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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1973/0040
Herrschaft an seinen Sohn Konrad unter Zwang abtritt, sich selbst aber den offenbar
doch als Wohnsitz gedachten Hof, „den man sprichet voget Göllins hof" und
andere Rechte vorbehält, unvoreingenommen liest, wird deutlich, daß dieser Hof
nicht in Ebnet liegen kann38. Denn Ebnet und die Täler sowie die Vogtei über St.
Peter werden nur als Zubehör des Freiburger Hofes angesehen. Schließlich wird
hier vom Grafen der Rückfall des Hofes an seinen Sohn Konrad bzw. seinen Enkel
Friedrich nach dem Tode Eginos bestimmt. Dieser Erbfall trat schon 1318 ein und
so ordnete denn Graf Konrad in einer Urkunde vom 30. Juni 1330 an, daß sein
Sohn Friedrich entweder das Recht habe zu „F r i b u r g uf der oberen bürg, oder
uf der nideren hus zu haltende mit sinem wibe und sinem gesinde, oder aber i n
dem hofe in der Owe, dem man sprichet voget Gölins hofe. Und alles
das in demselben hofe höret, das sullent wir gemeine niessen"39. Diese Abmachung
wird genauer erläutert, als Konrad am 9. Januar 1340 nochmals bestimmte „daz
wir gunnen unserm sune, graue Friderichen und allem sinem gesinde, daz si i n
derOwe bi Friburg haben sullen alle die reht, als wir und unser gesinde
da haben sullen"40. Es wird dadurch eindeutig erwiesen, daß der Hof in Freiburg
seinen Platz hat und mit dem in der Aue gelegenen Grafenhof identisch ist. Seine
Lage an der von mir festgestellten Stelle wird durch die Urkunde vom 22. April
1316 ebenfalls belegt, in der von der gräflichen Mühle die Rede ist „dü da lit ze
Friburg under unserre bürg ze nehste bi unserm hove, der man sprichet des graven
muli"41. Es erübrigt sich auf Grund des Dargelegten an dieser Stelle noch einmal
auf den Begriff der Au ausführlicher einzugehen. Da dieser Ortsangabe die Bedeutung
feuchte Wiese eignet, kommt sie natürlich im Bereich um Freiburg häufig
vor42. Daher würde es zu weit führen, wollte ich mich mit diesen Nachrichten auseinandersetzen
. Ich möchte nur darauf hinweisen, daß bei Ebnet ein solcher Flurname
nicht vorkommt43. Dagegen wird in Freiburg der gesamte Bereich an der
Dreisam von der heutigen Kronenbrücke bis über das Schwabentor hinaus in vielen
Belegen als Au gekennzeichnet44. Ich erwähne nur eine Schenkungsurkunde des
Ritters Heinrich von Merdingen für das Heiliggeistspital vom 27. Februar 1298,
in der vergabt wird ein Zins „am nehisten huse an minem hove obenan in der
Owe"45. Dieses Haus lag nach Hefele und Flamm entweder an der Adelhauser
Straße oder am Holzmarktplatz46. Im Günterstaler Berain von 1344 wird eine
Walke erwähnt, die lag „in der owe hinder den Augustinern" 47. Da ausdrücklich
„hinder" gesagt wird und nicht „neben" oder „oberhalb" kann es sich nicht um eine

38 FreibUB Bd. 3 S. 298 ff. Nr. 402. Ich bedaure, daß mir hinsichtlich der Tatsache des Vorbehaltes ein
kleines, hier aber nicht ins Gewicht fallendes Versehen unterlaufen ist, das Stülpnagel richtiggestellt hat.

39 ZGORhBd. 13, 1861, S. 95.

40 Ebd. S. 222, wo diese Rechte (S. 223 Anm. 6) allerdings, wohl kaum mit Recht, auf die Wasserrechte in
der Au bezogen werden.

41 FreibUB Bd. 3 S. 303 Nr. 406.

42 K. P. Roos, Die Flurnamen der Freiburger Bucht, Diss. phil. Freiburg 1966, S. 177f.; H. Wirth, Die Flurnamen
von Freiburg i. Br., VeröffStadtarchFreib 6, 1932, S. 5 f.

43 K. F. Rößler, Aus der Geschichte des Dorfes Ebnet, 1959, S. 97; Wirth, wie Anm. 42 S. 6, kennt nur für

44 Vgl. die Belege bei Wirth, wie Anm. 42.

das 15. Jh. zwischen Littenweiler und Ebnet ein „Ober Owli".

45 FreibUB Bd. 2 S. 296 Nr. 243.

46 Ebd. Anm. 3; Flamm, wie Anm. 22, Bd. 2 S. 119.

47 GLA Karlsruhe 66/3210 Bl. 113 r.

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