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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0135
Städten W. und Elzach; der Groß- und Kleinzehnt zu Biederbach. — Sr.: 1.—6. die Av
7. der edle und feste Melchior von Ow, Landvogt der Markgrafschaft Hochberg.

Abschr. (aus dem Jahr 1890) einer Kopie des 18. Jh. im Statthalterei Archiv Innsbruck.
„Pestarchiv XXVI, 535"; Papierlibell, 12 Bl.

1 Rambach, Ein Kapitel Kulturgeschichte 445: in der Menne.

2 Dep. Haut Rhin.

3 Vöklinshofen oder Vöglingshoffen, beide bei Hattstait.

4 Kr. Freiburg.
Archivsign.: U 52.

1567 Nov. 3, Freiburg Nr. 141

Erzhz. Ferdinand zu Österreich bestätigt als Landesfürst und Nachfolger Ks. Ferdinands
[L] in den ober- und vorderösterreichischen Landen dem Bm., Rat und Gemeinde
der Stadt W. wegen deren treuen Diensten und auf deren anläßlich der Erb-
huldigung vorgetragenen Bitten die beiden inserierten Urkunden Ks. Ferdinands von
1559 März 15 und 1559 März 16. Zuwiderhandlungen bedroht er mit einer Strafe von
60 M. lötigen Goldes, die je zur Hälfte in die Kammer des A. und der Stadt zu zahlen
sind. Sr.: der A.

Ausf.; Perg., Libell, 8 Bl.; eigenhändige Unterschrift des A., 1 anh. S. (besch.) an gelbroter
Seidenschnur; Kv. auf der letzten Textseite: u(idi)t J. Wellinger, ad mandatum
ser(enissi)mi d(omi)ni ardiiducis p(ro)prium H. Haberstagh, R(egistrata) Streitberg.
Archivsign.: U 53.
Ist auch inseriert in Nr. 149.



1569 Dez. 6 (Nikolaus) Nr. 142

Propst Adrian Mantz, Dekan und Kapitel des Stiftes zu W. bekennen, daß ihnen Bm.
und Rat dieser Stadt das Plätzlein an der Allmende gegen einen jährlich am 11. Nov.
(Martin) in den Bürgerhof zu W. zahlbaren Zins von 2 ß F reiburger Währung zur
Einzäunung und Nutznießung überlassen haben. Dieses Plätzlein wird der winckhel
genannt, liegt zwischen der Dekanei und dem Garten Hans Lefflers und war bisher
dem verstorbenen edlen, ehrwürdigen und hochgelehrten Dekan Andreas Stürtzel von
Buchheim auf sein Leben lang überlassen. Sr.: die A. mit dem S. ihres Stiftes.

Ausf.; Perg.; 1 anh. S. (abg.).
Archivsign.: U 54.

1575 Juni 16 Nr. 143

Landvogt, Regenten und Räte Erzhz. Ferdinands zu Österreich im oberen Elsaß beurkunden
und ratifizieren, daß die festen und hochgelehrten Hans Wilhelm Yogt von
Sumerau zu Praßberg, Rat und Mitregent, Hans Diebolt von Bollschweil und David
Schmidlin, Doktoren der Rechte und Professoren der Universität Freiburg, als Beauftragte
der A. Spänne zwischen Propst, Dekan und Kapitel des Stiftes einerseits und
Bm. und Rat der Stadt W. andererseits folgendermaßen gütlich verglichen haben:

1. beim Tode des von der Stadt nominierten, vom Stift aber mit dem zugehörigen
Benefiz belehnten Kaplans der Kapelle in der Stadt W. soll das Stift durch seine Verordneten
die Hinterlassenschaft inventarisieren und den Erben ex testamento oder ab
intestato übergeben lassen; falls zur Bezahlung der Schulden des Verstorbenen eine
Vergantung der Hinterlassenschaft nötig ist, soll diese in und unter dem Stab der
Stadt durchgeführt werden;

2. Witwen und Waisen von verstorbenen Stiftsdienern soll das Stift für im Stift gelegene
Verlassenschaft einen Vogt bestellen, für liegende Güter im Zwing und Bann der
Stadt einen Einwohner und Bürger von W. als Vogt zu deren Verwaltung nominieren,
der dann von der Stadt bestätigt werden soll; beide Vögte sollen jährlich über ihre
Verwaltung Rechenschaft geben;

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