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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0114
Stadtgericht unterlegene Partei muß 3 ß zahlen, von denen 2 ß den Herren, 1 ß dem
Schultheiß zu W. gehörend). Der Meier, der Hagen und Eber hält, muß für sein dem
gemeinen Hirten zugetriebenes Vieh dasselbe wie andere geben. Die Stocklosung
gehört von alters dem Bannwart, der von denen von W. ein- und abgesetzt wird. Das
alte Herkommen wird bestätigt hinsichtlich der Dritteile, des Kaufs, des Verkaufs, der
Hofstättenzinse, des die Schule haltenden Stadtschreibers, der Häuser und Scheuern auf
dem Friedhof. Alle vergangenen Spänne sollen abgetan sein. Sr.: das Kapitel, jeder
der Tädingsleute, die Stadt W.

Abschr. in I, 3 S. 140 142.

UO Wegen Textverlusts ist diese Bestimmung nicht ganz klar.

1486 Juni 21 (Mi v. Johannes Sonnwend) Nr. 72

Durch Vermittlung von Ritter Peter zum Weyer, Rudolf von Blumeneck und Konrad
von Bosenstein schließen Propst, Dekan und Kapitel des Stiftes W. einerseits und
Schultheiß, Bm., Rat und Gemeinde dieser Stadt andererseits wegen des strittigen Zolls
folgenden auf fünf Jahre begrenzten Vergleich:

1. obwohl die Stadt nach altem Recht für jeden Malter Korn, der aus dem Stiftskasten
erkauft ist, vom Käufer 5 pf zu fordern hat, sollen die Käufer von jedem beim Stift
erkauften Malter Haber 2 pf, von jeder Mutt Roggen, Gerste und Weizen .. .<*) pf geben;

2. dem Stift wird gestattet, in seinem Haus in der Stadt einen Kasten und Keller für
seinen Wein und sein Korn einzurichten und einen Schaffner dort einzusetzen; dieser
soll von Wache und Frondienst befreit sein, hat jedoch dem Herrn zu Staufen und der
Stadt zu schwören, zu huldigen und sonst wie andere Waldkircher zu dienen; auch
muß das Stift von diesem Haus nach altem Herkommen der Herrschaft geben. Sr.:
Peter zum Weyer.

Abschr. in I, 3 S. 153 154.
(") Textverlust.

1487 Aug. 8 (Mi v. Laurentius) Nr. 73

ßm., Rat und ganze Gemeinde zu W. bekennen: die von Simonswald haben eigen
mächtig einen unbilligen Zoll aufgesetzt, der allen Zöllen und Freiheiten, die W. von
Kaisern, Königen und vom Haus Österreich erhalten hat, merklich schadet. Da die von
Simonswald der von Erzhz. Sigmund von Österreich auf Klagen von W. veranlaßten
Abschaffung dieses Zolls widersprochen haben, wurden beide Parteien auf 24. Aug.
(Bartholomäus) vor den Erzhz. und seine Räte geladen. Die A. bevollmächtigen nun
den vornehmen weisen Jakob Streytt, Vogt zu Triberg, die Stadt auf diesem Tag in
allem zu vertreten. Sr.: die A. mit StadtS.

Ausf.; Perg.; 1 anh. S. (abg.); Rv.: gwalts brieff wider den zoll im Simossmaldi*) uf
Gallen [!] tag (b) (16. Jh.?).
Archivsign.: U 24.

(a) (b) von späterer Hand (wohl 17. Jh.).

1489 Febr. 13 (Fr v. Valentin), Innsbruck Nr. 74

Erzhz. Sigmund zu Österreich verleiht dem Stift W. gegen das Versprechen eines
ewigen Jahrtags, mit Zustimmung Ks. Friedrichs [III.] als des ältesten Fürsten und
Herren zu Österreich und gegen den urkundlichen Verzicht des Stiftes auf dessen
Lehensherrschaft über die von Österreich innegehabte Herrschaft Kastelberg und die
Stadt W.'die Österreich unmittelbar zustehende lehenschaft oder ius patronatus der
Pfarrkirche zu Schömberg1 bei Rottweil; auch gestattet er dem Stift, sich jährlich
etwas aus dem Nutzen und den Gülten dieser Pfarrkirche vorzubehalten, wie es
ihnen Bf. Otto von Konstanz erlaubt hat und wie sich dann solches von dergleichen
incorporierten kirchen gehurt.

2 Abschr. (18 Jh.), eine davon unvollständig; Pap.
Archivsign.: U 25.
1 Kr. Balingen,

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