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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0124
zu antworten; da zum heutigen Gericht kein Anwalt der Stadt erschien und so nie
mand auf Vis Klage antwortete, wird der von diesem geforderten Acht und Anleite
gegen die Stadt stattgegeben. Am 17. Aug. (Di n. Mariä Himmelfahrt) vergangenen
Jahres hatte der ehrsame Nikolaus VI, Fiskalprokurator dieses Hofgerichts, von Amts
wegen gegen die Stadt geklagt, weil sie Käufern von Wein des Stifts W. Zoll abver
langte, obwohl diesem Stift in Urteilen des Hofgerichts und des von Rappoltstein
Zollfreiheit beim Verkauf seines Weines bestätigt worden war. VI hatte daher gefor
dert, die Stadt zur Zahlung der festgesetzten Pön und von Schadenersatz zu ver
pflichten und notfalls gegen sie Acht und Anleite auszusprechen. Die bevollmächtigten
Anwälte der Stadt, die ehrsamen Dietrich Schintdengyr und Hans Stöcklin, hatten
daraufhin eine Revocation Kg. Maximilians verlesen, in der dieser auf Bitten der
Stadt dem Hofgericht und dem von Rappoltstein für die Zukunft die Zuständigkeit
für diese Streitigkeiten entzogen und die früheren Urteile dieser beiden widerrufen
hatte. Dagegen hatte VI am 19. Okt. (Di n. Gallus) vergangenen Jahres eine von ihm
bereits beim ersten Termin angekündigte Declaration der kgl. Räte zu Innsbruck
verlesen lassen. Diese hatten darin — nach der vom Stift erbetenen Anhörung
beider Parteien vor dem Kg. in Innsbruck zwar die kgl. Revocation anerkannt,
soweit dadurch die Zuständigkeit des Hofgerichts für die Angelegenheit des Hauses
Österreich verneint wurde, zugleich aber das in kgl. Auftrag gefällte Urteil des von
Rappoltstein bestätigt, womit nach Auffassung Vis der von der Stadt bestrittene
Pönfall gegeben war. Sr.: das Hofgericht Rottweil.

Ausf.; Perg.; 1 anh. S. mit RückS.; rückw. Kv.: Urtailsbrieff Waltkilch, cost sedist
halben guldin.
Archivsign.: U 32.

1504 Nov. 13 (Mi n. M[ar]tin) Nr. 109

Der Schultheiß zu W. erlaubt im Namen der Herren zu Staufen und deren von W.
dem Ulrich Schwarzenbold dem Schwaben, sein Haus an jede ihm beliebige Person,
jedoch unbeschadet den Rechten der Herrschaft und der Stadt, zu verkaufen.
Regest in I, 3 S. 194 195.

1504 Dez. 16 (Mo n. Lucia) Nr. 110

Ein aus Mannen [des Stiftes W.?] bestehendes Gericht entscheidet, daß die Stadt W.
nicht schuldig sei, den durch das Stift W. geforderten Pönfall zu zahlen. Dieses hatte
geklagt, daß die Stadt seine Freiheiten verletzt habe, als sie den Stiftsmeier Bernhard
den Schwa.. .(a) auf dem Pfarrhof zu St. Martin1 am Genuß einiger zu diesem
Hof gehöriger Widemgüter gehindert, den Meier gepfändet und ihn in der Stadt in
Haft genommen hatte. Dagegen hatte die Stadt vorgebracht, daß sie dazu durch
Landvogt Gf. Wolfgang von Fürstenberg veranlaßt worden sei. Außerdem habe der
betroffene Meier als Zeuge ausgesagt, daß er nur über die Pfändung durch die Stadt
auf Junker Martins Gütern in seinem Zwing und Bann zu klagen habe.

Regest in I, 3 S. 185 186.
(a) Textverlust,
i Bei Waldkirch.

1506 Juni 17 (Mi v. Johannes Bapt.) Nr. 111

Jörg Erhardt der Tucher empfängt [von der Stadt W.]1 auf sechs Jahre die Walke
mit der Verpflichtung, diese in gutem Stand zu halten und jährlich dafür auf 24. Juni
(Johann Bapt.) 1 11 Goldwährung zu bezahlen.
Regest in I, 3 S. 186.

1 Das scheint sich aus dem Zusammenhang zu ergeben.

1508 Nov. 21 (Di v. Katharina) Nr. 112

Gf. Erhart von Nellenburg, Herr zu Tengen, beurkundet an Stelle des Gf. Rudolf von
Sulz, ksl. Hof richters auf dem Hof zu Rottweil: Bm. und Rat zu W. haben .durch ihren

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