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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0123
Breisach, und Meister Ulrich Frauenfeld, oberstem Zunftmeister zu Freiburg, als
Zusätzen der Stadt W. erschienen Propst Georg von Landeck als bevollmächtigter
Anwalt von Dekan und Kapitel seines Stiftes sowie Bm. Dietrich Schlindtdengyr und
Ulrich Küffer, B. zu W., als Bevollmächtigte der Stadt W. Zwischen beiden Parteien
bestanden Irrungen wegen der Auslagen, die dem Stift durch die Appellation der
Stadt gegen ein Urteil des Hofgerichts Rottweil erwachsen waren; gestützt auf ein
früheres Urteil der oben genannten kgl. Kommission, verlangte das Stift von der
Stadt den Ersatz der detailliert aufgeführten Kosten für Boten, Notare, Kanzlei und
Gerichtspersonal sowie für Reisen des Propstes, des Stiftsschaffners Konrad und des
Fiskals Nikiaus VI nach Rottweil, Ensisheim, Lindau und Rappoltsweiler. Auf Grund
der eingehenden Darlegungen beider Parteien, der inserierten Urkunden und Schreiben
(von 1498 Juli 24, Juli 18, Juli 30, 1496 Okt. 25 und 1392 Apr. 27), des Kostenzettels des
Stifts, der Supplikation der Stadt und von Auszügen früherer Prozeßakten, nach Kenntnis
der inserierten Schreiben und differierenden Urteile der Zusätze beider Parteien von
1499 Febr. 15, Juni 3 und Juli 2 und nach dem Rat weiser Personen gibt Wilhelm von
Rappoltstein als Obmann dem Urteil der Zusätze des Stiftes (von 1499 Febr. 15 und
1499 Juni 3) Zustimmung und Rechtskraft, da dieses Urteil ihm dem Recht näher zu
sein scheint als das Urteil der beiden anderen Zusätze. Sr.: der A.
Ausf.; Perg., Libell, 22 BL, am oberen Rand und besonders bei den letzten 6 Bl.
Brandschäden mit Textverlust; 1 anh. S. (an der Kordel des Libells).

Archivsign.: U 30.

1500 Dez. 2 (Mi v. Barbara) Nr. 107

Kg. Maximilian anerkennt, daß eine von ihm früher der Stadt W. verliehene Revoca-
tion gültig bleibt, soweit dadurch Freiheiten des Hauses Österreich und seiner Unter
tanen berührt werden, daß aber entgegen den Bestimmungen dieser Revokation das
im Streit zwischen dem Stift und der Stadt zu W. gefällte Urteil des kgl. Rats Wil
heim von Rappoltstein Rechtskraft behält. Nach langen Streitigkeiten vor dem Hofgericht
Rottweil als durch den Kg. bestellten Conservator des Stifts und vor Wilhelm
von Rappoltstein waren beide Parteien vor Statthalter, Regenten und Räten zu Inns
brück erschienen. Hier hatte der Propst geklagt, daß die Stadt, gestützt auf die Revo
kation, trotz der Urteile des Hofgerichts und Wilhelms von Rappoltstein die Rechte
seines Stifts (zollfreier Weinverkauf, Bezug von Bau- und Brennholz) und der Stifts
diener (Freiheit von Diensten gegenüber der Stadt) verschiedentlich beeinträchtigt habe.
Die Anwälte der Stadt hatten den von der Gegenpartei angezweifelten rechtmäßigen
Erwerb dieser Revokation verteidigt und dabei vorgelegt: einen Vidimus einer
Urkunde Kg. Wenzels, in der die Stadt vom Hofgericht Rottweil und anderen fremden
Gerichten befreit worden war, von Kg. Maximilian selbst bestätigte Urkunden
Martin Malterers und deren von Schwarzenberg sowie die strittige Revokation
Maximilians. Dieser hatte darin die von ihm dem Stift verliehenen Freiheiten, ins
besondere das dem Stift verliehene Conservatorium aufgehoben, soweit sie den Frei
heiten der Stadt und des Hauses Österreich zum Schaden gereichten, da er bei ihrer
Verleihung nicht gewußt habe, daß sie den Freiheiten der Stadt entgegenstehen,
und da über seine Untertanen nicht fremde Gerichte richten sollen.
Ausf.; Perg.; 1 anh. S. (nur Fragmente); Kv. auf dem Umbug: conmissio d(omi)ni
reg(is) in consilio; Rv.: declaration [...], dieser brieff ist im XV C iar ußgangen; halt in,
daß die von Waltkilck by altten iren fryheitten ane abbruch blipen und ist nach der
stifft fryheitt, so sy haben des schaffeners fry sytz halben, uß gangen (16. Jh.).

Archivsign.: U 31.

1502 März 8 (Di n. So Laetare) Nr. 108

Gf. Wolf Hermann von Sulz beurkundet an Stelle seines Bruders, Gf. Rudolfs von
Sulz, Hofrichters Kg. Maximilians auf dem Hof zu Rottweil, das heute verkündete
Urteil des Hofgerichts: die Stadt W. ist schuldig, der von Nikolaus VI erhobenen Klage

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