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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1973/0038
als Zeuge im Umkreis des Grafen Egino von Freiburg auf23. Da ihm noch keine
Amtsbezeichnung beigelegt wird, dürfte er das Vogteiamt noch nicht innegehabt
haben. Bereits in einer weiteren Urkunde vom 9. Juni 1273 ist „Golinus advocatus
noster" Zeuge bei einer Verhandlung des Grafen über einen Verkauf von Wald bei
Gündlingen im Freiburger Pfarrhof24. Zwar ist er 1281 auch Zeuge bei zwei Güterverkäufen
des Klosters St. Peter, die mit dem Siegel Graf Eginos und - was in unserem
Zusammenhang zu beachten ist - der Bürger von Freiburg besiegelt werden25.
Wichtiger als dies ist es aber, daß er beim Abschluß eines Bündnisses Graf Eginos
mit dem Landgrafen des Elsaß auf der Burg Freiburg, das gegen König Rudolf von
Habsburg gerichtet war, am 28. Juli 1280 am Schluß der Zeugen als „vogt Göli"
gemeinsam mit dem gräflichen Schreiber, „meister Heinrich", verzeichnet wird26.
Man gewinnt den Eindruck, daß hier die beiden bei dem bedeutenden politischen
Akt besonders mitwirkenden gräflichen „Beamten" in der auch sonst üblichen
Weise am Schluß genannt worden sind und lernen so die Leiter der herrschaftlichen
Verwaltung kennen27. Erneut sehen wir „Gölinus advocatus comitis" am 17. Juni
1283 auf der Freiburger Burg beim Verkauf der Burg Alzenach seitens des Grafen
an die Johanniter als Zeuge tätig werden28. Endlich heißt der „Beamte" am 29. 8.
1285 in einer Urkunde des Markgrafen von Hachberg klipp und klar „Gölinus
advocatus de Friburg"29. Um seine Bedeutung vollends zu erweisen, stellt er selbst
am 4. Mai 1286 am Platz des gräflichen Gerichts, nämlich „ze Friburg in der stat
an dem kilchhofe vor der pfhaffen hof", anstelle Graf Eginos in einer Streitsache
des Klosters Tennenbach um einen Hof zu Teningen eine Urkunde aus und besiegelt
sie für den Stadtherrn mit dessen Siegel30. 1289 Januar 13 und 1290 November
3 ist er als Vogt Zeuge und erscheint 1292 Februar 11 zum letzten Mal31. Wenn
also dies alles ein mehr oder weniger unbedeutender gräflicher Untervogt über das
Kloster St. Peter und dessen Güter in einigen relativ belanglosen Seitentälern des
Dreisamtales getan hätte, dann frage ich mich, was dann der eigentliche gräfliche
Vogt hätte tun sollen, ganz abgesehen davon, daß - wie erwähnt - kein anderer
Vogt in den Urkunden fernerhin vorkommt und Gölin ausdrücklich „advo-

=s Freiburger Urkundenbuch, Hg. F. Hefele ( FreibUB) Bd. 1, 1940, S. 240 Nr. 266.

24 FreibUB Bd. 1 S. 245 Nr. 274.

25 FreibUB Bd. 1 S. 305 Nr. 333.

26 FreibUB Bd. 1 S. 301 Nr. 328.

27 Hefele in: FreibUB Bd. 2 S. XIX.

28 FreibUB Bd. 1 S. 332 Nr. 364.

29 FreibUB Bd. 2 S. 35 Nr. 25.

30 FreibUB Bd. 2 S. 40 Nr. 30. Kennzeichnend für die Stellung Gölis scheint mir auch die Intitulation dieser
Urkunde: „Ich voget Göli des grafen Egen von Friburg voget". Sie spricht m. E. dafür, daß es in dieser
Zeit nur einen Vogt im Gebiet der Grafen von Freiburg gegeben hat, der selbstverständlich nicht nur für
das Kloster St. Peter und die nördlichen Seitentäler des Dreisamtals, sondern für alle gräflichen Besitzungen
einschließlich der Stadt Freiburg zuständig war.

31 FreibUB Bd. 2 S. 80 Nr. 67; S. 111 Nr. 99; S. 137 Nr. 122.

32 Potthast Nr. 12 837 MGH Epp. saec. XIII. Bd. 2 S. 349 Nr. 494. Da diese päpstliche Litera an den
Propst von Neuchatel gerichtet ist, hat der Hrsg. den ganzen Vorgang auf Freiburg im Üchtland bezogen.
Es ergeht jedoch an den Empfänger der Auftrag, gegen die von Falkenstein und andere in den Diözesen
Basel und Konstanz vorzugehen, welche die Stadt Freiburg bedrängen. Nun berichtet die Verfassungsurkunde
vom Mai 1248 von einer vorhergehenden „discordia" mit den Vierundzwanzig im breisgauischen
Freiburg (H. Schreiber, UB d. Stadt Freiburg Bd. 1 S. 53 Nr. 11). Daher besteht die Wahrscheinlichkeit,
daß die breisgauische Ministerialenfamilie von Falkenstein gemeint ist, zumal die Falkensteiner im Jura
sich gerade erst um diese Zeit nach der gleichnamigen Burg nannten und außerdem Grafen waren.

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