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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1971/0126
da sie meist sehr indirekt den Fortgang der Arbeiten am Schauinsland erhellen
. Allerdings dürften sich im Innsbrucker Landesregierungsarchiv noch manche
unbekannten Dokumente finden, die für den jetzt folgenden Zeitabschnitt
mehr Licht bringen könnten.

Wenige Jahre nach 1580 scheinen sich die Verhältnisse im Grubenrevier
des Schauinslands wieder normalisiert zu haben. Dies wird insbesondere dadurch
unterstrichen, daß das seit den ältesten Zeiten zur Vogtei Oberried gehörende
Hofsgrunder Tal herausgelöst und am 13. Oktober 1584 einem eigenen
Berggerichtsstab unterstellt wurde120. Eine solche Exemtion gab es im
südlichen Schwarzwald im 16. Jahrhundert sonst nur auf dem Todtnauer Berg,
welche aber dort mit demEnde des Bergbaus 1564 aufgehoben worden war. Das
Jahr 1584 ist somit das Geburtsjahr einer eigenen Vogtei Hofsgrund und der
entscheidende Schritt zur Verselbständigung der Siedlung als Dorfgemeinde.
Die rechtliche Sonderstellung, die in einem Vertrag des Bergrichters Melchior
Rauch mit dem Prior und Konvent des Klosters Oberried als eigentlichem
Grundherrn geregelt wurde, war ein Mittel, den Bergleuten mit den Privilegien
und Vorteilen einer eigenen Vogtei Anreize zu bieten. Daß unter den
Bergleuten auch Protestanten waren, die aus dem Lebertal oder gar mitteldeutschen
Revieren stammten, haben wir oben im Zusammenhang mit den
Gottesdiensten in der bergrichterlichen Wohnung in Oberried gestreift. Ein
durch die gerade überstandene Unsicherheit im Fortgang des Bergbaus aufgeworfenes
Problem bildete die Frage der Bodenzinsen, des Heimfallsrechts
und der Entschädigung für Bodenmeliorationen. Schon am 15. Februar 1566121
hatte eine vertragliche Vereinbarung dem Kloster Bodenzinsen aus den der
ursprünglichen Allmende entzogenen Gütchen der Bergleute eingeräumt und
zugleich wie schon im alten Dingrodel von 1395 bestimmt, daß diese Güter bei
Abgang des Bergwerks sofort an das Kloster als Grundherrn zurückfallen
sollten. Wie weit in den kritischen Jahren zwischen 1580 und 1584 tatsächlich
Wegzüge von Bergleuten und die Durchsetzung des Heimfallrechts stattgefunden
haben, ist ungewiß. Der Vertrag von 1584 bleibt im wesentlichen bei
den Bestimmungen von 1566, doch sollte im Falle des Grubenabgangs den abziehenden
Bergwerks verwandten eine „billige" Entschädigung für die Melioration
zuteil werden. Dies dürfte eine gewisse Aktualität der Frage kurz vor
1584 unterstreichen.

Über die bergmännischen Arbeiten im ausgehenden 16. Jahrhundert stehen
nur sehr geringe Quellen zur Verfügung. Neben den durch den Erbstollen gut
aufgeschlossenen Gruben Osterzeit und St. Johannes Fördernuß wurden immerhin
einige Versuche unternommen, weitere Teilreviere zu erschließen. So
schürft der „Ertzknappe Georg Pamert" (Bammert) um 1584/85 auf der Kappeler
Seite des Schauinslands, vermutlich im Bereich der mittelalterlichen Ansätze
. Pamert hatte dann eine Gewerkschaft zusammengebracht und die Verleihung
von „drey gerechtikeiten" begehrt122. Wieweit der über die bei den
Schürfen entstandenen Flurschäden erboste Prior des Klosters Oberried mit
seinem Einspruch gegen eine Verleihung Erfolg hatte, ist ungewiß. Man darf
wohl mit zeitweisen Abbauen im Bereich der Kappeler Wand rechnen.

120 Vgl. J. Trenkle, Geschichte d. Schwarzwälder Industrie, S. 71, sowie R. Metz in „Der Schauins-
land", S. 87.

121 Vgl. R. Metz in „Der Schauinsland\ S. 87.

122 GLA Karlsruhe, Akten Kappel, 229, 51144.

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