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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1973/0115
Buchbesprechungen

Hugo Ott, Studien zur spätmittelalterlichen Agrarverfassung im Oberrheingebiet. Stuttgart
1970 (Gustav Fischer). 193 S., 4 Karten, 4 Skizzen. (Quellen und Forschungen zur
Agrargeschichte Bd. 23).

Für die weitere Erforschung der älteren Agrargeschichte des südlichen Oberrheingebiets,
die bisher vielleicht zu sehr vernachlässigt wurde, bietet die Freiburger Habilitationsschrift,
vor allem auch durch ihre methodischen Ansätze, äußerst wertvolle Ergebnisse. Insbesondere
werden auch für die weitere Zusammenarbeit mit der Agrargeographie wichtige Anregungen
geliefert. Dabei steht, in Auseinandersetzung mit bisherigen, auch das linksrheinische
Gebiet behandelnden Forschungen, die Warnung, auf Grund vereinzelter Ergebnisse
vorschnell zu allgemeinen Aussagen zu gelangen.

Den Anfang bildet eine minutiöse Untersuchung „in mikroskopischer Betrachtungsweise
" der Gemarkungen Hügelheim, Gallenweiler, Obereggenen und Sitzenkirch unter
Beigabe farbiger Flurkarten. Verf. verwendet eine Methode der Rückschließung von der
kartographischen Überlieferung des 18. Jahrhunderts in Verbindung mit den bis ins spätere
13. Jahrhundert zurückreichenden Berainen besonders der sanktblasischen und Tennenbacher
Meierhöfe. Hier konnten die Spuren früherer Villikationen und die Existenz
älterer Blockflurformen der Fronhöfe aufgezeigt und im einzelnen umschrieben werden,
wobei jedoch gleichzeitig auch die spätmittelalterliche Gewannflur des abhängigen Bauernlandes
ausgebildet ist. Wichtig erscheint für den Breisgau die Feststellung, die hier am Beispiel
von Obereggenen demonstriert wird, daß zwischen dem Spätmittelalter und dem 18.
Jahrhundert eine Entwicklung liegt, die die Flurformen vornehmlich infolge der Aufteilung
der Lehen und Schupposen entscheidend veränderte. Im ganzen zeigt sich als Ergebnis
, daß vor der Ausbildung der Gewannflur weitgehend Blockflurformen bestanden. Verf.
geht auch den Lausbühl-Nennungen nach, die er von luss = Los, Anteil an der Allmende,
in die Gemarkung ursprünglich nicht einbezogenen Sonderbezirk, ableitet, während M.
Wellmer die Bezeichnung von losen = lauschen, horchen (viell. auch von luse: Lärm, Aufsehen
) ableiten und diese örtlichkeiten als eine Art Landwacht deuten wollte.

Anhand elsässischer Beispiele und des Hofrechts von Münchweier wird versucht, das
Alter der Verzelgung am Oberrhein zu bestimmen. Münchweier weist sie bereits zu Anfang
des 12. Jahrhunderts auf. Verf. geht insbesondere der Verbreitung des Zweizelgen-
systems im Breisgau nach. Dieses läßt sich inselhaft inmitten größerer Räume mit Drei-
zelgenverfassung aufzeigen. Als Ergebnis bleibt jedoch, daß auf die Frage nach den Ursachen
der Zweifelderwirtschaft und damit zusammenhängend der Zweizelgenverfassung
vorläufig eine Antwort nicht möglich ist. Eine Übersichtsskizze des Breisgaus westlich des
Schwarzwaldes (S. 105) zeigt die Verbreitung des Zwei- und des Dreizelgensystems wie
auch der Gemarkungen ohne nachweisbare Zeigeinteilung. Letztere sind herrschend im
Gebiet des Kaiserstuhls und sind neben Zweizeigsystemen häufig in der Freiburger Bucht
und südlich derselben, während im noch weiter südlich gelegenen Bereich des Markgräfler-
landes das Dreizelgensystem vorherrschend erscheint.

Das letzte Kapitel bietet ein Beispiel, wie eine teilweise in Altsiedelland, teilweise auf
Landesausbau basierende Grundherrschaft, hier die des Klosters Weitenau im südlichen

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