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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0120
hatte, weder der Kg. noch das Haus Österreich noch Leo von Staufen als Pfandherr
hätten ein Eigentum zu W., sondern das Eigentum samt der Obrigkeit gehöre ihm und
seinem Stift. Die daraufhin vor Schultheiß und Rat erschienenen Dekan, Kustor und
Stiftsschaffner Konrad Schmidt erklären dagegen im Beisein des Meiers Jakob Buck
und des Jörg Land . . .(a), daß sie mit dem Propst darin nicht übereinstimmen, daß sie
vielmehr niemandes Herrlichkeit und Obrigkeit beeinträchtigen und nur den Bannwein
nach Herkommen ausschenken wollen.

Regest (oder Abschr.?) in T, 3 S. 192 194.
(«) Textverlust.

1497 Aug. 9 (Laurentiiisabend) Nr. 95

Wilhelm, Herr zu Rappoltstein, Hohenack und Geroldseck am Wasichen, beurkundet:
vor ihm als von Kg. Maximilian bestelltem gemeinem Obmann, Ritter Hans von
Reischach und Meister Jörg Rieh, Syndikus der Hohen Schule zu Freiburg, als Zusätzen
von seiten des Stifts zu W. sowie Jakob Ziegler, Altbm. zu Breisach, und Meister Ulrich
Frauenfeld, oberstem Zunftmeister zu Freiburg, als Zusätzen von seiten der Stadt W.
wurde 1496 Dez. 15 (Do n. Lucia) die Appellation der Stadt gegen ein vom Hofgericht
Rottweil in ihrem Streit mit dem Stift wegen des Weinzolls ergangenes Urteil verhandelt
. Nach Verlesung der inserierten Urkunden von 1496 Okt. 25, 1496 Mai 17, 1496
Mai 21, 1496 Mai 26, 1496 Juni 7, 1496 Sept. 29 und 1496 Juli 7 und nach Anhörung
der Anwälte beider Parteien wurde von Obmann und Zusätzen die Appellation der
Stadt wegen Formfehler für ungültig erklärt und beiden Parteien der weitere
rechtliche Austrag ihres Streites freigestellt. Sr.: der A.

Ausf. (eine von zweien); Perg., Libell, 16 Bl.; 1 S. an Hanfschnur in Holzkapsel (Deckel
fehlt) an Einbandkordel hängend; auf den letzten 2 Seiten Federproben.
Archivsign.: U 28.

1498 Jan. 24 (Mi v. Bekehrung Pauli), Freiburg Nr. 96

Erzbf. Berthold von Mainz, Gf. Adolf zu Nassau und Ritter Hermann von Sachsenheim
entscheiden gütlich als Anwälte und verordnete Räte Kg. Maximilians auf gegenwärtigem
Reichstag in Freiburg in Gegenwart des derzeitigen Pfandinhabers der Stadt
W., Leo Freiherr zu Staufen, und der Vertreter beider Parteien Streitigkeiten zwischen
Propst, Dekan und Kapitel des Stifts zu W. einerseits und Bm. und Rat dieser Stadt
andererseits. Sie bestimmen, daß das Stift jährlich dreimal nämlich je 14 Tage vor
Weihnachten, Ostern und Pfingsten seinen Bannwein in W. umgeldfrei ausschenken
und verkaufen darf und daß nach vorheriger Verkündigung von der Kanzel in dieser
Zeit wie früher sonst niemand Wein schenken soll. Sie entscheiden ferner, daß Stift
und Stadt bei Bedarf und nach Bitten sich gegenseitig Bau- und Brennholz in ihren
Hölzern zugestehen sollen. Beide Parteien nehmen diesen Entscheid an. Das Stift hatte
unter Vorlage des in kgl. Auftrag gefällten Urteils Wilhelms von Rappoltstein geklagt,
daß die Stadt das Stift gehindert habe, in den Wäldern Kandel, Walterspadi und
Büchenpüchel, deren Grund das Stift als Eigentum beansprucht, Holz zu hauen; auch
habe die Stadt das Stift dieses Jahr gegen altes Herkommen verhindert, seinen Bann
wein frei und ohne Umgeld zu verkaufen. Sr.: 1. Erzbf. Berthold, 2. Gf. Adolf zu
Nassau, 3. Hermann von Sachsenheim (mit seinem Petschaft wegen augenblicklicher
Siegelkarenz), 4. Propst, Dekan und Kapitel des Stiftes W., 5. Leo von Staufen, 6. Bm.
und Rat von W. mit dem StadtS.

Ausf. (eine von zweien); Perg.; 6 anh. S. (1. und 5. besch., 6. undeutlich).

Archivsign.: U 29.

Abschr. auch in I, 3 S. 121 126.

1498 Juli 18 (Mi n. Margarethe) Nr. 97

Wilhelm, Herr zu Rappoltstein [...], an Bm. und Rat zu W.:

zur Entscheidung des Streites zwischen dem Stift und der Stadt W. wegen der in dem
vorhergehenden Rechtsstreit erwachsenen Kosten lädt er beide Parteien auf 22. Aug.

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