlich auf den 1. Mai erhalten als Anteil
an den 60 fl, die die Stadt W. zahlt nach Ausweis einer Urkunde, die bereits bei der
Käuferin hinterlegt ist als Unterpfand für 20 fl Zinses, den diese schon früher aus diesen
60 fl erkauft hat. Bei Nichtzahlung der 5 fl verpflichten sich beide A. binnen 8 Tagen
nach ergangener Mahnung zum Einlager in einem offenen Wirtshaus in Freiburg, andernfalls
die Käuferin das Recht zur Pfändung erhalten soll. Die A. behalten das Recht
zum Wiederkauf des Zinses in Freiburg, aber ausschließlich mit Goldgulden. Sr.:
1. 2. die A.

Ausf.; Perg.; 2 anh. S.
Archivsign.: U 21.

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