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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0127
marckh zutzeiten auff und ab geht, sollen die Waldkircher keinem Herren mehr als
die von alters her üblichen 14 M. Jahressteuer zahlen müssen; bei Reisen oder Geld
leistungen für den Landesfürsten sollen die Stadt und der dabei gelegene, stärker als
die Stadt bevölkerte Talgang gleichmäßig belastet werden. Zuwiderhandlungen gegen
diese Rechte bedroht der A. mit einer Strafe von 40 M. lötigen Goldes, die je zur Hälfte
der Reichskammer und der Stadt zu zahlen sind. Sr.: der A.

Abschr. in I, 2 fol. 44 v 48 r und in I, 4 S. 267 278.

1528 Febr. 3, Burgos in Kastilien Nr. 119

Ks. Karl [V.] hebt den seit einigen Jahren im Dorf Malterdingen errichteten Samstag
markt, weil dieser den seit langem bestehenden Samstagmarkt in der Stadt W. merklich
schädige und mit der Zeit gefährde, ebenso wie jeden anderen im Umkreis von zwei
Meilen um W. samstags abgehaltenen Wochenmarkt auf mit der Begründung, der
gemeine Nutzen verlange, daß Jahr und Wochenmärkte im Abstand von mindestens
zwei Meilen und zu verschiedenen Zeiten abgehalten werden sollten. Er gestattet jedoch,
in Malterdingen an jedem anderen Tage außer Samstag einen Wochenmarkt zu halten,
sofern nachgewiesen wird, daß dieser Markt von Kaisern und Königen urkundlich ver
liehen wurde und daß dadurch kein anderer im Umkreis von zwei Meilen gelegene
Markt geschädigt wird. Zuwiderhandlungen bedroht er mit einer Strafe von 50 M.
lötigen Goldes, die je zur Hälfte der Reichskammer und den Geschädigten zu zahlen
sind. Sr.: der A.

Ausf.; Perg.; eigenhändige Unterschrift des A. (unter dem Umbug), 1 anh. S. (besch.);
Kv. auf dem Umbug: ad mandatum caesaree et catholice m(aiesta)tis proprium Alexander
Schweis s(ub)s(cripsi)t, unter dem Umbug: suspensio fori hebdomodalis in Malterdingen
, quod concessum est in praesidium [?] opidi Waltkirch et circumiacentium
opidorum archiducatus Austri(aci), rückw.: R(egistra)ta Obernburger.

Archivsign.: U 37.

1530 Aug. 2, Augsburg Nr. 120

Ks. Karl V. bestätigt Bm., Rat und Gemeinde der Stadt W. im Breisgau auf ihre Bitten
alle von früheren Kaisern, Königen und Erzherzögen zu Österreich verliehenen Rechte
und Freiheiten. Da die meisten ihrer hergebrachten Rechte in diesen Privilegien nicht
ausdrücklich erwähnt werden, bestätigt er insbesondere: den Jahrmarkt am 1. Mai und
den Wochenmarkt am Samstag zu den im Fürstentum Breisgau üblichen Bedingungen;
das Recht, bei Zerstörung einer der von ihnen zu unterhaltenden sechs Brücken durch
das Wasser das zum Wiederaufbau Benötigte ungehindert von Feldern, Äckern und
Wiesen zu Suggental, Niederwinden und Kollnau nehmen zu dürfen; das Recht zum
Rügen und Pfänden durch ihren Bannwart und zum Verkaufen der Pfänder; Gebot
und Verbot über Wunn und Weide bei einer Höchststrafe von 1 Pfd. pf; das Recht auf
folgende Abgaben an der Fronwaage: von 1 Zentner Rind- und gediegenem Fleisch
6 Pfd., von 1 Kalb, 1 Geiße, 1 Schaf 3 pf, von 1 Zentner Unschlitt 2 ß pf, von 1 Zentner
Schweinefleisch 1 ß pf. Als Umgeld darf erhoben werden: in der Stadt, der Vorstadt
und der Oberstadt von einem Schilling 2 pf, in Bleibach, Gutach, Siensbach, Nieder
winden, Siegelau, Kollnau und den umliegenden Flecken von einem Schilling 1 pf. Als
Zölle werden bestätigt: beim Verkehr über berg von einem geladenen Wagen 8 pf, von
einem geladenen Karren 4 pf, von einem beladenen Roß 2 pf, von einer beladenen
Person 1 pf, während von dem, was im Tal bleibt, auf den Markt kommt oder durch
gefahren wird, die Hälfte erhoben werden darf: von einem Wagen 4 pf, von einem
Karren 2 pf, von einem ledigen Roß 2 pf, von 1000 Stecken 2V2 pf, von 1 Rind, das
durchgeht, 2 pf, von 100 Schafen, Geißen oder Schweinen 1 ß pf. Von dem, was inner
halb des Waldkircher Zollgebietes gekauft und verkauft wird, dürfen gefordert werden:
von einem Roß 10 pf, von einem Esel 2V2 ß h, von 1 Rind 5 pf, von 1 Saum Wein 4 pf,
von 1 Viertel Korn 2V2 pf, sofern es im Tal bleibt, und 3 pf, wenn das Korn über Berg
geht, von 1 Tonne Heringe IV2 ß, von 1 Scheibe Salz 6 pf, von 1 Saum Öl 6 pf, von

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