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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1969/0136
3. falls ein verstorbener Stiftsdiener nur auswärtige Erben hinterläßt, sollen diese das

Erbe nur gegen Leistung eines Abzugseides, daß sie sich bei etwaigen Rechtsansprüchen

von Waldkirchern an die ererbten, im Zwing und Bann der Stadt gelegenen Güter vor

dem Stadtgericht rechtfertigen werden, erhalten. Sr.: Gf. Karl d. J. zu Hohenzollern.

Sigmaringen und Veringen, Reichserbkämmerer und Landvogt des Erzhz. Ferdinand.

Ausf. (eine von zweien); Perg.; 1 anh. S. (besch.) in Holzkapsel.
Archivsign.: U 55.

Dabei 2 Abschr. (17./18. Jh.); Pap., 2 bzw. 4 Bl.
Abschr. auch in I, 3 S. 187 192.

1583 Nr. 144

Die Bürgerschaft zu W. an die [österreichische] Regierung im oberen Elsaß:
bittet zusammen mit den Städten Kenzingen, Endingen und Freiburg den Landesfürsten
um Aufhebung des Verbots, mit Garn oder Leim Vögel zu fangen und junge
Vögel aus dem Nest auszunehmen.
Regestin I, 2 fol. 11 v 12 r.

1586 Sept. 25 Nr. 145

[Erzhz. Ferdinand von Österreich]1 erlaubt auf das Bittschreiben von 1583, daß jeder
Bürger und Hintersaß der Stadt W. das kleine Waidwerk ausübt, d. h. Vögel mit Leim
und Garn, aber ohne Büchse jagen darf.
Regest in I, 2 fol. 12 r.

1 In der Vorlage nur Fürstliche Durchlaucht.

1588 Okt. 15, Ensisheim Nr. 146

Statthalter, Regenten und Räte des Erzhz. Ferdinand von Österreich im oberen Elsaß
ratifizieren folgenden, durch ihre Kommissare vermittelten Vertrag, durch den jähre
lange Spänne zwischen Bm., Rat und Gemeinde zu W. einerseits und den neun Höfen
im Dettenbach, den vier Höfen zu Heimeck und den zwei Höfen zu Eschbach in der
Herrschaft Schwarzenberg andererseits beigelegt werden:

1. obwohl beide Parteien bisher ihre jeweils gemeinsamen (zammen) Güter und die
Stadtwälder gemeinsam als Weide nutzen durften, sollen sie beide künftig, der besseren
Nachbarschaft halben, ihre Weidgänge jeweils nur für sich gebrauchen, mit Ausnahme
des Waldkircher Allmendplatzes Steckhich bis zur Gasse und des langen Wasens bis
zur oberen Lehmgrube, die die Höfe weiterhin mit ihrem Vieh benutzen dürfen;

2. die im Waldkircher Weidgang gelegene Steckh Matten zu Eschbach, die Cilliax Leiner
zu seinem Hofgütlein erkauft hat, der zum Hofgütlein seines Nachbarn Hans Niepper
gehörige Acker sowie die beiderseits daneben liegenden Äcker der Witwe des Hans
Wieh [oder Wiek?] sollen ebenfalls zum gemeinsamen Weidgang deren von W. gehören;

3. die 15 Höfe sollen künftig ihren Weidgang in den Waldkircher Hochwäldern und
Allmenden gemeinsam nutzen mit Ausnahme der neu aufgetanen Weide im Alterspach,
die jährlich beide Parteien an jeweils vereinbartem Tag gemeinsam mähen sollen. —
Diese Einung geschieht unbeschadet aller Rechte der Obrigkeit und der Holz und
Äckerungsnutzung der Höfe; beide Parteien haben die Zehrkosten der nach W. verordnet
gewesenen Kommissare zu bestreiten.

Abschr. in I, 4 S. 280 286.

1590 Okt. 24 [?] (uf donnerstag den oierundzmäntzigisten tag monats Octobris1,

Waldkirch am Schmartzrvald, in der schuolbehausung, welche
in der capellgasonn gelegen, in der oberen stuben) Nr. 147

Vor Magister Johann Scheur, Schulmeister zu W. und öffentlichem Notar, protestieren
Bm. und Rat der Stadt W.

1. gegen den Vogt auf dem Stahlhof, Jakob Löffler, oder dessen Auftraggeber. Entgegen
dem [15]82 zwischen Abgeordneten der vorderösterreichischen Regierung für die

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