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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1971/0128
als Räte der Regierung die strittigen Punkte untersuchten und folgenden
Vergleich „inn der güette" herbeiführten126:

1. Die Frage, ob die Hochwälder in die landes- oder grundherrliche Obrigkeit
gehören, bleibt offen. Eine gemeinsame Waldordnung soll aber der Verwüstung
steuern. Der Prior gesteht die Versorgung der Gruben mit Holz zu,
auch den Nebenverdienst der Rergleute und übrigen Hofsgrunder durch die
Herstellung von Rebstecken, Schindeln, Holztellern usf. Aber die hierzu benötigten
Stämme sollten an „unschädlichen Ortten" besorgt werden. Der
Prior seinerseits dürfe nach Benachrichtigung des Bergrichters Holzschläge
auch an Fremde verkaufen, doch müsse alsbald die Wiederaufforstung betrieben
werden. Man wollte die bisherige Praxis des Klosters unterbinden, „die
Wäldt vnnd Hölzer nach vnnd nach abzutreiben" und „Zu Pawgüettern Vnnd
also Zu seinem (d. h. des Klosters) Primat hinzuzugewinnen", um den Einfluß
des Bergwerks im Hofsgrund zu schmälern.

2. Die zweite Hauptfrage galt der Gerichtsbarkeit. Durch die oben genannten
Verschiebungen in der Zusammensetzung der Hofsgrunder Bevölkerung
wurde die Zugehörigkeit aller Bewohner zum Berggerichtsstab fragwürdig.
Jetzt unterwarf man die nicht bergwerksverwandten „Vberigen Hoffsgrun-
tische Tnnwohner" dem Stab des Gotteshauses Oberried. Allerdings gelangten
die Gotteshausleute nicht mehr in den Vogteibezirk der Gemeinde Oberried
wie vor 1584, sondern sie bildeten einen eigenen klösterlichen Stab Hofsgrund
, wie das auch fortan bei den das Hochtal betreffenden Urkunden des
Klosters sichtbar wird, z. B. bei den Belehnungen mit dem Diesselmuthof 1614
und 1616, welcher jetzt „Tm Hoffsgrundischen Zwing vnd Bann gelegen" ist127.

3. Bei den Frevelgerichten akzeptiert das Kloster weiterhin die bisherige
Exemtion.

4. Zum Fischen bedarf es der grundherrlichen Zustimmung, ebenso zur
Jagd auf Wölfe, Füchse und Hasen. Letztere werden dem Kloster gegen „ein
ergötzlichkeit" wie von alters her abgeliefert.

5. Beim Verkauf von Liegenschaften sollen Bergverwandte erst den andern
Bergleuten anbieten, dann den übrigen Hofsgrundern, und erst danach „Ausländischen
".

6. Reuten und Ausstocken soll ab sofort verboten sein und nur in Sonderfällen
mit Zustimmung beider Obrigkeiten bewilligt werden. Dabei ist dem
Prior ein Zins zu zahlen.

7. Die unlängst in Hofsgrund errichtete zweite Mühle solle bleiben, da sie
den Knappen günstiger liege und der älteren Mühle keinen Abbruch tue.

Aus den Angaben von Punkt 7 läßt sich schließen, daß Rodungsgüter der
Klosterleute, soweit sie nicht von Bergleuten erworben waren, im tieferen Tal,
die Bergmannsgüter dagegen höher am Berg lagen, da bei der neuen Mühle
offenbar die örtliche Lage eine entscheidende Rolle spielte.

Der am 1. März 1605 geschlossene Vertrag erhielt erst am 15. Juli 1606 nach
fürstlicher Zustimmung Rechtskraft. Die Ausführung der Beschlüsse konnte
anlaufen. Am 8. Oktober 1607128 wurde „der mehrerthaill gedachter Hoffsgrundischen
Vnderthonen" zum Kloster Oberried in Freiburg gerufen, um sich aus

120 GLA Karlsruhe, 22/7, 1605, III. 1.

127 Ebenda, 1614, X. 2., 1616, VI. 6.

128 Ebenda, 1607, X. 8.

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