Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0125
bevollmächtigten Anwalt Stefan Wolffart heute geklagt, daß der ehrsame Prokurator
Jakob Franckforter zu Freiburg vor dem Hofgericht eine Beläutung der Güter des
Melchior von Blumeneck gen. Strich erlangt habe, obwohl sie diese Güter schon vorher
mit Stab des von Staufen in Verbot gelegt hätten und diesem Verbot nachgekommen
seien. Dagegen verteidigte sich Jakob Franckforter damit, die belewtung
vermedite sovil, das ein yeglicher, der sie erlanngten, bey den belewten guetern beleiben
solte solang, bis das ein erb funden wurd; außerdem hätten die von W. die nach Recht
und Breisgauer Landesbrauch nötige Frist bei dem Verbot der Güter nicht einge
halten. Das Hofgericht hebt nun die Beläutung auf für den Fall, daß die von W. noch
vor dem nächsten Hofgerichtstag am 16. Jan. (Di n. Hilarius) vor dem Bm. zu Freiburg
oder dessen Stabhalter als Kommissar die Richtigkeit ihrer Aussagen beschwören;
für diesen Fall soll Jakob Franckforter acht Tage vorher von dem Schwurtermin
verständigt und ihm durch einen Geleitbrief des von Staufen Sicherheit für sein
Erscheinen dazu verbürgt werden; der benannte Kommissar soll das Hofgericht
urkundlich von der Leistung dieses Eides unterrichten. — Sr.: Hofgericht Rottweil.
A.usf.; Perg.; 1 anh. S. (nur Fragment); Rv.: ein urtelbrieff zmischent den von Waltkirch
und dem procurator von Rotwill Melichiorn Strich(en) gütter(n) halber (16. Jh.).

Archivsign.: U 33.

1509 Apr. 10 (Di in der Osterwoche) Nr. 113

Andreas Stürtzel von Buchheim, Doktor der päpstlichen Rechte, Domherr zu Brixen
und Dekan des Stiftes zu W., bekennt, daß ihm Schultheiß, Bm. und Rat zu W. auf
seine Bitte lebenslänglich auf die Dauer seines Dekanats ein Plätzlein zur Einzäunung
und Nutzung überlassen haben. Dieses Plätzlein heißt der Winkel, liegt an
der Allmende zwischen der Dekanei und Hans Löfflers Gärten und soll nach dem
Ende seines Dekanats wieder zur Allmende genommen werden. Sr.: der A.

Abschr. in T, 3 S. 166 167.

1513 Okt. 25 (Di v. Simon und Judas) Nr. 114

David von Landeck zu Wiesneck verkauft für 800 fl rh dem edlen festen Wolf von
Hirnheim zum Tuttenstein 30 fl ewigen Zinses, die laut eines bereits früher bei Wolf
von Hirnheim hinterlegten Hauptbriefs jährlich von der Stadt W. anfallen und die
David von seinen Eltern ererbt hat, sowie 10 fl jährliche Zinsen, die nach Ausweis
einer nun Wolf von Hirnheim übergebenen Urkunde ebenfalls von der Stadt W.
gegeben werden und die sein f Vater gegen Zinsen und Gülten zu Köndringen vom
f Ludwig von Landeck und dessen f Ehefrau Margarethe von Bach erkauft und ihm
vererbt hat. David von Landeck behält den Erben Ludwigs von Landeck das vom
Käufer urkundlich anerkannte Recht zum jederzeitigen Wiederkauf der 10 fl vor,
ebenso aber auch sich und seinen Erben das Recht zur Wiederlösung dieser 10 fl und
der30fl. Sr.: der A.

Ausf.; Perg., durch Tintenfraß brüchig, Schrift z. T. verblaßt; 1 anh. S.; Rv.: umb
XL guld(en) gelt ab der stat Waltkirch, abkafft Davitten von Landegk, die XXX
g(ulden) ebig und die X g(ulden) ablösig, anno etc. im XIII, von mir meiner hand
geschriben Wo(lf) v(on) Hurnhaim.
Archivsign.: U 34.

1518 Jan. 28 (Do v. Lichtmeß) Nr. 115

Bm., Rat und Gemeinde zu W. beurkunden, daß ihnen Abt Johannes und der Konvent
des Zisterzienserklosters Tennenbach aus besonderer Gunst gestattet haben,
einen diesem Kloster jährlich je zur Hälfte auf Weihnachten und 24. Juni (Johann
Bapt.) aus der Badstube zu W. zu zahlenden ewigen und unablösigen Zins von 5 Pfd.
Rappenpfennigen in einen ablösigen, in gleicher Höhe und zu gleichen Zeiten zu
zahlenden Zins umzuwandeln. Das Kloster übergibt sämtliche die Badstube betref-

115


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0125