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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0129
häufigen Aufrühre und Schlaghändel in W. und zur Verhütung größerer Untaten
folgenden Vertrag: Wer mit Degenzücken und Schlagen beginnt, soll dem Herren
8 und der Stadt 2 ß pf, bei Blutwunden aber dem Herren 16 und der Stadt 4 ß pf
zahlen, falls es zu keiner Klage kommt; wird geklagt, so sind die alten Frevel, nämlich
dem Herren 3 Pfd. und der Stadt 10 ß pf, verfallen. Je nach Art des Frevels oder
nach den finanziellen Verhältnissen des Frevelnden können Schultheiß und Rat zusätzlich
oder an Stelle einer Geldstrafe eine Turmstrafe verhängen. Für Waldkircher,
die außerhalb der Stadt in der Herrschaft Kastelberg freveln, ist der Stab von W.
zuständig. Schon früher hatte Hans Ludwig von Staufen bewilligt, daß von Herren
und Gesellen und ihren Söhnen auf ihrer gemeinsamen Stube begangene Unzucht
und Frevel am Tatort gebessert werden sollen; jetzt gestattet er überdies, Unzucht
und Frevel in diesen Stuben von allen sy gehören zinßbarin halben hinuff oder nit
len gemeinen Herren und Gesellen gebessert werden sollen, falls es nicht zu einer
Klage kommt, bei der dann wie bei anderen Freveln verfahren werden soll. Dieser
Vertrag wird für die nächsten vier Jahre mit dem Recht zum Widerruf abgeschlossen
und endet sofort bei einem Wechsel der Herrschaft. Sr.: beide Parteien.
Ausf. (eine von zweien); Perg.; 2 anh. S.; Rv.: Hanns Ludwig sei. von Stouff(en) 1534
(16. Jh.), Polizeistrafen wegen Schlägereien (18. oder frühes 19. Jh.).

Archivsign.: U 41.

1537 Mai 18, Ensisheim Nr. 125

Friedrich von Hattstatt, kgl. Rat und des Regiments im oberen Elsaß, verkauft für
sich und seine Erben dem edlen festen Nikiaus Papst von Rottersdorf, kgl. Kanzler
der vorderen österreichischen Lande, für 1000 fl einen Zins von 50 fl (den Gulden
zu je 1 Pfd. 5 ß Stäbler Landeswährung), der jährlich auf 20. Mai nach Ensisheim
oder anderswohin zu liefern ist. Dieser Zins ist zu zahlen von 2040 fl Hauptgut und
darausgehenden 102 fl jährlicher Zinsen, die dem Verkäufer laut einer von ihm als
Unterpfand bei Landvogt, Regenten und Räten des oberen Elsasses im Gewölbe des
Schlosses zu Ensisheim hinterlegten Verschreibung jährlich auf 1. Mai (Philipp und
Jakob) und 11. Nov. (Martin) in zwei Summen von je 51 fl von der Stadt W. zufallen.
Der A. gelobt bei Nichtzahlen der Zinsen nach ergangener Mahnung das Einlager
von zwei Knechten samt Pferden in einem offenen Wirtshaus zu Ensisheim, erlaubt
bei Zahlungsverzug über einen Monat die Pfändung seines Besitzes und verzichtet
auf alle Rechtsbehelfe; auch behält er sich das Recht vor, die Zinsen nach vorhergehender
vierteljährlicher Kündigung jederzeit in einer der Städte Ensisheim,
Colmar, Breisach oder Thann wiederkaufen zu dürfen. Sr. (mit Unterschrift): der A.
Ausf.; Perg.; eigenhändige Unterschrift des A. unter dem Umbug, 1 anh. S. (sowie
1 anh. S., durch das Transfix Nr. 126 mit der Urkunde verbunden ist); Rv.: Zeümßver-
schreybung umb 1000 g(u)ld(eri) hauptguot unnd 50 g(u)ld(en) zeinnß ierlich, darumben
die 102 g(u)ld(en) ab der statt Waldtkürch uerschriben und wider abgelöst, anno etc.
153? uffgericht (16. Jh.).

Archivsign.: U 42.

1537 Juni 1, Ensisheim Nr. 126

Friedrich von Hattstatt, kgl. Rat und des Regiments im oberen Elsaß, bekennt, daß er
laut einer Hauptverschreibung [von 1537 Mai 18], in der er dem edlen festen Nikolaus
Papst von Rottersdorf, Kanzler im oberen Elsaß, 50 fl jährlichen Geldes von den ihm
zustehenden 102 fl aus der Steuer der Stadt W. verkauft hat, zur Sicherheit des
Käufers seinen Rechtstitel beim kgl. Landvogt, den Regenten und Räten im oberen
Elsaß im Gewölbe des kgL Schlosses in Ensisheim hinterlegen sollte. Der Anspruch
des A. beruht jedoch nicht wie in der Hauptverschreibung angegeben nur auf
einer Zinsverschreibung, sondern auf 15 Verschreibungen und einem Vidimus, die
er alle bei Vogt, Schultheiß und Rat zu Ensisheim in deren Gewölbe, das sy an der
sacristy haben, als Unterpfand für den Käufer hinterlegt. Er bekräftigt seine Haupt-

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